Hi Mick,
diese Antwort kam heute von der
ABH:
Sehr geehrter Herr xxxxx,
auch unter Berücksichtigung des zum 1. Januar 2005 inkraftgetretenen
Aufenthaltsgesetzes -AufenthG- ist bei ordnungegemäßer Ermessensausübung
die Einholung des erforerlichen Visums zum Ehegattennachzug bei der
deutschen Auslandsvertretung zumutbar.
Gemäß § 5 Abs. 2
AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder
einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem
erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen
Angaben bereits im Visumverfahren gemacht hat.
Hiervon kann nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2
AufenthG abgesehen werden.
Die mit der Einholung des erforderlichen Visums verbundenen
Unannehmlichkeiten rechtfertigen grundsätzlich kein Absehen von der
allgemeinen Erteilungsvorausetzung des § 5 Abs. 2
AufenthG.
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass rumänische
Staatsangehörige nach § 4 Abs. 1
AufenthG i.V.m. § 17 Abs. 1
Aufenthaltsverordnung -AufenthV- für die Einreise und den Kurzaufenthalt im
Bundesgebiet keinen Aufenthaltstitel benötigen. Ein Kurzaufenthalt ist ein
Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen- Staaten von höchstens drei
Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten
Einreise an, § 1 Abs. 2
AufenthV. Sog. Kettenaufenthalte, d,h. zwischen der
Ein- und erneuten Ausreise des rumänischen Srtaatsangehörigen liegen
beispielsweise nur wenige Tage oder Wochen, sind unerlaubt. Ihre Ehefrau
hielt sich Ihren eigenen Angaben zufolge in den vergangenen Jahren
überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland auf, ohne über einen
erforderlchen Aufenthaltstitel zu verfügen. Die Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach § 39 Abs. 1 Nr. 3
AufenthV kommt daher mangels
rechtmäßigen Aufenthaltes Ihrer Ehefrau (Stichwort: Kettenaufenthalte)
nicht in Betracht.
Ihren Angabe zufolge, wird die fehlerhafte Heiratsurkunde innerhalb der
nächsten 14 Tage neu ausgestellt werden.
Wir fordern daher Ihre Ehefrau auf, bis spätestens zum 31. März 2005 bei
der deutschen Auslandsvertretung in Rumänien das erforderliche Visum
einzuholen.
Wie bereits mitgeteilt, sind wir , bei rechtszeitiger vorheriger
Unterrichtung, bereit, unsere bereits im Jahr 2004 erteilte
Vorabzustimmungzum Ehegattennachzug zu verlängern.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxx
Was soll man dazu sagen.....Was können wir noch tun...?
Gruss
Ralf