Zitat:ich muss Dir ja mal ein Kompliment machen
Hi Muyiwa,
dankeschön für die Blumen :blum und das Kompliment
ronny wird langsam rot.
Das mit der Sachlichkeit naja, ich kann auch heftig werden, gibt genügend Beispiele hier.
Und ob das immer sachlich ist
Aber zu Deiner Eheschließung:
Zitat:dass wir evtl. nochmal heiraten müssten
Das kann eigentlich nur dann in Frage kommen, wenn der Standesbeamte bei der Anlegung des Familienbuches etwas übersehen hätte, wovon ich mal nicht ausgehe.
Aber mal allgemein: (nicht auf Euren Fall abgestellt, keine Angst) :paletti
wenn der Standesbeamte übersähe, dass bei einer Eheschließung in einem Drittstaat zwar formell das Ortsrecht beachtet wurde, aber materiell ein zweiseitig wirkendes Ehehindernis vorlag, dann könnte sowas schon passieren.
Beispiel:
Eine deutsche StAng hat in eienm anderen Staat einen Drittstaatsangehörigen geheiratet, der bereits einmal geschieden wurde. Sie haben die Scheidung bei der Eheschließung unterschlagen.
Im IPR des Ausländers steht, dass eine Doppelehe absolut nichtig ist.
Dann wären die Rechtsfolgen diese:
1.Ortsrecht der Eheschließung = Ehe wirksam,
2.deutsches Heimatrecht der Frau = Ehe aufhebbar,
3.ausl. Heimatrecht des Mannes = Ehe nicht existent.
In einem solchen Fall kämen die Rechtswirkungen zum Tragen, die die ärgsten wären, das ist so festgelegt in der IPR-Lehre.
Folge wäre es liegt eine Nichtehe vor.
Und das,
obwohl durch die Anerkennung der Scheidung in Deutschland sogar noch die Aufhebbarkeit beseitigt werden könnte. Aber die ärgste Rechtsfolge des Heimatrechts des Mannes führte immer dazu, dass die Eheschließung hier wiederholt werden müßte.
Das Ganze ist halt kompliziert und bringt immer Schwierigkeiten mit sich und da können durchaus auch Fehlentscheidungen (ggf. eines Standesbeamten) bei raus kommen.
Jetzt hab ich doch wieder einen Roman geschrieben, sorry.
Greetz
Ronny