Zitat:Außerdem würde trotzdem der Scheinvater als Vater in der Geburtsurkunde stehen.
Hallo Elke,
das ist so korrkt, weil er der Vater ist zumindest im rechtlichen Sinne. Und darauf beruhen auch die anderen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Sorgerechts, Namensrecht etc. pp.
Zur Anfechtung der Vaterschaft sind Mutter, Kind und Scheinvater berufen, seit neuester Änderung des
§ 1600 BGB
auch der leibliche Vater. Bei dejure.org steht der § 1600 BGB aktuell, Link war schon oben.
Zitat:zuerst zum Jugendamt und einen Verfahrenspfleger für diese Sache bestellen
Sie braucht eigentlich keinen Verfahrenspflger beantragen, das müßte das Gericht von sich aus tun. Aber de Jugendämter sind natürlich auch als Interessenvertreter des Kindes berufen, keine Frage.
Zitat:Eine gültige Geburtsurkunde hat sie noch nicht
Ist klar, wird aber doch wohl nach dem 15. März kein Problem werden, wie ich das sehe. Hat sie denn das Ruhen der elterlichen Sorge des "Scheinvaters" schon erledigt beim Familiengericht ? Wenn nicht auch da einen Antrag hin, damit sie die alleinige elterliche Sorge bekommt.
Zitat:Und was wäre wenn die beiden eine Gentest vorlegen würden
Ändert an der Rechtslage auch erst mal nix, würde mir das Geld sparen. Wenndas Gericht so etwas will, wird es das beschließen, ansonsten ist das Geldverschwendung.
Ohne den "Scheinvater" geht es
nur über das Gericht.
Das wird dauern, weil der im Heimatland auch wieder öffentlich beteiligt werden muß. Zeitrahmen= ??
Grüße
Ronny