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Miet- und Melderecht (Gelesen: 2.521 mal)
chap
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Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.02.2005 um 11:59:14
 
Hallo Alle,

darf ein nicht EU-Auslaender, der Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates besitzt,  eine Wohnung in Deutschland mieten? Darf/muss er sich entsprechend anmelden?
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 23.02.2005 um 13:42:48
 
Zitat:
darf ein nicht EU-Auslaender, der Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates besitzt,  eine Wohnung in Deutschland mieten?

Natürlich! Warum sollte er nicht dürften? Fragt sich nur, ob der Vermieter scharf darauf ist, an jemanden zu vermieten, der eigentlich im Ausland lebt und nur zur Besuch da ist.

Zitat:
Darf/muss er sich entsprechend anmelden?
Nur weil er eine Wohnung mietet, muß er sich nicht anmelden. Allerdings muß er sich evtl. anmelden, wenn er sich dort länger aufhält, aber das hängt im einzelnen vom Meldegesetz des betreffenden Bundeslandes ab.

Abu
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 23.02.2005 um 14:02:23
 
Zitat:
Darf/muss er sich entsprechend anmelden?


Die Meldepflicht entsteht im Regelfall mit dem Bezug der Wohnung.

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 23.02.2005 um 14:44:12
 
Hallo Abu, hallo ronny,

Zitat:
Nur weil er eine Wohnung mietet, muß er sich nicht anmelden.


Zitat:
Die Meldepflicht entsteht im Regelfall mit dem Bezug der Wohnung.


Ich bin frustriert...  ???
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 23.02.2005 um 15:09:33
 
Zitat:
Ich bin frustriert...  ???


Warum?

Das widerspricht sich nicht, denn "mieten" ist nicht gleich "beziehen", oder?  grin

Ich glaube, wir sind uns alle einig, daß das Mieten einer Wohnung alleine nicht zu einer Meldepflicht führt...

Wann dann die Meldepflicht gegeben ist, ist Ländersache. Nehmen wir z. B. das Meldegesetz Berlin:

Zitat:
§11 Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde innerhalb einer Woche anzumelden. ...


Allerdings gibt es Ausnahmen, z. B.:
Zitat:
§20 Ausnahmen von der Meldepflicht
(1) Wer im Geltungsbereich des Melderechtsrahmengesetzes gemeldet ist und zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthalts eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht. Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung aus gezogen, hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. ...


Immer noch verwirrt?  grin

Abu

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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 24.02.2005 um 09:57:22
 
Zitat:
Warum?

Das widerspricht sich nicht, denn "mieten" ist nicht gleich "beziehen", oder?  grin

Ich glaube, wir sind uns alle einig, daß das Mieten einer Wohnung alleine nicht zu einer Meldepflicht führt...

Wann dann die Meldepflicht gegeben ist, ist Ländersache. Nehmen wir z. B. das Meldegesetz Berlin:


Allerdings gibt es Ausnahmen, z. B.:

Immer noch verwirrt?  grin

Abu




Danke Abu,

also beide Aussagen sind richtig:

1. er darf sich anmelden
2. er darf sich nicht anmelden.

Stimmt es? Smiley
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