Rechtsgrundlage ist nicht das BKGG sondern § 62 EStG (Einkommensteuergesetz), allerdings steht da dasselbe drin wie in § 1 BKGG.
Es gibt mehrere Möglichkeiten unter Umständen trotzdem das KG zu bekommen:
- wenn die ABew in eine
AE zur Erwerbstätigkeit umgewandelt werden könnte (§ 18 AufenthG), oder
- wenn der andere Elternteil auch im Haushalt lebt und kindergeldberechtigt ist, weil er z.B. eine Aufenthaltserlaubnis oder -bewilligung zum Familiennachzug erhalten hat (vgl. § 29 AufenthG) und dann unter seinem Namen das KG beantragt (es reicht, dass ein das Kind betreuender Elternteil KG-berechtigt ist), oder
- wenn Anspruch auf KG nach internationalem Recht besteht, weil mindestens einer der im Haushalt lebenden Elternteile (erwerbstätig oder auch nicht erwerbstätig) Angehöriger der EU, Schweiz, Türkei ist, oder erwerbstätig und Angehöriger aus Marokko, Tunesien, Algerien, Tunesien, Serbien/Montenegro/Kosovo, Bosnien-H. oder Mazedonien ist,
- zudem ist verfassungrechtlich zweifelhaft (Entscheidungen des BVerfG vom Juli 2004 zum KG bei Aufenthaltsbefugnis), ob KG verweigert werden darf, wenn ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland zu erwarten ist, was nach § 16 in der Fassung des ZuwG in vielen Fällen zutreffend sein kann, hier bedarf es zur Durchsetzung aber viel Durchhaltevermögens und evtl. auch anwaltlichen Beistands.
Besteht ein Anspruch, kann das KG ggf. sogar rückwirkend für vier abgelaufene Kaldenderjahre (bei Antragstellung in 2005 also ab 1.1.2001) beansprucht werden, woraus sich hübsche vier- oder auch fünfstellige Nachzahlungsbeträge ergeben können.
Mehr zum KG nach internationalem Recht siehe
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/kindergeld.pdfviel erfolg!
gc