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dauer der Einreisesperre (Gelesen: 3.788 mal)
Josephins
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14.02.2005 um 15:20:32
 
Hallo,
nach was genau richtet sich die dauer der Einreisesperre ?

Mein jetziger Mann wurde im August 2001 abgeschoben, er hatte keine Straftat begangen nur seine Duldung lief aus und wurde nicht mehr verlängert.

Wir haben nun letztes Jahr im Dezember geheiratet im Kosovo.
Die aufhebung der Einreise- Aufenthaltssperre habe ich nun im Abschiebungsort
beantragt aber leider konnte mir dazu nichts weiter gesagt werden bwzüglich der
Bearbeitungsdauer.

Wüsste mir da auch jemand eine Info dazu ? Wie lange dauert sowas im Regelfall ?

Danke für Eure Hilfe und die Mühe

greetz
Josi
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Zak
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Antwort #1 - 14.02.2005 um 15:40:47
 
Hi Josephins,

wenn die damals abschiebende ABH noch keine Befristung verfügt hat, ist für die Befristung der Wirkungen der Abschiebung die ABH zuständig, wo Ihr den Wohnsitz nehmen wollt. Eine Abschiebung zieht erst Mal ein unbefristetes Wiedereinreiseverbot nach sich.

Zu den Bearbeitungszeiten kann man pauschal glaub ich nichts sagen.


:endsm
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Mia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 14.02.2005 um 15:47:07
 
Hallo,

genau weiß ich es nicht, wovon das alles abhängt. Bei meinem Mann (Türke) habe ich erst mal eine Vollmacht gebraucht, um die Befristung der Wirkung der Abschiebung zu beantragen.
Dann habe ich einen Bescheid gekriegt, wo die genauen Kosten der Abschiebung aufgelistet waren. Die musste ich überweisen.
Danach wurde die Wirkung der Abschiebung direkt befristet.

Soweit ich weiß, ist die Bezahlung nicht zwingend für die Befristung vorgeschrieben.

Mein Mann hat dann ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt. Die Unterlagen gehen von der zuständigen Botschaft über das Bundesverwaltungsamt Köln an die zuständige ABH. Die prüfen dann gewisse Sachen wie Strafregistereinträge etc..
Dann stimmen sie dem Antrag auf das Visum zu oder lehnen es ab. Das geht wieder über das BVA Köln zurück an die Botschaft, die die weiter Bearbeitung innehat.

Insgesamt warten wir jetzt schon fast vier Monate auf das Visum. Aber jetzt geht es voran.

LG,
Mia
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Mick
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Antwort #3 - 14.02.2005 um 16:10:50
 
Zitat:
Hi Josephins,

wenn die damals abschiebende ABH noch keine Befristung verfügt hat, ist für die Befristung der Wirkungen der Abschiebung die ABH zuständig, wo Ihr den Wohnsitz nehmen wollt.


Hi Zak,
ich kann eine solche Regelung nicht finden. Auch dem alten Recht war die "Abschiebebehörde" weiter zuständig, nur wenn im Rahmen eines Visumsantrages über die Befristung zu entscheiden war, wurde die "zukünftige" Behörde zuständig.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Josephins
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Antwort #4 - 15.02.2005 um 06:56:49
 
Huhu,
Danke für eure Infos.

Mein Mann hat ja schon die Familienzusammenführung beantragt von seinem Heimatland aus, dieser Vorgang liegt auch schon in Stuttgart, doch da er damals von Böblingen aus abeschoben wurde, sagte die Stuttgarter AHB mir ich solle zuerst die Einreisesperre aufheben lassen und zwar dort wo er damals lebte. Vorher könne der Eigentliche
Familienzusammenführungsantrag nicht weiter bearbeitet werden.

Eine Vollmacht habe ich ja von meinem Mann bekommen und diese scheint auch angenommen worden zu sein, habe die Vollmacht zusammen mit der Kopie unserer
Heiratsurkunde ans BB Landratsamt gesendet welche dafür zuständig ist.

Der Bearbeiter konnte mir aber leider auch keine Zeit zur Bearbeitungsdauer sagen,
leider. Er meinte nur er mache einen Vermerk auf die Akte damit es etwas bevorzugt
bearbeitet würde, daher die Frage an alle die soetwas schon mal beantragt haben :
Wie lange hat es bei euch gedauert.Hängt das vom jeweiligen Bearbeiter ab oder vom
Amt ? Ich habe leider auch nichts dazu gefunden. Der Bearbeiter meinte nur : ja er
könne nicht genau sagen ob die Sperre aufgehoben werden kann, da es da bestimmte
Vorgaben gibt die die dauer der Sperre bestimmen. Ich hänge also total in der Luft.

nochmals Danke an euch für Eure Mühe
greetz
Josi
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Zak
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Antwort #5 - 15.02.2005 um 08:19:26
 
Zitat:
Hi Zak,
ich kann eine solche Regelung nicht finden. Auch dem alten Recht war die "Abschiebebehörde" weiter zuständig, nur wenn im Rahmen eines Visumsantrages über die Befristung zu entscheiden war, wurde die "zukünftige" Behörde zuständig.


Hi Mick,

ich bin davon ausgegangen, dass das Visumverfahren zur FZF gleichzeitig läuft.

:endsm
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Sanne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 15.02.2005 um 10:19:10
 
Hallo Josi,

wir haben den Antrag auf nachträgliche Befristung der Einreisesperre am 5.3.2004 gestellt, am 14.4.2004 haben wir Antwort erhalten, dass eine nachträgliche Befristung der Wirkungen der 1995 verfügten Ausweisung und der 1997 erfolgten Abschiebung meines Mannes möglich ist.
.... € müssen aber im Ganzen entrichtet werden, Ratenzahlung nicht möglich.
Habe aber gehört, dass es bei anderen Ausländerbehörden möglich ist.

Das Geld haben wir überwiesen, ebenso die Verwaltungsgebühren in Höhe von 25 €.
Per Fax habe ich den Einzahlungsbeleg an die ABH gefaxt und 2 Tage später hatte ich dann den Bescheid der Ausländerbehörde, dass die Wirkungen der Ausweisung sowie der Abschiebung nachträglich bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Bescheides befristet werden.

Wir haben den Befristungsantrag bei der Ausländerbehörde gestellt, welche damals die zuständige Behörde für die Abschiebung war.

Viel Erfolg und alles Gute für Euch.
Gruss Susanne Zwinkernd


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Mick
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Antwort #7 - 15.02.2005 um 12:24:51
 
Zitat:
.... € müssen aber im Ganzen entrichtet werden, Ratenzahlung nicht möglich.
Habe aber gehört, dass es bei anderen Ausländerbehörden möglich ist.


Hi Sanne,
wobei dazu anzumerken ist, dass die Abeschiebungskosten grundsätzlich in einer Summe bezahlt werden sollen. Ratenzahlung soll sich auf Ausnahmefälle beschränken.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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