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Verdacht auf Scheinehe mit Tunesier (Gelesen: 6.702 mal)
Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #15 - 25.02.2005 um 09:26:53
 
Hi Christian,

Ich denke in den meisten Fällen geht es nicht darum, daß das Recht auf Familienzusammenführung eingeschränkt wird, sondern viel darum, daß angezweifelt wird, daß die Voraussetzungen vorliegen.

Voraussetzung für den Familiennachzug ist nämlich nicht nur, daß eine Ehe im rechtlichen Sinne vorliegt, sondern auch, daß eine familiäre Lebensgemeinschaft vorliegt bzw. hergestellt werden soll. Vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG:
Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

Dies wird wohl in einigen Fällen angezweifelt.

Abu

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Christian
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Wir sind glücklich !!!!


Beiträge: 145

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #16 - 25.02.2005 um 10:11:34
 
Danke Abu

Das verlangt aber sehr viel Fingerspitzengefuehl / Menschenkenntnis seitens der Botschaft.

Ich dachte immer das die Fuehrung einer Lebensgemeinschaft erst durch die ABH im Inland geprueft wird, schliesslich hat ein Antragsteller in der Botschaft  keine Gelegenheit seine Ernsthaftigkeit zu beweisen, es sei denn er hat schon eine bewegte Vergangenheit Smiley
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Feffi
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Wer hat gesagt, dass das
Leben einfach sei?


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Benin - Deutsch
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Antwort #17 - 25.02.2005 um 11:09:05
 
Zitat:
Danke Abu

Das verlangt aber sehr viel Fingerspitzengefuehl / Menschenkenntnis seitens der Botschaft.

Ich dachte immer das die Fuehrung einer Lebensgemeinschaft erst durch die ABH im Inland geprueft wird, schliesslich hat ein Antragsteller in der Botschaft  keine Gelegenheit seine Ernsthaftigkeit zu beweisen, es sei denn er hat schon eine bewegte Vergangenheit Smiley


das hat wohl eher etwas mit den erfahrungswerten seitens familienzusammenführungen zu tun.

so gibt es die "viel genannten" indizien, z.B. hoher altersunterschied, kurze kennenlernphase, vorgeschichte des ausländischen ehepartners im eu-ausland, widersprüche im interview (getrennte befragung beider ehepartner)...

wer einmal in den verdacht der scheinehe gerät und wem infolge des (bewiesenen?) verdachts die familienzusammenführung verwährt wurde, gerät automatisch in den strudel der justiz, wenn er dennoch die familienzusammenführung anstrebt.

viele sachen, die man im forum liest, sind grenzfälle und ein großteil der verfahren läuft im normalen zeitrahmen und auch im normalen verlaufsrahmen ab, man hört natürlich von diesen verfahren wenig, da es dann auch nichts zu beanstanden gibt...

liebe grüße und viel glück all denen, die ihre junge familie gerade versuchen zusammen zu führen  :paletti
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