Guten Morgen Reyhan,
hier einiges zum türkischen Familien-/ und Namensrecht. Ich hoffe es hilft weiter:
Zitat:Das neue türkische Zivilgesetzbuch
Am 01. Januar 2002 ist das neue türkische Zivilgesetzbuch in Kraft getreten. Die Übersetzung des Gesetzes ist in der StAZ 2002, S. 100 veröffentlicht.
Nachfolgend ein paar Gedanken zur täglichen Arbeit:
Volljährigkeit und Eheschließung
Volljährig ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Heirat macht volljährig (Art. 11 ZGB). Eine minderjährige Person, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann auf eigenen Antrag und mit Zustimmung ihrer Eltern vom Gericht für volljährig erklärt werden. Die Volljährigkeitserklärung hat keinen Einfluss auf die Ehefähigkeit, da die Ehefähigkeit an das Lebensalter anknüpft. Männer und Frauen, die das 17. Lebensjahr nicht vollendet haben, können keine Ehe eingehen (Art. 124 ZGB). Das Gericht kann jedoch in außergewöhnlichen Fällen und aus einem sehr wichtigem Grund einem Mann oder einer Frau die Eheschließung erlauben, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Zwischen dem 17. und 18. Lebensjahr ist die Eheschließung mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters möglich. Dieser Nachweis sollte auch bei Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses erbracht werden.
Zahlenbeispiele:
Eine am 1.5.1986 geborene Person kann am 1.5.2004 ohne Genehmigung die Ehe schließen. Mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreter kann die Eheschließung ab dem 1.5.2003 erfolgen. Mit richterlichem Beschluss wäre die Eheschließung bereits ab dem 1.5.2002 möglich.
Soweit für Eheschließungen nach dem 1. Januar 2002 Ehefähigkeitszeugnisse vorgelegt werden, die noch nach altem Recht (vor dem 1.1.2002) ausgestellt wurden, haben diese ihre Gültigkeit für Personen verloren, die bei der beabsichtigten Eheschließung das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Vorlage des Gesundheitszeugnisses ist bei Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses unbeachtlich (§ 176 Abs. 2 DA).
Die Frau nimmt mit der Eheschließung den Familiennamen des Mannes an (Automatik). Sie kann jedoch nach schriftlichem Antrag bei dem für die Eheschließung zuständigen Standesbeamten oder später beim Personenstandsregister zusätzlich vor dem Familiennamen des Ehemannes ihren vorherigen Familiennamen benutzen. Die Benutzung des Doppelnamens im ZGB bedeutet ein rechtliches Führen dieses Namens. Der Name wird im türkischen Recht ohne Bindestrich geführt. Hat die Frau vorher zwei Familiennamen benutzt, kann sie dieses Recht nur für einen Familiennamen ausüben (Art. 187 ZGB). Die verwitwete Frau behält ihren Familiennamen. Nach Scheidung hingegen nimmt die Frau grundsätzlich den Familiennamen wieder an, den sie vor der Eheschließung hatte. Jedoch kann der Richter der Frau die Fortführung des Familiennamens gestatten. War die Frau vor der Eheschließung verwitwet oder geschieden, so kann sie mit Erlaubnis des Gerichts ihren Mädchennamen wieder tragen (Art. 173 ZGB).
Abstammung und Name des Kindes
Ist ein Kind während der Ehe oder vor Ablauf von 300 Tagen nach ihrem Ehe geboren, so ist der Ehemann Vater des Kindes (Art. 285 ZGB). Der Ehemann oder das Kind kann jedoch Vaterschaftsanfechtungsklage erheben. Die Anerkennung der Vaterschaft erfolgt durch Erklärung des Vaters mit schriftlichem Antrag gegenüber dem Standesbeamten, dem Gericht, durch öffentliche Urkunde oder Testament. Die Anerkennung bedarf nicht der Zustimmung der Mutter. Die Mutter und das Kind können jedoch gegen das Anerkenntnis klagen. Auf das nicht ehelich geborene Kind sind, wenn die Eltern die Ehe schließen, ohne weiteres die Vorschriften für ehelich geborene Kinder anzuwenden.
Das eheliche Kind trägt den Familiennamen der Eltern. Das nichteheliche Kind führt den Familiennamen der Mutter. Trägt die Mutter infolge einer frühren Ehe einen Doppelnamen, so erhält das Kind ihren Mädchennamen (Art. 231 ZGB).
Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu. Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Wird die Ehe getrennt, so kann der Richter die elterliche Sorge einem Ehegatten allein übertragen.
Quelle: Fachverband der hessischen Standesbeamten e.V.
hier
Ich befürchte, wenn Du eine türkische Heiratsurkunde ausstellen lassen würdest, dass Du dort den Namen Deines Mannes erhieltest.
Grüße
Ronny