Zitat:Die Frage ist sowas von 'ne FAQ)
Stimmt, siehe
hier
.
Also noch mal in Kürze zu den Unterschieden §§ 8 und 10:
Zitat:§ 10
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er ....
Hier muss der rechtmäßige und gewöhnliche Aufenthalt
seit 8 Jahren bestehen. Wenn die Zeiten der früheren A-Bewilligung in einem Bundesland nicht angerechnet werden, ist hier nix zu machen.
Zitat:§ 8
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er ....
Hier muss der rechtm. gewöhnliche Aufenthalt
jetzt vorliegen. Zum früheren Aufenthalt, sowohl was die Aufenthaltsart als auch die Dauer betrifft, steht hier nichts.
Dafür aber in der Verwaltungsvorschrift:
Zur Dauer hier:
Zitat:8.1.2.2 Dauer des Inlandsaufenthalts
Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der
Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens acht Jahre im
Inland aufgehalten haben (vergleiche Nummer 8.0). Nach einer Unterbre-
chung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können frühere Auf-
enthalte im Inland bis zur Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer ange-
rechnet werden, soweit ihnen integrationsfördernde Bedeutung zukommt.
und zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts hier:
Zitat:8.1.2.3 Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten
Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthalts-
dauer können nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Einbürge-
rungsbewerber sich rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Zu den danach
anrechenbaren Aufenthaltszeiten vergleiche Nummer 4.3.1.2.
Unter Nummer 4.3.1.2 findet man:
Zitat:4.3.1.2 Rechtmäßiger Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Ausländer
a) eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem Ausländergesetz,
b) eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem Ausländergesetz,
c) eine Aufenthaltsbewilligung,
d) eine Aufenthaltsbefugnis,
e) eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder
der Freizügigkeitsverordnung/EG oder
f) in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und in den Fällen des
§ 35 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsgestattung
nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes)
besessen hat oder
g) vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit oder deutscher
Staatsangehöriger oder Statusdeutscher war.
Wie man sieht: Im Bereich des § 8 ist nirgends die Rede vom
gewöhnlichen Aufenthalt, sofern die anrechenbaren Zeiten gemeint sind, sowie von unbefristeten Aufenthaltstiteln.
Ich sagte es bereits an anderer Stelle: Darüber hinausgehende Forderungen in Verwaltungsvorschriften einiger Länder, die nicht einmal veröffentlicht werden, halte ich persönlich für rechtswidrig. Nach meinem Verständnis müssen diese Zeiten demnach angerechnet werden, und in den meisten Ländern ist dies auch der Fall. Allerdings bin ich kein Jurist, und Verwaltungsgerichte mögen dies unter Umständen anders sehen. Mir ist aber nicht bekannt, ob diese Frage bereits Gegenstand eines Verwaltungsgerichtsverfahrens war.
Zugegeben: die Verwaltungsvorschriften beziehen sich noch auf die alte Rechtslage, sind aber meines Erachtens bei der Frage des anrechenbaren Aufenthalts zu § 8 weiterhin anwendbar, da hier im Gesetz keine neuen Regelungen getroffen wurden. Und solange keine neuen Verwaltungsvorschriften existieren, müssen die alten zwangsläufig weiterhin Anwendung finden, sofern sie der neuen Rechtslage nicht entgegenstehen.
Die einzige Änderung in diesem Punkt: in § 8 steht nun, im Gegensatz zur alten Fassung, dass der Aufenthalt
jetzt, also zum Zeitpunkt der Entscheidung, gewöhnlicher Natur sein muss. Bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die nicht zu Studienzwecken (entsprechend der bisherigen A-Bewilligung) und nicht aus humanitären Gründen (entsprechend der bisherigen A-Befugnis) erteilt wurde, ist dies wohl als gegeben anzusehen.
Noch kurz zum Lebenslauf: Der sollte so ausführlich wie möglich, aber dennoch knapp gehalten werden. Schreib alles rein, was du auch in einen Lebenslauf für eine Stellenbewerbung schreiben würdest.