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Versteh es immer noch nicht - Erteilung FZ-Visum (Gelesen: 2.533 mal)
Runa
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19.02.2005 um 15:03:15
 
Hallo,

nach langem Stöbern und nachdem ich auch aus den FAQs nicht schlau geworden bin, muss ich nochmal nachfragen.

Bei der Erteilung des FZ-Visums interessiert es keinen von den Behörden, ob der deutsche Partner Wohnung oder Arbeit hat, da dieser nunmal das Recht hat, seinen auslaendischen Ehepartner ins eigene Land zu holen. Soweit klar.

Aber wie ich das verstanden habe, wird das Visum nicht erteilt, wenn der Verdacht besteht, dass der deutsche Partner Sozialhilfe kassiert. Was heisst das? Kann jemand, der von der Sozialhilfe lebt, dann seinen Mann/seine Frau nicht nach Deutschland holen??

Also wird es doch irgendwie geprüft??? öhm

Fragende Grüsse
Runa
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ronny
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Antwort #1 - 19.02.2005 um 15:05:13
 
Zitat:
Aber wie ich das verstanden habe, wird das Visum nicht erteilt, wenn der Verdacht besteht, dass der deutsche Partner Sozialhilfe kassiert.


Hallo Runa,

das mußt Du mißverstanden haben. Wo soll es stehen.?

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Runa
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Antwort #2 - 19.02.2005 um 15:16:58
 
Das stand in einem Beitrag von... Manfred (Auch für Deutsche:...), irgendwo weiter hinten. Er schrieb, die zustaendige ABH wollte unbedingt den Nachweis haben, dass der Lebensunterhalt seiner Frau gesichert sei.

Und würde seine Frau Sozialhilfe beziehen, mache sie sich strafbar. Und das ist ein Ausweisungsgrund.
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ronny
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Antwort #3 - 19.02.2005 um 15:30:01
 
Hi Runa,

der Familiennachzug zu Deutschen ist im § 28 AufenthG geregelt ... .

Der sagt ausdrücklich dass die AE abweichend vom § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu erteilen ist.
Und § 5 regelt die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Wenn da in der Ziffer 1 von der Sicherung des Lebensunterhaltes die Rede ist  und § 28 aber ausdrücklich eine Abweichung zuläßt, so ergibt sich doch daraus, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert sein muß, oder?

Grüße
Ronny
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Runa
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Antwort #4 - 19.02.2005 um 15:47:57
 
Mmh, stimmt. Danke für die Erklaerung. Jetzt versteh ichs. :paletti

Das Visum wird unabhaengig von Einkommen und Wohnraum erteilt. Aber noch eine andere Frage:

Bezieht man Antragstellung Sozialhilfe wirkt sich das auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung aus. Richtig? Gilt das auch für den Bezug von Arbeitlosengeld??

Wie waere das in meinem Fall? Ich wohne mit meinem Mann im Ausland und würde nach meiner Rückkehr nach Deutschland erstmal nur Arbeitslosengeld bekommen, da ich ja auch erstmal keinen Job habe. Er bekommt das Visum und die Aufenthaltsgenehmigung für 1 Jahr. Finde ich in dem einen Jahr keine Arbeit und er auch nicht, wird er dann ausgewiesen???

Runa
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Mick
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Antwort #5 - 19.02.2005 um 16:13:18
 
Zitat:
Finde ich in dem einen Jahr keine Arbeit und er auch nicht, wird er dann ausgewiesen???


Hi,
wieso sollten sich nach einem Jahr die Voraussetzungen für den Nachzug ändern?
Nein, wird er nicht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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ronny
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Antwort #6 - 19.02.2005 um 16:18:13
 
Zitat:
wird er dann ausgewiesen


:iro Na klar !


Im Ernst:

Auf die Verlängerung des Aufenthaltstitels finden die gleichen Vorschriften Anwendung wie für die Erteilung
guck
hier
in § 8 Abs. 1 AufenthG.

Die Bedürftigkeit wird sich immer insofern auswirken, als ein auf Dauer angelegter Titel nicht erteilt werden kann. Die Niederlassungserlaubnis hat da schärfere Vorschriften, lies mal den § 9 AufenthG.

Für deinen Mann bedeutet das, dass der Aufenthaltszweck (bestehende Ehe) bei der Verlängerung immer vorliegen muß .

Ob Du Arbeitslosengeld bekommst, hängt ja von Beitragsleistungen ab, d.h. du müßtest vorher erst mal beitragspflichtig beschäftigt gewesen sein. Das weiß ich nicht. Bin dafür auch kein Fachmann.

Genauso wie ein ABH-Kollege zu dem bisherigen vielleicht auch mehr sagen könnte.

Grüße
Ronny

sorry, hatte die Antwort von Mick noch nicht gesehen
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Antwort #7 - 19.02.2005 um 16:27:29
 
Aber wenn er doch, weil ich gerade nur Hilfe vom Staat kriege, nur 1 Jahr Aufenthalt bekommt anstatt 3, wenn man Arbeit hat, und ich nun nach dem einen Jahr immer noch keine Arbeit gefunden habe... dann, ja was dann?? Wird die Genehmigung dann wieder nur für 1 Jahr verlaengert oder wie gehts dann weiter? Die ABH muss doch mit der Erteilung der Genehmigung für erstmal nur 1 Jahr etwas bezwecken oder bedeutet es einfach nur, dass sich mein Mann jaehrlich dort melden muss?
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Runa
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Antwort #8 - 19.02.2005 um 16:30:43
 
Ups, hatte deinen Beitrag auch noch nicht gelesen.

Ja, habe vorher schon eineinhalb Jahre in Deutschland gearbeitet, darum hab ich auch noch Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Danke für eure Antworten.
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