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Abschiebung 2000 -was steht im Führungszeugniss ? (Gelesen: 5.332 mal)
ed
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20.02.2005 um 01:30:26
 
Hallo miteinander !

Ich zermartere mir jetzt schon seit Monaten das Hirn und ich hab fast alle Gesetze bezüglich meiner Frage schon mehrmals gelesen und vielleicht kann mir Jemand hier im forum helfen.
Vielleicht hat Jemand wirklich Erfahrung oder wirklich Ahnung.
Wurde 1998 verurteilt zu einer Haftstrafe, BtmG,Ersttäter, in Deutschland geboren, 2000 abgeschoben, 3 Jahre 4 Monate war die Strafe.
Seit geraumer Zeit interessiert mich mein Deutsches polizeiliches Führungszeugniss.

Wenn ich das hier :

http://www.bundeszentralregister.de/bzr/bzrg_text.html

richtig verstanden habe sollte in meinem Fall das Führungszeugniss nach 5 Jahren + die Strafzeit keine Eintragungen mehr enthalten, oder ?
Jedoch finde ich nichts das mir bezüglich meiner Reststrafe, welche ja noch in Deutschland offen ist, und welche mich ja von der Wiedereinreise abhalten soll, weiterhilft.
Auf dem Rathaus meiner Heimatstadt konnte man mir nicht helfen.
Weiss vielleicht Jemand hier im Forum wann mein polizeiliches Führungszeugniss unter berücksichtigung meiner persönlichen Umstände keine Eintragungen mehr beinhalten wird ?

Vielen Dank im vorraus an euch

grüssle
erdem

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ronny
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Antwort #1 - 20.02.2005 um 11:56:37
 
Hi Erdem,

die Eintragungen im Führungszeugnis sind nicht meine Domäne, aber ich meine das wären in Deinem Falle zehn Jahre.

Was auch noch offen, aber aufgrund deiner Zeiten zu vermuten ist, ist ein Haftbefehl der Staatsanwaltschaft zur Vollstreckung der Reststrafe (glaube § 456c StPO) denn es sieht so aus, als wärst Du nach Vollstreckung der Hälfte der Strafe abgeschoben worden.

Da könnte Dir Doc noch mehr zusagen.

Zitat:
welche mich ja von der Wiedereinreise abhalten soll


Davon soll Dich die sicherlich ausgesprochene Einreisesperre abhalten, welche auf Antrag irgendwann verkürzt wird. Aber der macht erst Sinn, wenn die Eintragung aus dem BZR getilgt ist und die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat.



Grüße
Ronny
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Antwort #2 - 20.02.2005 um 12:21:05
 
naja laut BZgesetz scheinen zb sexualstraftaten nach 10 jahren nicht mehr im fürhungszeugniss nicht mehr auf.
siehe auch faq auf oben genannter seite :

11. Wann  werden Eintragungen im Führungszeugnis wieder gelöscht?

Wenn ein Führungszeugnis Eintragungen enthält, werden  diese in den überwiegenden Fällen nach Ablauf einer bestimmten  Frist gelöscht. So werden im allgemeinen Verurteilungen zu Geldstrafen  oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten sowie die meisten  Jugendstrafen nach 3 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt.  Größere Freiheitsstrafen werden im allgemeinen nicht vor Ablauf  von 5 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Ausgenommen hiervon  sind aber Verurteilungen wegen Sexualstraftaten, für die längere  Fristen vorgesehen sind. Die Dauer der Freiheitsstrafe wird zu der  Frist hinzuaddiert. Bei den Fristen wird immer vom Tag der Verurteilung  an gerechnet. Nach Ablauf dieser Fristen kann also ein neues Führungszeugnis beantragt werden, das dann keine Eintragungen mehr aufweist, wenn  nicht im Einzelfall neue Verurteilungen hinzu gekommen sind, die  unter Umständen eine Löschung im Führungszeugnis verhindern  können.

Die reststrafe sollte meiner Meinung nach eine Sache im Inpol sein, die ja eine sofortige verhaftung bei einem antreffen meiner person bewirkt !
Vielen Dank für deine Hilfe, aber ich meinte eigentlich schon weiter gewesen zu sein.

erdem
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Antwort #3 - 20.02.2005 um 12:23:53
 
Nachtrag @ Ronny:

Die Tilgunsfristen des BZR sind mir gerade auch nicht so wichtig, das Führungszeugniss interessiert mich ! Sind grundverschiedene Dinge.

grüssle
erdem
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Antwort #4 - 20.02.2005 um 13:13:21
 
Also m.E. liegt eine Entscheidung über die Tilgung für ein Führungszeugnis hier nicht so einfach:

Wie Ronny schon festgestellt hatte, dürfte hier eine Entscheidung nach § 456a StPO  gefallen sein. Dann tritt aber m.E. eine Ablaufhemmung gem. § 37 Abs. 2 BZRG ein. D.h. solange die Strafe nicht erlassen ist, oder auf Bewährung ausgesetzt und die Bewährung nicht abgelaufen ist, fängt der Ablauf der Frist (die m.E. nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG 15 Jahre beträgt) gar nicht erst an.

Nach § 32 BZRG dürften dann die bzgl. Eintragungen durch ein polizeiliches Führungszeugnis für andere Stellen als Behörden auch ausgewiesen sein.

M.E. also Minimum: 15 Jahre nach Straferlass oder Ablauf einer Bewährungszeit.

Doc  Augenrollen
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Antwort #5 - 20.02.2005 um 15:38:59
 
hmm das würde ja heissen, das ich mit einer löschung aus dem führungszeugniss mit frühestens in 25 jahren rechnen dürfte, wohingegen ein deutscher nach 8 jahren 4 monaten damit rechnen dürfte ?
456a war kein angebot sondern ein muss, das als hemmung auszulegen ist ein starkes stück zumal das mir auferlegt wurde und nicht gewählter natur war.
laut meinem schreiben sieht die staatsanwaltschaft ab abschiebedatum vom weiterer strafvollstreckung ab, für mich damit ein abgeschlossener sachverhalt. die sicherstellung das ich nicht nochmals komme unmd für diesen fall ein festnahme-möglichkeit besteht ist eine getrennte sache dacht ich immer.  Artikel §3 Grundgesetz der BRD ist wirklich damit genüge getan !

wieso eigentlich wird ein deutscher der in frankreich 6 jahre bekommt nach 3 jahren abgeschoben ? wieso ein deutscher der 6 jahren in der türkei bekommt nach 3 in die brd abgeschoben ? ich meinte immer bei ausländern zählt ein tag haft im ausland gleich 2 tage, daher müssen sie nicht mehr weiter tage in haft in ihrem heimatland absitzen. dafür fehlen mir gerade die gesetzlichen texte, aber war das nicht so ?
demnach ist ja eigentlich logisch das ich meine strafe aus türkischer sitz zur gänze verbüsst hätte, wieso dann eine hemmung ?
mir leuchtet einfach die hemmung nicht ganz ein ! 456a ist doch keine unterbrechung, sondern ein strafverzicht der weiteren strafe !

grüssle
erdem

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Antwort #6 - 20.02.2005 um 15:53:54
 
Boah weißte,

Drogen verticken andere süchtig machen bestraft werden und dann noch lamentieren. Smiley

Das liebe ich  motz

Drei Jahre und 4 Monate deuten auch nicht mehr auf ein geringfügiges Delikt hin. Die wirste ja ned für den Besitz geringer Mengen zum Eigenbedarf bekommen haben, oder ?

Nachdem das IMHO nach Mord und Vergewltigung eines der schlimmsten Verbrechen überhaupt darstellt, kannste Dich glücklich schätzen, dass über eine mögliche Einreisesperre nicht von mir zu entscheiden sein wird.  Ärgerlich

Denn da kämen Dir die 15 Jahre wie ein Kurzurlaub vor.  Ärgerlich

Nimms hin wie es ist, das hättest Du vorher wissen sollen.

Ronny
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Antwort #7 - 20.02.2005 um 16:24:17
 
Lieber ronny,

hab ich meine Tat heruntergespielt ? Hab ich mich hier über meine Strafe beschwert ? Ging es überhaupt um die Tat ? Ging es hier überhaupt um eine Wiedereinreise in meine Heimat ?
Ich less mir gerade mein letztes Posting zum zweiten mal durch und wo ist das lamentieren ?
456a verstehst du als eine Hemmung ich hingegen nicht, wo nun bitte hast du eine beschwerde über meine Tat bzw. ein herunterspielen meiner Tat gelesen ?
Guter Mann, vielen dank für deine Hilfe !
Ich dachte wir führten eine diskussion, eine art Austausch über Fragen die einen beschäftigen.
Mich angreifen lassen muss ich mich nicht, wie ich meine.
Aus meinen Beobachtungen heraus, dachte ich bislang dies sei ein wirklich gutes Forum in dem Menschen verschiedener Seiten austauschten.
Für das was ich getan habe, habe ich (sogar im Namen des Volkes, wenn ich mich recht erinnere) meine Strafe erhalten. Liegt nun 7 Jahre zurück, dein Land (mein Land) habe ich auch nicht mehr betreten, daher : "nimms hin wie es ist, das hättest du vorher wissen müssen" kannst du dir sparen, ist ne olle kamelle, hab ich zu oft gehört und darüber beschwere ich mich gar nicht !
hab ich hier irgendwo geschrieben : "ich armes schwein , meine strafe war sooo hart, war viiiiiiel zu viel, die habe mich aus D abgeschoben , diese bösen bösen leute blablabla.....

Es ging um Fristen, Mein Führungszeugniss, 456a, den du als Hemmung auslegst und ich nicht ! MEHR NICHT ! Meine zurückhaltende Schreibweise hat dich nicht davon abgehalten, mich anzugreifen ! Nett !


Vielen Dank dir und deiner Hilfe und respekt vor deiner liberalen Haltung

Erdem
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Antwort #8 - 20.02.2005 um 16:37:43
 
Zitat:
das als hemmung auszulegen ist ein starkes stück

Zitat:
wohingegen ein deutscher nach 8 jahren 4 monaten damit rechnen dürfte Zitat:
Artikel §3 Grundgesetz der BRD ist wirklich damit genüge getan

Zitat:
der in frankreich 6 jahre bekommt nach 3 jahren abgeschoben


Was ist das anderes als Lamentieren?


Zitat:
sondern ein strafverzicht der weiteren strafe


Ist IMHO nur der Verzicht auf die weitere Vollstreckung einer nur zum Teil verbüßten Strafe.

Zitat:
Vielen Dank dir und deiner Hilfe und respekt vor deiner liberalen Haltung


Da nicht für, nP. grin

Ronny
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Antwort #9 - 20.02.2005 um 17:36:19
 
Zitat:
hmm das würde ja heissen, das ich mit einer löschung aus dem führungszeugniss mit frühestens in 25 jahren rechnen dürfte, wohingegen ein deutscher nach 8 jahren 4 monaten damit rechnen dürfte ?

ist kein lamentieren, sondern aufgrund der Rechtsgrundsätze: das gleiches nicht ungleich geregelt werden darf und somit auch nicht gleiches ungleich geregelt werden darf, eher ein mir grosses rätsel.

Strafrecht ist nicht meins, und auch nicht wie dieses mit vielen anderen rechtsbereichen in kontakt kommt.
Wirtschaftsrecht ist eher mein Ding.

der hinweis aufs GG ist auch nicht weit hergeholt, soll doch jeder gleich vor dem gesetz sein oder ? die gedanken eine amateurs aber dennoch rational denkenden menschen, mein lieber ronny !

auch kein lamentieren !

zitat :

wieso eigentlich wird ein deutscher der in frankreich 6 jahre bekommt nach 3 jahren abgeschoben ? wieso ein deutscher der 6 jahren in der türkei bekommt nach 3 in die brd abgeschoben ? ich meinte immer bei ausländern zählt ein tag haft im ausland gleich 2 tage, daher müssen sie nicht mehr weiter tage in haft in ihrem heimatland absitzen. dafür fehlen mir gerade die gesetzlichen texte, aber war das nicht so ?

war kein lamtieren sondern eine frage ! endet immer mit einem fragezeichen : sieht so aus ?
lamentieren würde eher mit dem hier enden :!!!!! (ausrufezeichen)

war eine aufzählung verschiender mir bekannter fälle die alle mit einem fragezeichen enden, was heissen soll das ich es nicht verstehe !

zitat:
Da nicht für, nP

das wiederrum verstehe ich nicht ! Habe einen Duden aber da steht nix über nP drin,
gehts auch auf Deutsch ?

grüssle mein lieber Ronny
Erdem


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 20.02.2005 um 18:02:20
 
Hallo Erdem,

in welchem Land befindest Du Dich denn und wofür brauchst Du dort ein dt. polizeiliches Führungszeugnis?

Ich vermute mal, daß Deine Frage nicht nur mit dem BZRG zu tun hat, sondern auch mit dem dt. Ausländerrecht, sonst wärst Du wohl nicht in diesem Forum gelandet, oder?

Hier noch mal die wesentlichen Punkte:

1) Deine BZR-Tilgungsfrist ist wahrscheinlich noch nicht mal angelaufen (§§ 37, 47 BZRG)
2) Was in Deinem polizeilichen Führungszeugnis nicht mehr auftaucht, erfahren die Behörden dank "unbegrenzter Auskunft" (§ 41) aus dem BZRG unter Umständen doch.

Hier noch ein alter Thread zum Thema BZRG und Befristung der Wiedereinreisesperre :
http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ausweisung;a...

Vielleicht zermarterst Du Dir aber ganz unnütz das Hirn mit dem BZRG, wegen eines Missverständnisses?
Für die Wiedereinreise nach D bräuchte die dt. Botschaft (unter anderem, SO EINIGEM anderen) ein unbeflecktes Führungszeugnis Deines Heimatlandes (nicht D, sondern das Land, in das Du abgeschoben wurdest)...

Oder brauchst Du es fürs Heiraten?

Zitat:
ich meinte immer bei ausländern zählt ein tag haft im ausland gleich 2 tage, daher müssen sie nicht mehr weiter tage in haft in ihrem heimatland absitzen. dafür fehlen mir gerade die gesetzlichen texte, aber war das nicht so ?

Nein, ist nicht so. Hätte Dir bei deinen Überlegungen zum Art. 3 GG aber auffallen können! Du zählst da Äpfel und Birnen (und Gurken) zusammen.

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Antwort #11 - 22.02.2005 um 01:46:26
 
M.E. dürfte Art. 3 GG hier kaum greifen.

Es bedarf schon einer deutschen oder nach Art. 249 EG vorrangigen unmittebaren Wirksamkeit bzw. einem bi- oder supranationalem Abkommen, um sich mit Deutschen vergleichen zu können.

Ich kann in dem dargestellten Sachverhalt nicht annähernd erkennen, inwieweit ein solches Recht Anwendung finden könnte.

Sorry
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