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Einbürgerung in HD (Ba-Wü) (Gelesen: 11.619 mal)
net4all
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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27.01.2005 um 15:24:30
 
Hallo Zusammen,

Ich bin seit 8 Jahren in Deutschland davon 6J AB (Aufenthaltsbewilligung (Zweck des Studiums) und seit ca. 1.5 J . habe ich eine AE (GreenCard).

Ich habe vor 2 Wochen im Ausländerbehörde nachgefragt, welche Unterlage ich bei einer Antrag auf Einbürgerung mitbringen soll.
Es wurde mir dort gesagt, dass Sie meine Akte auswerten möchten, um zu wissen ob ich nicht jetzt schon ein NE bekommen soll, um direkt nach §10 anstatt §8 eingebürgert wird.

Als Antwort jetzt kamm zurück, dass die Zeit des Besitzes einer AB nicht im §8 berücksictigt wird, es sei den ich besitze ein NE.
Und eine NE darf ich nur ab 2008 beantragen.

Ich finde es erstaunlich, weil letztes Jahr mir mündlich gesagt wurde, dass so bald ich 8 Jahren in Deutschland bin, ich einen Antrag nach §8 stellen dürfe.

Kann mir jemand etwas dazu sagen.

Grüße,
Carine.
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chij
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Antwort #1 - 27.01.2005 um 15:56:02
 
Hallo Carine,

hat man dir schriftlich mitgeteilt, dass die ABW-Zeiten bei §8 nicht angerechnet werden können (bzw. nur unter der Voraussetzung, dass du eine NE hast)?? Ist eigentlich unsinnig, da diese Zeiten als rechtmäßiger Aufenthalt bei §8 immer anzurechnen sind.

Im "Bericht über die Lage der Ausländer", 2002, http://www.integrationsbeauftragte.de/download/lage5.pdf hat die Bundesintegrationsbeauftragte zur Vereinheitlichung der Anrechungspraxis in verschiedenen Bundesländern empfohlen, die Bewilligungszeiten dann als gewöhnlichen Aufenthalt anzurechnen, wenn der EB-Bewerber bereits einen unbefristeten Aufenthaltstitel hat (oder sich auf direktem Wege zu einem befindet). Ich weiß nicht, ob und welche Länder diese Empfehung folgten, aber mit §8 hat das alles ja nichts zu tun.
In Ba-Wü wie auch hier in Bayern hat mal als GC-ler eher das Problem, dass der Aufenthalt nach IT-AV (vor dem  1.1.2005) nicht als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen wurde und daher auch der §8 nicht in Frage kam. Aber selbst das dürfte sich nach dem 1.1.2005 geändert haben.

Frag doch mal in der EB-Behörde nach, wie die es gemeint haben.

Aber vielleicht können dir unsere Profis hier mehr dazu sagen.

Viel Erfolg

chij
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Ralf
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Antwort #2 - 27.01.2005 um 16:26:31
 
Der Besitz einer NE wird für die Einbürgerung nicht vorausgesetzt, weder bei § 10 noch bei § 8 StAG. Eine gültige AE reicht allemal aus.
Allerdings gibt es in den Bundesländern verschiedene Auffassungen zur Anrechenbarkeit der (früheren) Aufenthaltsbewilligung, wie man in diesem Forum zur Genüge nachlesen kann.
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net4all
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.01.2005 um 17:02:04
 
Hallo Ralf,

danke für deine Prompte Antwort.
Ja, Ich habe es schriftlich bekommen.
Was ich bis jetzt wußte, ist dass bei §9 nur die Rechmässigkeit des 8-jährigen Aufenthalt erfordelich war und zum Zeitpunkt des Antrages musste man einen rechtmäßigen auf Dauer (gewöhnlichen) AE habe musste.

Dies ist aber mein Fall, da seit dem 1.1.2005 die GreenCard als unbefristete Zustimmen zum Aufenthalstitel ist (BeschV §46)

Was ist in so einem Fall zu tun? öhm

Viele Grüße,
Carine



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Ralf
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Antwort #4 - 28.01.2005 um 09:05:45
 
Zitat:
Was ist in so einem Fall zu tun? öhm


Du solltest den Einbürgerungsantrag stellen und abwarten, was passiert. Nach meiner Auffassung sind die erforderlichen Zeiten vorhanden, auch für § 10 StAG.
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edmondk77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 28.01.2005 um 09:36:20
 
Zitat:
Der Besitz einer NE wird für die Einbürgerung nicht vorausgesetzt, weder bei § 10 noch bei § 8 StAG. Eine gültige AE reicht allemal aus.
Allerdings gibt es in den Bundesländern verschiedene Auffassungen zur Anrechenbarkeit der (früheren) Aufenthaltsbewilligung, wie man in diesem Forum zur Genüge nachlesen kann.

Hallo Ralf,

Der Besitz einer NE ist für die Einbürgerung nicht vorausgesetzt, aber ich habe mehrmals gehört dass in Ba-Wü oder By die Bewilligungszeiten in die 8 Jahren gerechnet  werden wenn man eine NE besitzt. Das steht auch in der Antwort von ABH an carinet.
Da die VeWo von By nirgedwo zu finden sind, wäre schön wenn jemand das erleuchtet, ob es nur in §8 der fall ist (wie bei der ABH Antwort in dieser Thread) oder auch in §10 ? Smiley
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net4all
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 28.01.2005 um 10:27:07
 
Hallo Zusammen,

Ralf liegt richtig, wenn er sagt, dass ein NE nicht erfordelich ist bei einer Einbürgerung nach §8.
Man muss nur zum Zeitpunkt des Antrages einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in DE haben.
Das wußte ich auch und bin heute morgen zur AuslBeh. gegangen, um das mit den Sachbearbeitern zu besprechen bzw. zu klären.

Eine Sachbearbeiterin hat zuerst versucht mir zu sagen, dass die Green-Card nur für 5 Jahre vergeben wird,… und dadurch wird mein Aufenthalt nur als vorübergehen und nicht als gewöhnlich betrachtet wird.
Als ich versucht habe ihr über die Übergangsregelung BeschV §46 zu erzählen, wollte sie es nicht richtig hören und hat dann gemeint, dass ich mich auf irgendeinem Absazt im Aufenthatsgesetz beziehe Griesgrämig  [Falsch].
Also ein richtiges Vorbeianeinanderreden.

Dann sagte sie mir, dass meine Akte nach den alten Gesetzen beurteilt wurde.
An dieser Stelle habe ihr gesagt, dass es ausgeschlossen ist, weil ich meine Anfrage im Januar 2005 gestellt habe ==> Neue Gesetze als Rechtsgrundlage
…..
Dann irgenwann hat Sie mir gesagt, dass in meiner Auswertung stand, dass falls ich beweisen kann, dass ich mein Studium erfolgreich abgeschlossen habe & meinen Arbeitsvertrag vorzeige, dann würden die AuslBeh zu einer positiven Auswertung meiner Akte kommen.

Das wurde mir aber in meiner Korrespondenz verschwiegen. Hier wurde mir nur gesagt, dass ich einen Antrag nur stellen kann, so bald ich im Besitz eines NEs sein werde (also 2008)

Ich hatte diese beide Dokumente (Diplom+Vertrag) parat und habe sie Ihr gezeigt.
Plötzlich ging alles dann ganz schnell.
Die Sachbearbeiterin hat gesagt, dass alles jetzt OK ist, und hat mir dann den Antrag sowie die Liste der Unterlagen, die ich beifügen muss, gegeben.

Kleine Frage an dieser Stelle:
Soll ich jetzt einfach meinen Antrag stellen oder auch einen Anwalt anschalten?

Viele Grüße,
Carine
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chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #7 - 28.01.2005 um 10:56:22
 
Zitat:
Kleine Frage an dieser Stelle: 
Soll ich jetzt einfach meinen Antrag stellen oder auch einen Anwalt anschalten?


ist  'ne Geschmackssache:
- Wenn du es eher kopliziert und teuer magst, dann natürlich einen Anwalt einschalten (bring aber nichts, was auch ohne Anwalt nicht geht)
- sonst einfach den Antrag stellen


chij
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chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #8 - 28.01.2005 um 11:19:12
 
Zitat:
Hallo Ralf,

Der Besitz einer NE ist für die Einbürgerung nicht vorausgesetzt, aber ich habe mehrmals gehört dass in Ba-Wü oder By die Bewilligungszeiten in die 8 Jahren gerechnet  werden wenn man eine NE besitzt. Das steht auch in der Antwort von ABH an carinet.
Da die VeWo von By nirgedwo zu finden sind, wäre schön wenn jemand das erleuchtet, ob es nur in §8 der fall ist (wie bei der ABH Antwort in dieser Thread) oder auch in §10 ? Smiley


(Ralf, du erlaubst mir hier zu antworten?  Zwinkernd Die Frage ist sowas von 'ne FAQ)

NOCHMAL: Dass mache Landes- bzw.  Bezirksregierungen die Anrechenbarkeit des ABW-Zeiten als gewöhnlichen Aufenthalt bei einer Einbürgerung nach §10 von einem unbefristeten Aufenthaltstitel abhängig machen, ist möglich. Das heißt aber nicht, dass ein unbefristeter Titel an sich eine Vorausstzung für die Einbürgerung ist.
Bei §8 werden die ABW-Zeiten angerechnet, ohne wenn und aber, unabhängig von evtl. landesspezifischen Anwendungshinweisen. ABW-Zeiten sind rechtmäßiger Aufenthalt und als solcher anzurechnen.
Das gilt für folgende Bundeländer:

Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen *

Wenn man Euch was anderes bzgl. der Anrechenbarkeit der ABW-Zeiten bei einer 8-er Einbürgerung erzählt, dann sind die Aussagen einfach falsch, und als solche einfach zu ignorieren. In diesem Fall lohnt es sich m.E. den Antrag einfach zu stellen (natürlich wenn auch die restlichen Voraussetzungen erfüllt sind).

___________________________________
* Wenn Dein Bundesland nicht in der Liste ist, dann bist Du im falschen Forum  :roll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 28.01.2005 um 11:46:29
 
Hallo Zusammen, hallo Chij,

thanx for the reply.

Eine Frage habe bezüglich des Lebenslaufs.
Muss er Info über Ferienjob und (eventuel) Stipendien?
Ich habe bis jetzt nur Auskünfte über Schule/Studium/Auslandsaufenthalte/Abschlüsse seit meinem Geburt angegeben.
Sind diese Info ausreichend?

Vile Grüße,
Carine
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chij
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Antwort #10 - 28.01.2005 um 12:20:09
 
Hi Carine,

Zitat:
Eine Frage habe bezüglich des Lebenslaufs.
Muss er Info über Ferienjob und (eventuel) Stipendien?


Ich habe in meinem Lebenslauf alle Jobs reingeschrieben, aber im Wesentlichen enthielt der Lebenslauf kaum mehr Informationen als das eigentliche Antragsformular. Ich hab gehört (bzw. hier im Form gelesen), dass manche EB-Behörden den Bewerbern klar vorgeben, wie der Lebenslauf aufgebaut werden und was drin stehen soll, war bei mir aber auch nicht der Fall. Ich habe das ganze tabellarisch aufgebaut, gegliedert in Blöche "Abtammungsverhältnisse", "Ausbildung/Studium", "beruflicher Werdegang" (wo ich auch die Ferienjobs kurz erwähnt habe) und  "Aufenthalte in der Bundesrepublik". Ein Feedback dazu bekam ich von meiner Sachbearbeiterin bei der Antragsstellung keins, sie hat's sich nur kurz angeschaut und in die Akte eingeheftet.

Viele Grüße

chij
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Ralf
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Antwort #11 - 28.01.2005 um 13:26:32
 
Zitat:
Die Frage ist sowas von 'ne FAQ)


Stimmt, siehe
hier
.  Zwinkernd

Also noch mal in Kürze zu den Unterschieden §§ 8 und 10:

Zitat:
§ 10

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er ....

Hier muss der rechtmäßige und gewöhnliche Aufenthalt seit 8 Jahren bestehen. Wenn die Zeiten der früheren A-Bewilligung in einem Bundesland nicht angerechnet werden, ist hier nix zu machen.

Zitat:
§ 8

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er ....

Hier muss der rechtm. gewöhnliche Aufenthalt jetzt vorliegen. Zum früheren Aufenthalt, sowohl was die Aufenthaltsart als auch die Dauer betrifft, steht hier nichts.

Dafür aber in der Verwaltungsvorschrift:
Zur Dauer hier:
Zitat:
8.1.2.2 Dauer des Inlandsaufenthalts

       Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der
       Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens acht Jahre im
       Inland aufgehalten haben (vergleiche Nummer 8.0). Nach einer Unterbre-
       chung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können frühere Auf-
       enthalte im Inland bis zur Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer ange-
       rechnet werden, soweit ihnen integrationsfördernde Bedeutung zukommt.

und zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts hier:
Zitat:
8.1.2.3 Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten

       Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthalts-
       dauer können nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Einbürge-
       rungsbewerber sich rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Zu den danach
       anrechenbaren Aufenthaltszeiten vergleiche Nummer 4.3.1.2.


Unter Nummer 4.3.1.2 findet man:
Zitat:
4.3.1.2 Rechtmäßiger Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten

       Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Ausländer

       a) eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem Ausländergesetz,
       b) eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem Ausländergesetz,
       c) eine Aufenthaltsbewilligung,
       d) eine Aufenthaltsbefugnis,
       e) eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder
          der Freizügigkeitsverordnung/EG oder
       f) in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und in den Fällen des
          § 35 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsgestattung
          nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)
       besessen hat oder
       g) vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit oder deutscher
          Staatsangehöriger oder Statusdeutscher war.


Wie man sieht: Im Bereich des § 8 ist nirgends die Rede vom gewöhnlichen Aufenthalt, sofern die anrechenbaren Zeiten gemeint sind, sowie von unbefristeten Aufenthaltstiteln.

Ich sagte es bereits an anderer Stelle: Darüber hinausgehende Forderungen in Verwaltungsvorschriften einiger Länder, die nicht einmal veröffentlicht werden, halte ich persönlich für rechtswidrig. Nach meinem Verständnis müssen diese Zeiten demnach angerechnet werden, und in den meisten Ländern ist dies auch der Fall. Allerdings bin ich kein Jurist, und Verwaltungsgerichte mögen dies unter Umständen anders sehen. Mir ist aber nicht bekannt, ob diese Frage bereits Gegenstand eines Verwaltungsgerichtsverfahrens war.

Zugegeben: die Verwaltungsvorschriften beziehen sich noch auf die alte Rechtslage, sind aber meines Erachtens bei der Frage des anrechenbaren Aufenthalts zu § 8 weiterhin anwendbar, da hier im Gesetz keine neuen Regelungen getroffen wurden. Und solange keine neuen Verwaltungsvorschriften existieren, müssen die alten zwangsläufig weiterhin Anwendung finden, sofern sie der neuen Rechtslage nicht entgegenstehen.

Die einzige Änderung in diesem Punkt: in § 8 steht nun, im Gegensatz zur alten Fassung, dass der Aufenthalt jetzt, also zum Zeitpunkt der Entscheidung, gewöhnlicher Natur sein muss. Bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die nicht zu Studienzwecken (entsprechend der bisherigen A-Bewilligung) und nicht aus humanitären Gründen (entsprechend der bisherigen A-Befugnis) erteilt wurde, ist dies wohl als gegeben anzusehen.


Noch kurz zum Lebenslauf: Der sollte so ausführlich wie möglich, aber dennoch knapp gehalten werden. Schreib alles rein, was du auch in einen Lebenslauf für eine Stellenbewerbung schreiben würdest.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 28.01.2005 um 13:40:29
 
Hallo Chij, hallo Ralf,

nochmal Danke an euch beide für die Antworte.
Ich werde in den Kommenden Wochen meinen Antrag einfach stellen und sehen was dann passiert.

Ich melde mich so bald ich eine Antwort bekomme (gut oder schlecht).
Vielleicht aber schon früher Smiley

Viele Grüße,
Carine
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Ralf
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Antwort #13 - 28.01.2005 um 15:23:45
 
Zitat:
Ich melde mich so bald ich eine Antwort bekomme (gut oder schlecht).
Vielleicht aber schon früher Smiley


Ok, wir werden drauf warten.

Viel Glück, Carine!  Daumen hoch
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Antwort #14 - 15.02.2005 um 11:07:43
 
Zitat:
Stimmt, siehe
hier
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Hallo Ralf,

ich glaube dass man die FAQ bzgl. der Anrechnung von AufBew-Zeiten fuer die Einbuergerung nach  § 8 StAG ergaenzen muss.

Und die Antwort auf die Frage "Wie ist das mit Kindern, die im Bundesgebiet geboren werden?" ist seit dem 1.1.2005 einfach falsch... Smiley Ich meine "seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung"...
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Best regards&&--------------&&chap
 
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