Hallo kamal!
Zitat:habe ich gelesen bis 180 Tage Strafe hat keine Werkung
Nach § 12 a
StAG gilt Folgendes:
Zitat:§ 12a
(1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht
1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
...
Dies gilt aber nur, soweit es sich um eine
Anspruchseinbürgerung nach § 10
StAG (bzw. bis 31.12.2004 nach § 85 AuslG) handelt.
Bei dir scheint es sich um eine Ermessenseinbürgerung zu handeln (§ 8 StAG). Hier ist jede vorsätzliche Straftat ein Ablehnungsgrund.
Zitat:habe ich nie irgend Straftat gebaut
Offensichtlich doch.
Zitat:eingtlich ich war unchuldig
Dies zu beurteilen ist Aufgabe des Richters, nicht der Einbürgerungsbehörde.
Zitat:der Antrag habe ich im 03 2001 beantragt ,biz 01 2003 ich habe keine Antwort bekommen auf Grund ,die Mitarbeiter Krank
Bedauerlich, tut aber nichts zur Sache.
Zitat:die Straftat war 28.01 2002
Also nach Antragstellung. Bis zum Urteil ist in solchen Fällen ein Einbürgerungsverfahren ohnehin auszusetzen.
Zitat:die Urteil war 03 .2002
Der Antrag hätte auch nach Rechtskraft des Urteils gleich abgelehnt werden können.
Zitat:dann habe ich bei Senat beschwert , dan haben sie noch mal bei die Polzei gefragt
Worüber beschwert?
Eine Verurteilung eines Ausländers wird der Ausländerbehörde ohnehin automatisch mitgeteilt, außerdem steht jede Verurteilung im Bundeszentralregister.
Solange kein Einbürgerungsanspruch besteht (offensichtlich wird in deinem Bundesland die Zeit mit Bewilligung nicht angerechnet), steht das Urteil einer Einbürgerung entgegen. Dies ändert sich erst, wenn
- ein Einbürgerungsanspruch besteht (§ 10
StAG, 8 Jahre anrechenbare Zeit) oder
- das Urteil aus dem Bundeszentralregister getilgt wird (sh. §§ 46 ff BZRG).