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Sprachkenntnisse für Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 1.598 mal)
niko
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Sprachkenntnisse für Niederlassungserlaubnis
10.02.2005 um 15:15:20
 
Bei Ausländern, die vor dem 1.1.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind reicht es aus, wenn sie sich "auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können" (§ 104 AufenthG). Wenn ich das richtig sehe trifft das auf alle zu, die bis Ende 2009 eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Geht das Zertifikat Deutsch über diese Anforderung hinaus? Mit diesem werden solide Grundkenntnisse in der deutschen Sprache nachgewiesen (http://www.goethe.de/dll/prf/pba/zdt/deindex.htm).
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 10.02.2005 um 15:50:29
 
Hallo Niko,

im Einbürgerungsrecht wurden mit dem Zertifikat Deutsch "ausreichende" Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen.

Das geht m.E. über die in § 104 AufenthG geforderten "einfachen" Sprachkenntnise hinaus.

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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