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Familiennamen Änderung? (Gelesen: 9.716 mal)
ronny
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Antwort #15 - 08.02.2005 um 21:32:51
 
Zitat:
Verstehe ich das jetzt richtig, dass dieses Recht die Türkei nicht interessiert .Die von uns gewählte Variante gibt es dort nicht.


Genau richtig,gerade die Türkei interessiert es am wenigsten. Ich kenne das .

Habt ihr die Ehe da registrieren lassen?

Grüße
Ronny
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Antwort #16 - 08.02.2005 um 21:44:18
 
Registriert sind wir !

Jedenfalls weisen das die letzten Auszüge aus dem Familienregister aus.

Houston : haben wir ein Problem ?


Reyhan

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ronny
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Antwort #17 - 08.02.2005 um 22:09:13
 
Zitat:
Houston : haben wir ein Problem



Bin zwar Ronny, aber  grin


Eigentlich kein wirkliches, da du wohl keine Türkin werden willst. Denn dann hättest du seinen Namen automatisch ob du willst oder nicht.

Probleme gibts wenn Kinderchen kommen sollten und die Namensführung nicht dem türkischen Recht entsprechen sollte.

Umgekehrt wäre es ein Problem, also wenn du die türkische Staatsangeh. hättest.

Zur Sicherheit noch:


Ist das mit der Staatsangehörigkeit so richtig vermutet  ??? Wenn ja, ist das nicht so schlimm.


Grüße
Ronny
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Antwort #18 - 08.02.2005 um 22:22:01
 
Hi Ronny,

nein , Türkin werden möchte ich erstmal nicht.

Aber zugegebenermassen denken wir mittelfristig daran in die Türkei zu gehen und dann kommt natürlich der Gedanke an die doppelte Staatsbürgerschaft auf (selbstverständlich nur mit und erst nach vorhandener Beibehaltungserklärung).

Aber was dann ? Mir scheint, ich sollte mich mit diesem Thema doch etwas intensiver auseinandersetzen. Hast Du einen Lesetipp für mich ?

Viele Grüße , danke schön fürs schnelle Antworten und Dir noch einen schönen Abend

Reyhan



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ronny
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Antwort #19 - 08.02.2005 um 23:09:33
 
Zitat:
Mir scheint, ich sollte mich mit diesem Thema doch etwas intensiver auseinandersetzen. Hast Du einen Lesetipp für mich ?


Kann Dir morgen mal was raussuchen, ok.?

Grüße
Ronny
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Antwort #20 - 09.02.2005 um 07:52:48
 
Guten Morgen Reyhan,

hier einiges zum türkischen Familien-/  und Namensrecht. Ich hoffe es hilft weiter:

Zitat:
Das neue türkische Zivilgesetzbuch
Am 01. Januar 2002 ist das neue türkische Zivilgesetzbuch in Kraft getreten. Die Übersetzung des Gesetzes ist in der StAZ 2002, S. 100 veröffentlicht.

Nachfolgend ein paar Gedanken zur täglichen Arbeit:

Volljährigkeit und Eheschließung
Volljährig ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Heirat macht volljährig (Art. 11 ZGB).  Eine minderjährige Person, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann auf eigenen Antrag und mit Zustimmung ihrer Eltern vom Gericht für volljährig erklärt werden. Die Volljährigkeitserklärung hat keinen Einfluss auf die Ehefähigkeit, da die Ehefähigkeit an das Lebensalter anknüpft. Männer und Frauen, die das 17. Lebensjahr nicht vollendet haben, können keine Ehe eingehen (Art. 124 ZGB). Das Gericht kann jedoch in außergewöhnlichen Fällen und aus einem sehr wichtigem Grund einem Mann oder einer Frau die Eheschließung erlauben, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Zwischen dem 17. und 18. Lebensjahr ist die Eheschließung mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters möglich. Dieser Nachweis sollte auch bei Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses erbracht werden. 

Zahlenbeispiele:

Eine am 1.5.1986 geborene Person kann am 1.5.2004 ohne Genehmigung die Ehe schließen. Mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreter kann die Eheschließung ab dem 1.5.2003 erfolgen. Mit richterlichem Beschluss wäre die Eheschließung bereits ab dem 1.5.2002 möglich.

Soweit für Eheschließungen nach dem 1. Januar 2002 Ehefähigkeitszeugnisse vorgelegt werden, die noch nach altem Recht (vor dem 1.1.2002) ausgestellt wurden, haben diese ihre Gültigkeit für Personen verloren, die bei der beabsichtigten Eheschließung das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Vorlage des Gesundheitszeugnisses ist bei Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses  unbeachtlich (§ 176 Abs. 2 DA).

Die Frau nimmt mit der Eheschließung den Familiennamen des Mannes an (Automatik). Sie kann jedoch nach schriftlichem Antrag bei dem für die Eheschließung zuständigen Standesbeamten oder später beim Personenstandsregister zusätzlich vor dem Familiennamen des Ehemannes ihren vorherigen Familiennamen benutzen. Die Benutzung des Doppelnamens im ZGB bedeutet ein rechtliches Führen dieses Namens. Der Name wird im türkischen Recht ohne Bindestrich geführt.  Hat die Frau vorher zwei Familiennamen benutzt, kann sie dieses Recht nur für einen Familiennamen ausüben (Art. 187 ZGB). Die verwitwete Frau behält ihren Familiennamen. Nach Scheidung hingegen nimmt die Frau grundsätzlich den Familiennamen wieder an, den sie vor der Eheschließung hatte. Jedoch kann der Richter der Frau die Fortführung des Familiennamens gestatten. War die Frau vor der Eheschließung verwitwet oder geschieden, so kann sie mit Erlaubnis des Gerichts ihren Mädchennamen wieder tragen (Art. 173 ZGB).

Abstammung und Name des Kindes
Ist ein Kind während der Ehe oder vor Ablauf von 300 Tagen nach ihrem Ehe geboren, so ist der Ehemann Vater des Kindes (Art. 285 ZGB). Der Ehemann oder das Kind kann jedoch Vaterschaftsanfechtungsklage erheben. Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgt durch Erklärung des Vaters mit schriftlichem Antrag gegenüber dem Standesbeamten, dem Gericht, durch öffentliche Urkunde oder Testament. Die Anerkennung bedarf nicht der Zustimmung der Mutter. Die Mutter und das Kind können jedoch gegen das Anerkenntnis klagen. Auf das nicht ehelich geborene Kind sind, wenn die Eltern die Ehe  schließen, ohne weiteres die Vorschriften für ehelich geborene Kinder anzuwenden.

Das eheliche Kind trägt den Familiennamen der Eltern. Das nichteheliche Kind führt den Familiennamen der Mutter. Trägt die Mutter infolge einer frühren Ehe einen Doppelnamen, so erhält das Kind ihren Mädchennamen (Art. 231 ZGB).

Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu. Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Wird die Ehe getrennt, so kann der Richter die elterliche Sorge einem Ehegatten allein übertragen.


Quelle: Fachverband der hessischen Standesbeamten e.V.
hier


Ich befürchte, wenn Du eine türkische Heiratsurkunde ausstellen lassen würdest, dass Du  dort den Namen Deines Mannes erhieltest.

Grüße
Ronny

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Antwort #21 - 09.02.2005 um 12:38:32
 
Hi Ronny,

das kann ja heiter werden, aber vielen Dank für das Heraussuchen des Lesestoffs.

Der Name meines Mannes kam eh nicht in Frage und den Doppelnamen ( in D. mit Bindestrich ; in der Türkei ohne selbigen) wollte ich unbedingt vermeiden.

Also hoffe ich mal, dass die Zeit mir die Möglichkeit bringt, meinen Namen beizubehalten.
Wenn nicht, dann werde ich wohl in den sauren Apfel beisssen müssen.

Viele Grüße

Reyhan

PS Falls jemand anders ein Schlupfloch einfällt : ich bin für jeden legalen Tipp dankbar
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Antwort #22 - 09.02.2005 um 12:48:04
 
Zitat:
Falls jemand anders ein Schlupfloch einfällt : ich bin für jeden legalen Tipp dankbar


Hallo Reyhan,

vielleicht harmonisiert sich das Recht ja noch im Zuge der Annäherung an Europ.

Was ich Dir gegeben hatte, war ja schon beinahe "revolutionär" im Gegensatz zu früheren Bestimmungen.  Zwinkernd

Grüße
Ronny
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Antwort #23 - 09.02.2005 um 14:01:45
 
Zitat:
Also hoffe ich mal, dass die Zeit mir die Möglichkeit bringt, meinen Namen beizubehalten.


Ich bin mir nicht sicher, ob hier nicht ein Mißverständnis vorliegt:
Selbstverständlich kannst Du Deinen Namen beibehalten!

Ronny schrieb lediglich:
Zitat:
Ich befürchte, wenn Du eine türkische Heiratsurkunde ausstellen lassen würdest, dass Du  dort den Namen Deines Mannes erhieltest.


Das hat aber keinerlei Auswirkungen auf Deinen Namen in Deinen deutschen Personalpapieren, die ja praktisch die alleinige Relevanz für die Namensführung haben.

Anders sähe es natürlich aus, wenn Du die türkische Staatsangehörigkeit annehmen und dadurch türkische Personalpapiere erhalten würdest. Aber bei den von Dir gesetzten Bedingungen (Stichwort: Beibehaltungserlaubnis) ist das ja wohl eh' unwahrscheinlich...

Abu
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Antwort #24 - 09.02.2005 um 15:58:42
 
Hallo Abu,

ich denke schon, dass ich alles richtig begriffen habe.

Auch im Hinblick auf die NUR-Türkische Staatsbügerschaft die für mich als alleinige eh nicht in Frage kommt.

Aber ich hab´mich vielleicht nicht genau genug ausgedrückt. Gemeint habe ich, dass die Türkei irgendwann auch mal die Beibehaltung des jeweiligen Namens erlaubt. Also die Fortsetzung der von Ronny beschriebenen " Revolution".

Viele Grüße

Reyhan


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Antwort #25 - 09.02.2005 um 16:42:34
 
O.k., dann ignorier' mein Posting einfach...  Zwinkernd
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Antwort #26 - 28.03.2005 um 11:05:20
 
hallo reyhan, ich würde einem gemischt-nationalen paar immer eine namensführung f.d. ehe empfehlen, die beiden heimatrechten entspricht.dies wäre in euerem fall : der geburtsname des mannes wird gemeinsamer ehename.ihr könnt eine solche gemeinsame erklärung während bestehender ehe jederzeit gegen 17 euronen beim standesamt beurkunden lassen;  dann gibt es auch nie probleme bei einer beurkundung von gemeinsamen kindern in der türkei. übrigens hat sich das türk. namensrecht etwas geändert: der frau kann unter bestimmten voraussetzungen auch ein doppelname zugebilligt werden.
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lennart
 
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Antwort #27 - 29.03.2005 um 14:25:26
 
Hallo Lennart,

ich mag keine Doppelnamen (die Möglichkeit war mir bereits bekannt)  und möchte meinen Namen behalten. So haben wir es auch festgelegt.

Alle andere wird die Zeit ( hoffentlich) bringen

Viele Grüße

Reyhan
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Antwort #28 - 30.03.2005 um 13:20:42
 
hallo reyhan, das internationale privatrecht der türkei respektiert eigentlich auch -wie das deutsche- das jeder ehegatte einen namen nach seinem heimatrecht zu führen hat. in euerm fall: der name eines türkischen mannes ändert sich durch eheschließung nie. der name einer deutschen frau aber auch nicht , es sei denn sie gibt eine gewillkürte erklärung ab. also: eure getrennte namensführung muß auch in der türkei anerkannt werden. wenn ihr eure ehe beim generalkonsulat habt registrieren lassen ( die leiten das weiter ) sind die gewiß kompetent genug, daß richtig beurkundet zu haben. ich hab nur festgestellt, daß in den ganz ganz kleinen standesämtern im hintersten anatolien das alles nicht bekannt ist.die kennen nur das türkische namensrecht und müssen immer erst von ihrer kreisverwaltung informiert werden. ( so was gibts in deutschland aber ganz vielleicht auch oder nicht???)
gruß lennart
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