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Kind nicht von Ehemann (Gelesen: 3.986 mal)
Oma_Elke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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22.02.2005 um 17:03:18
 
Hallo,

ich schreibe hier für meine Tochter. Sie ist 23 Jahre alt und Studentin. Sie hat im August 2003 in Ghana/Accra einen Ghanaer geheiratet, den sie in Deutschland kennen gelernt hatte, der aber im Juli 2003 nach Ghana abgeschoben wurde. Sie blieb 3 Monate (von Juli 2003 bis September 2003) bei ihm.

Als sie nach Deutschland zurückkam, war die große Liebe vorbei und sie lernte im Januar 2004 einen Mann aus Kamerun kennen, der eine Duldung hat.

Nun bekam sie im Januar 2005 eine Tochter von ihm. Das Problem ist nun, daß ihr Ehemann in Ghana als leiblicher Vater vor dem deutschen Recht gilt. Sie versuchte mit ihm Kontakt aufzunehmen und ihn dazu zu bewegen, ihr ein Dokument zu schicken, in dem er erklärt, daß er nicht der leibliche Vater ihrer Tochter ist (ist auch unmöglich, da sie ihn das letzte Mal im September 2003 gesehen hat und das Kind im Januar 2005 auf die Welt kam). Er stellt sich aber quer und wittert in diesem Kind die Chance, nach Deutschland zurückkehren zu können. Mittlerweile ist er in Ghana untergetaucht, d.h. meine Tochter hat keine Möglichkeit mehr ihn zu kontaktieren.

Ihr jetziger Partner hat die Vaterschaft anerkannt, aber das nützt nichts. Auf Grund seiner Status als Geduldeter ist die Möglichkeit da, daß auch er bald abgeschoben wird. Das wollen beide nicht, da sie sich wirklich lieben und sich beide um ihre Tochter kümmern wollen.

Er hat nur eine Chance auf Dauer in Deutschland bleiben zu können, wenn er als leiblicher Vater anerkannt wird.

Hat hier im Forum jemand Tipps oder Ratschläge oder Adressen an die sich die 2 wenden können, um die drohende Trennung der kleinen Familie abzuwenden? Ich bin für jeden noch so kleinen Tipp äußerst dankbar.

Elke
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ronny
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Antwort #1 - 22.02.2005 um 19:11:24
 
Sorry Oma Elke,

die Rechtslage ist zunächst eindeutig, da der Ehemann der Mutter als rechtlicher Vater gilt.

Aber es gibt die Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung durch die Mutter und das Kind ,welches nach meiner Einschätzung in einem solchen Verfahren einen Verfahrenspfleger bekommen sollte . Allerdings wird das nach meiner Einschätzungeine langwierige Angelegenheit, da der Vater am Verfahrenzu beteiligen wäre.Die "Hausnummer" für die Anfechtung wäre der § 16oo Bürgerliches Gesetzbuch BGB.

Ob das ausländerrechtlich dem Erzeuger des Kindes nutzen wird wage ich zubezweifeln, da seine Anerkennung solange unwirksam (also nicht relevant) sein wird, solange das Anfechtungsverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen sein wird.

Sorry,so ist das geltende Recht.

Grüße
Ronny
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darjula
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Antwort #2 - 23.02.2005 um 09:08:22
 
Hallo Oma Elke,

was ich nicht verstehe, warum hat sich deine Tochter nicht scheiden lassen?

lg darjula
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Oma_Elke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 23.02.2005 um 09:24:24
 
Die Scheidung läuft. Laut  Rechtsanwalt wurde ein Aushang in Ghana gemacht, in  dem der Noch-Ehemann aufgerufen wird, sich zu melden und sich dementsprechend zu äußern. Sollte er binnen einer Frist (ein paar Wochen, die genaue Frist weiß ich nicht) sich nicht gemeldet haben, so ist die Scheidung rechtskräftig, auch in Deutschland.

Elke
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Oma_Elke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 23.02.2005 um 09:27:10
 
Danke Ronny für Deine Ausführung. Ich hab mir sowas schon gedacht. Wie ist es eigentlich mit der Scheidung? Die Scheidung wurde von meiner Tochter vor der Geburt meiner Enkelin eingereicht. Hat das vielleicht positiven Einfluß auf das Ganze?

Elke
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #5 - 23.02.2005 um 09:36:33
 
Hallo Elke,

das hätte nur einen Sinn, wenn der "Scheinvater" der Anerkennung zustimmt
sog. qualifizierte Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB
hier
.

Dann würde die Anerkennung der Vaterschaft spätestens mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam werden. Aber eben nur mit Zustimmung des Noch-Ehemannes. Ansonsten bleibt nur der über Weg § 1600 ff BGB.

Grüße
Ronny
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Oma_Elke
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Antwort #6 - 23.02.2005 um 10:03:44
 
Ok Ronny ich habe verstanden. So denke ich muß meine Tochter zuerst zum Jugendamt und einen Verfahrenspfleger für diese Sache bestellen, oder? Wenn ich das richtig verstanden habe, wird der dann für die Rechte von Joy (meine Enkelin) vor Gericht kämpfen, daß ihr leiblicher Vater auch als dieser anerkannt wird. Hast Du eventuell Erfahrungswerte, wie lange so etwas dauern kann? Welche Papiere braucht meine Tochter dazu? Eine gültige Geburtsurkunde hat sie noch nicht, da es ihr alleine nicht erlaubt war, ihrer Tochter ihren Familiennamen ohne Zustimmung des "Scheinvaters" zu geben. Diese Erlaubnis wurde ihr nun mittlerweile durch das Amtsgericht erteilt, allerdings mit einer Frist bis zum 15. März 2005. Sie ist sofort zum Standesamt gegangen. Dort wurde ihr aber gesagt, daß man ihr noch keine Geburtsurkunde ausstellen kann, ich glaube weil der Scheinvater nicht auffindbar ist. Außerdem würde trotzdem der Scheinvater als Vater in der Geburtsurkunde stehen.

Das wiederum trifft den leiblichen Vater des Kindes so sehr. Er ist am Boden zerstört und kann nicht glauben, daß er laut Gesetz keinerlei Rechte auf sein Kind besitzt. Er kümmert sich jeden Tag rührend um sie, während der "Scheinvater" Joy noch nie gesehen hat!!! Was für eine vertrackte Situation!!!

Hat der leibliche Vater eigentliche keine Chance, die Vaterschaft des Scheinvaters anzufechten?

Und was wäre wenn die beiden eine Gentest vorlegen würden?

Elke
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ronny
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Antwort #7 - 23.02.2005 um 11:01:30
 
Zitat:
Außerdem würde trotzdem der Scheinvater als Vater in der Geburtsurkunde stehen.


Hallo Elke,

das ist so korrkt, weil er der Vater ist zumindest im rechtlichen Sinne. Und darauf beruhen auch die anderen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Sorgerechts, Namensrecht etc. pp.

Zur Anfechtung der Vaterschaft sind Mutter, Kind und Scheinvater berufen, seit neuester Änderung des

§ 1600 BGB


auch der leibliche Vater. Bei dejure.org steht der § 1600 BGB aktuell, Link war schon oben.  Zwinkernd

Zitat:
zuerst zum Jugendamt und einen Verfahrenspfleger für diese Sache bestellen


Sie braucht eigentlich keinen Verfahrenspflger beantragen, das müßte das Gericht von sich aus tun. Aber de Jugendämter sind natürlich auch als Interessenvertreter des Kindes berufen, keine Frage.

Zitat:
Eine gültige Geburtsurkunde hat sie noch nicht


Ist klar, wird aber doch wohl nach dem 15. März kein Problem werden, wie ich das sehe. Hat sie denn das Ruhen der elterlichen Sorge des "Scheinvaters" schon erledigt beim Familiengericht ? Wenn nicht auch da einen Antrag hin, damit sie die alleinige elterliche Sorge bekommt.

Zitat:
Und was wäre wenn die beiden eine Gentest vorlegen würden


Ändert an der Rechtslage auch erst mal nix, würde mir das Geld sparen. Wenndas Gericht so etwas will, wird es das beschließen, ansonsten ist das Geldverschwendung.

Ohne den "Scheinvater" geht es nur über das Gericht.
Das wird dauern, weil der im Heimatland auch wieder öffentlich beteiligt werden muß. Zeitrahmen= ??

Grüße
Ronny
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Antwort #8 - 23.02.2005 um 12:56:16
 
Nochmals herzlichen Dank Ronny für Deine Infos, wenngleich sie auch nicht gerade positiv sind. Hoffentlich reicht die Zeit, dies alles zu erledigen, bevor die deutsche Regierung meint, den leiblichen Vater wieder nach Kamerun zurückschicken zu müssen. Also kann ich meiner Tochter und ihrer Familie nur raten, alles in Angriff zu nehmen und Geduld zu haben. Das alleinige Sorgerecht hat sie soweit ich weiß bereits beantragt.

Nun habe ich aber noch ein anderes Problem: der leibliche Vater hat eine Arbeitsstelle, der er täglich nachgeht. Nun hat er mir gestern erzählt, daß es neue Vorschriften für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis gibt und er Angst hat, deswegen seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Ich habe nicht genau verstanden, um was es dabei genau geht. Kannst Du mir über die neuen Auflagen zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis auch Auskunft geben?

Liebe Grüße

Elke
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Antwort #9 - 23.02.2005 um 13:01:11
 
Zitat:
Kannst Du mir über die neuen Auflagen zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis auch Auskunft geben


Liebe Elke

das ist nicht unbedingt "meine Baustelle", sorry. Am besten machst Du da einen neuen Thread oben bei Arbeitsrecht oder so auf.

Da lesens die anderen Exp. schon eher.

Was hat er denn derzeit für einen Status (AE, oder Duldung, oder Gestattung), das wäre auf alle Fälle wichtig.

Grüße
Ronny
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Antwort #10 - 23.02.2005 um 13:16:35
 
Lieber Ronny,

ok ich werd einen neuen thread posten.

Fühle mich bei Dir in guten und kompetenten Händen  und werde, sollten erneute Probleme auftreten, mich wieder vertrauensvoll an Dich wenden.

Alles Liebe
Elke
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Antwort #11 - 23.02.2005 um 13:40:10
 
Zitat:
Fühle mich bei Dir in guten und kompetenten Händen  und werde, sollten erneute Probleme auftreten, mich wieder vertrauensvoll an Dich wenden


Danke für die  :blum und gerne wieder  Daumen hoch

Grüße
Ronny
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