'nen schönen Abend
Jetzt hast du ja geantwortet und es sieht nicht mehr ganz so dürftig mit Antworten aus.
Er hat keine Pass. Die nigrische (sowie die togoische und ghanaische) Botschaft sagen er kommt nicht daher. In der
ABH wird er aber als nigrischer Staatsbürger geführt, da er dies auch bei seinem Antrag angegeben hat.
Das mit Niger glaube ich ihm, aber das mit dem Pass nicht.
Da ich aber nur bekannt mit ihm bin und keine tiefergehende Freundschaft zu ihm habe, steht mir eine Beurteilung seiner Taten nicht zu, tja...
Er wird die Duldung haben, da er nicht "ausgereist werden kann".
Definitiv steht in dem beigelegten "Entwurfsantwortschreiben" der
ABH drin, dass diese
- Antrag nicht entsprechen kann gem. §§ 4 und 25
AufenthG - für ihn käme Aufenthaltserlaubnis gem.§10III1
AufenthG i.V.m. §25V
AufenthG in
Betracht, aber gem. §10 III2 nicht möglich (da Ablehung nach § 30 III AsylVfG)
- da er seit 03.04.1996 nicht mehr ausgereist ist, ist § 10 III 2
AufenthG einschlägig
- auf § 10 III 3 könne er sich nicht berufen, da er einen Anspruch herleiten kann
=> relevante Vorschrift für ihn wäre § 25 V
AufenthG = Ermessen
Schlussfolgernd Ausschlussgrund des § 10 III 2
AufenthG = Ablehnung
- Neuen Umstände seiner Stellungnahme vom 24.06.04 lassen keine anderen
Entscheidungen zu, da diese nicht geprüft werden, wenn ein zwingender
Versagungsgrund vorliegt
Das war's nun was die Behörde schrieb'.
Vielen Dank