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Einbürgung (Gelesen: 4.083 mal)
kamal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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28.01.2005 um 13:13:25
 
hai,ich habe die Einbürgung im 2001 beantragt, leider hatte ich pech mit dem Angestelte gehabt ,sie war immer Krank, im Jahr2002 ich war betrunken ,habe ich von die Kaufhalle etwas geklauet,ich bin mit Geldstrafe bestraft ,ich habe gegen die Angestelte beschwert,dann wird nochmal bei der Polzei gefragt,und sie haben diese strafe gefunden,die Senat hat mich empfohlen ,dass ich die Antrag zürckziehen,habe ich gemacht, 3 Jahre sind um ,darf ich neu beantragen , Durchgedrehtanke
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Ralf
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Antwort #1 - 28.01.2005 um 15:20:49
 
Hallo kamal!

Gegenfrage:

Wie lautete das Urteil (Anzahl Tagessätze)?
Von wann ist das Urteil (Monat, Jahr)?
Nach welcher Rechtsgrundlage soll die Einbürgerung erfolgen?

Ansonsten der Tipp: Suche die Schuld dafür, dass es mit der Einbürgerung nicht geklappt hat, nicht bei anderen, schon gar nicht bei der Einbürgerungsbehörde.  Zwinkernd
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kamal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 01.02.2005 um 12:21:44
 
hai Ralf ,der Antrag habe ich im 03 2001 beantragt ,biz 01 2003 ich habe keine Antwort bekommen auf Grund ,die Mitarbeiter Krank , 01 . 2003 habe ich gelesen bis 180 Tage Strafe hat keine Werkung ,dann habe ich bei Senat beschwert , dan haben sie noch mal bei die Polzei gefragt ,haben sie diese Straftat gefunden ,dann haben sie mitgeteilt ich solte dan Antrag züruckziehen , und habe ich später 50 € von 350 DM bekommen ,ich lebe in Deutschland seit 12 Jahre habe ich nie irgend Straftat gebaut , 8 Jahre als Student  ,seit 03.2001 bin ich von deutsche geheiratet ,die Straftat war 20Tage oder 200 € ,ich wolte kein Anspruch legen wegen die Einburgung ,eingtlich ich war unchuldig . vieln Dank :stampf: :stampf:
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kamal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 01.02.2005 um 12:23:58
 
ich bin nochmal  ,die Straftat war 28.01 2002 .die Urteil war 03 .2002  Danke  pol
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Ralf
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Antwort #4 - 01.02.2005 um 17:36:33
 
Hallo kamal!

Zitat:
habe ich gelesen bis 180 Tage Strafe hat keine Werkung


Nach § 12 a StAG gilt Folgendes:

Zitat:
§ 12a 

(1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht
1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
...


Dies gilt aber nur, soweit es sich um eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG (bzw. bis 31.12.2004 nach § 85 AuslG) handelt.
Bei dir scheint es sich um eine Ermessenseinbürgerung zu handeln (§ 8 StAG). Hier ist jede vorsätzliche Straftat ein Ablehnungsgrund.

Zitat:
habe ich nie irgend Straftat gebaut

Offensichtlich doch.

Zitat:
eingtlich ich war unchuldig

Dies zu beurteilen ist Aufgabe des Richters, nicht der Einbürgerungsbehörde.

Zitat:
der Antrag habe ich im 03 2001 beantragt ,biz 01 2003 ich habe keine Antwort bekommen auf Grund ,die Mitarbeiter Krank

Bedauerlich, tut aber nichts zur Sache.

Zitat:
die Straftat war 28.01 2002

Also nach Antragstellung. Bis zum Urteil ist in solchen Fällen ein Einbürgerungsverfahren ohnehin auszusetzen.

Zitat:
die Urteil war 03 .2002 

Der Antrag hätte auch nach Rechtskraft des Urteils gleich abgelehnt werden können.

Zitat:
dann habe ich bei Senat beschwert , dan haben sie noch mal bei die Polzei gefragt

Worüber beschwert?
Eine Verurteilung eines Ausländers wird der Ausländerbehörde ohnehin automatisch mitgeteilt, außerdem steht jede Verurteilung im Bundeszentralregister.

Solange kein Einbürgerungsanspruch besteht (offensichtlich wird in deinem Bundesland die Zeit mit Bewilligung nicht angerechnet), steht das Urteil einer Einbürgerung entgegen. Dies ändert sich erst, wenn
- ein Einbürgerungsanspruch besteht (§ 10 StAG, 8 Jahre anrechenbare Zeit) oder
- das Urteil aus dem Bundeszentralregister getilgt wird (sh. §§ 46 ff BZRG).

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kamal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 02.02.2005 um 13:13:37
 
hai Ralf , ich bin am 03 .2002 beschtraft . und zwar 20 Tage oder 200 Euro ,habe ich aber 200 Euro bezahlt, ich bin seit 15 03 2001 von deutsche verheiratet , wie lange soll ich abwarten ,kann ich irgendwas machen, soll ich selber bei die Behörede schreiben und an welsche Adresse ,   vie :sauer:ln Dank
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Ralf
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Antwort #6 - 03.02.2005 um 12:53:28
 
Zitat:
... und zwar 20 Tage oder 200 Euro ...


Das gibt es nicht, gemeint sind wohl 20 Tagessätze zu je 10 Euro, Im Ergebnis sind das 200 Euro. Wie bereits gesagt, steht diese Verurteilung einer Ermessenseinbürgerung grundsätzlich entgegen.

Zitat:
wie lange soll ich abwarten

Dies wurde bereits gesagt: Zitat:
- ein Einbürgerungsanspruch besteht (§ 10 StAG, 8 Jahre anrechenbare Zeit) oder
- das Urteil aus dem Bundeszentralregister getilgt wird (sh. §§ 46 ff BZRG).


Zitat:
kann ich irgendwas machen

Wenn die Ablehnung des Antrages bereits bestandskräftig ist, wovon hier wohl auszugehen ist, kann man gar nichts mehr machen. Du kannst aber zu gegebener Zeit einen neuen Antrag stellen.
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kamal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 04.02.2005 um 11:27:25
 
hai , ich habe die  §§ 46 ff BZRG gelesen , aber ich habe nicht richtig verstanden soll ich 3 Jahre abwarten oder 5 Jahre ,wenn 3 Jahre ,dann fast um ( die Urteil war 03.2002) wenn 5 Jahre  dann wird der Antrag nochmal abgelhent  oder. ??? ??? ???,habe ich andre Möglischkeit ausser abwarten, Aussredem ,die Angestellte im Bezirkesamt hat was gegen mich weil ich über sie beschwert habe  ,kann ich Meine Antrag  an andre Bezrksämter beantragen ( ich meine in Berlin ) , Ausserdem ich habe hier gelesen ,dass in Berlin wenger als 50 Tage  oder weneger als 500 euro Geldstrafe keine  Ausweisung Grund besteht, das  bedeutet , die Senat hat damals Fehle gemacht als sie meine Antrag verweigert, soll ich was dagegen machen ,  Fragezeichen Fragezeichen vieln Dank für die Helfe
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Antwort #8 - 07.02.2005 um 11:18:23
 
Eine Strafe von 20 Tagessätzen unterliegt einer Tilgungsfrist von 5 Jahren, vorausgesetzt, das Zentralregister enthält keine weiteren Einträge.

Wenn die Strafe getilgt wurde, steht sie einer Einbürgerung nicht mehr entgegen. Die Einbürgerung kann demnach 2007, also in 2 Jahren, erneut beantragt werden.

Zitat:
kann ich Meine Antrag  an andre Bezrksämter beantragen ( ich meine in Berlin )

Das ist nicht möglich. Zuständig ist immer die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine andere Stelle wäre nur dann zuständig, wenn der Wohnsitz in einen anderen Bezirk verlegt wird.

Zitat:
Ausserdem ich habe hier gelesen ,dass in Berlin wenger als 50 Tage  oder weneger als 500 euro Geldstrafe keine  Ausweisung Grund besteht, das  bedeutet , die Senat hat damals Fehle gemacht als sie meine Antrag verweigert

Besondere Berliner Regelungen sind mir nicht bekannt.
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 07.02.2005 um 12:39:06
 
Zitat:
Ausserdem ich habe hier gelesen ,dass in Berlin wenger als 50 Tage  oder weneger als 500 euro Geldstrafe keine  Ausweisung Grund besteht, das  bedeutet , die Senat hat damals Fehle gemacht als sie meine Antrag verweigert, soll ich was dagegen machen ,  Fragezeichen

Hallo kamal,
ich nehme an Du hast diesen Thread gelesen:
http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=einb;action=...
dort wird auch geklärt, daß es eben nicht so ist.

Grüsse von
eishennig
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