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Einbürgerung und Umzug (Gelesen: 2.504 mal)
Banu
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung und Umzug
17.02.2005 um 10:36:06
 
Liebe Leute,

meine E-Zusicherung habe ich im Dezember bekommen und sofort den Antrag auf Abmeldung beim russ. Konsulat gestellt. (Die Ausbürgerung kann ich also erst in einigen Monaten beantragen).

Eine vermutlich ganz blöde Frage: ich ziehe jetzt um, und zwar allein, ohne meinen deutschen Lebenspartner   weinend (verheiratet waren wir nicht, aber lange zusammengelebt, und das hatte ich im Einbürgerungsantrag angegeben). Kann der Umzug Kosequenzen für meinen Antrag haben?
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Ralf
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Antwort #1 - 17.02.2005 um 11:03:50
 
Zitat:
Kann der Umzug Kosequenzen für meinen Antrag haben?


Nur bei Fällen nach § 9 StAG (Ehegatten / Lebenspartner von Deutschen) und nach § 10 Abs. 2 StAG (Miteinbürgerung) kommt es auf das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft an, sonst nicht.

Ansonsten kann ein Umzug negative Folgen für einen Einbürgerungsantrag haben, wenn in der Folge Arbeitslosigkeit entsteht.

Eine weitere Folge: Bei Umzug in den Bereich einer anderen Einbürgerungsbehörde wechselt die Zuständigkeit für das Einbürgerungsverfahren, dadurch kann es zu Verzögerungen kommen. An die bereits erteilte Einbürgerungszusicherung bleibt die neue Behörde aber gebunden, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
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Banu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.02.2005 um 11:10:24
 
ralf,

vielen Dank für die Antwort.

Arbeitslosigkeit muss ich nicht befürchten (jedenfalls nicht als Folge des Umzugs), die Einbürgerungsbehörde bleibt auch die gleiche - ich ziehe innerhalb einer Stadt um, nur die Anschrift wird sich also ändern.

Das alles ist für die Einbürgerungsbehörde uninteressant, verstehe ich das richtig? (Die Auflagen bleiben also erfüllt).
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Ralf
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Antwort #3 - 17.02.2005 um 11:40:13
 
Zitat:
Das alles ist für die Einbürgerungsbehörde uninteressant, verstehe ich das richtig?

Na ja, die neue Anschrift muss die Behörde natürlich wissen.  Zwinkernd

Ansonsten nochmal: wenn die Rechtsgrundlage für die Einbürgerung § 8 StAG oder § 10 Abs. 1 StAG ist, berührt ein Umzug bzw. eine Trennung vom Partner nicht die Einbürgerungsvoraussetzungen.
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Banu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 17.02.2005 um 11:53:15
 
danke Smiley
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