Ich brauch mich nicht ausbürgern, da man als EU- Bürger seine alte Staatsbürgerschaft behalten darf laut § 87
Mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 hat der Bundesgesetzgeber in § 87 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) im Hinblick auf das Ziel der fortschreitenden europäischen Integration eine spezielle Regelung getroffen: Bei Unionsbürgern wird nicht verlangt, dass sie vor der Einbürgerung in Deutschland ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben, wenn der andere EU-Mitgliedstaat im Gegenzug bei Einbürgerung von Deutschen ebenso verfährt. Deutschen, die sich in einem EU-Mitgliedstaat einbürgern lassen, wird über eine Genehmigung nach § 25 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes gestattet, die deutsche Staatsangehörigkeit beizubehalten. Im Ausland lebenden Deutschen wird bei Erwerb der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates die Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit zugleich erleichtert.
Diese Regelung findet aktuell in Bezug auf die EU-Staaten Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Malta, Polen, Portugal, Schweden, Slowakische Republik und Ungarn Anwendung, bei den Niederlanden und Slowenien nur in Bezug auf bestimmte Personengruppen.
Als begründung gibt sie an sie müsste in den 2 Städten in denen ich vorher gelebt habe auf informationen warten, darüber ob ich Straftaten begangen habe und wenn wie und ob eingestellt, u.s.w. aber sowas dauert ja nicht Jahre.
Meine frage war übrigens ob es eine stelle gibt an die man sich wenden kann die ein hilft in der sache und sich damit auskennt