Zitat:nach neuem gesetz darf ja kein türkischstämmiger deutscher eine doppelte staatsangehörigkeit haben. wenn nicht vor dem 31.12.1999 beantragt
Und als Ergänzung
Es kommt nicht darauf an,
wann man die türkische StAng oder die deutsche StAng beantragt hat.
Jeder Deutsche/ deutsche Staatsangehörige der nach dem 01.01.2000 eine ausländische Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag erworben hat, ohne im Besitz einer Beibehaltungsgenehmigung zu sein, hat die Rechtsstellung als Deutscher/ die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Dazu ist noch ergänzend zu bemerken, dass Antrag im Sinne des
StAG jede auf Erwerb einer StAng gerichtete eigene Handlung ist (also auch die Registrierung, Teilnahme an einem Referendum etc.).
Der Verlust ist auch eingetreten, wenn der Betroffene davon keine Kenntnis hatte, eines diesbezüglichen feststellenden verwaltungsaktes bedarf eshierzu nicht.
Ebenfalls bereits geklärt ist die Frage, ob der Verlust mit Art. 16
GG zu vereinbaren ist: JA!
Ronny