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längerer Aufenthalt im Ausland (Gelesen: 2.059 mal)
Sibel
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04.02.2005 um 10:59:12
 
Hallo Ihr lieben,

ich weiß nicht so Recht, ob dieser Beitrag jetzt hier rein passt, aber ich habe sonst kein passenders Forum gefunden. Falls ich falsch bin, dann bitte ich den Beitrag entsprechend zu verschieben.

Also ich hätte eine generelle Frage. Ich bin eine in Deutschland geborene Türkin und habe eine unbefristete AE. Ich arbeite in einem internationalen Unternehmen dessen Produktion jeweils in China und in Indien ist. Mit unseren lieben Kollegen in Indien haben wir ein paar Probleme die Produktion in die Gänge zu kriegen. Von daher wurde von unseren Geschäftsführern vorgeschlagen jemanden aus den europäischen Niederlassungen nach Indien zu schicken, um vor Ort sie zu unterstützen. Falls es sich zu einem länger anhaltenden Problem darstellen sollte, ist vorgeschlagen worden, länger vor Ort zu bleiben, als ständig hin und her zu fliegen. Wir haben absolut keinen Plan, wie lange das sein könnte und es auch noch nichts entschieden. Da ich nicht länger wie 6 Monate außerhalb Deutschlands bleiben kann, bin ich schon mal raus, falls dieser Zeitraum angepeilt werden sollte, was ich sehr schade fände, weil eine Bereicherung wäre es für mich allemal. Nun wäre meine Frage, ob es Ausnahmeregelungen zwecks Aufentshaltsdauer im Ausland gibt. D.h. könnte ich eventuell eine Erlaubnis von der ABH bekommen, wenn ich nachweise, daß mein Aufenthalt geschäftlicher Natur ist ?

Wie wird soetwas gehandhabt ?

Falls die Aufenthaltsdauer nicht die 6 Monate überschreiten sollte, also wenn ich von vornherein weiß z.b. das ich nur 5 Monate dort bleiben müsste..muss ich mich dann trotzdem abmelden bei der ABH ? Wie funktioniert sowas ?

Lieben Dank für Eure Hilfe und liebe Grüße
Sibel
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Mick
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Antwort #1 - 04.02.2005 um 11:46:37
 
Hallo Sibel,

wenn feststeht, dass es weniger als sechs Monate dauert, musste auch nix mit der ABH regeln. Sollte sich herausstellen, dass es länger dauert, kannst Du Dir eine verlängerte Wiedereinreisefrist einräumen lassen. Sollte eigentlich keine großen Probleme bereiten, wenn Du entsprechende Unterlagen von der Firma mitnimmst.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Sibel
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Antwort #2 - 04.02.2005 um 12:50:38
 
Hallo Mick  Smiley

doch im falschen Forum gepostet  Augenrollen Danke für Deine schnelle Antwort und für's verschieben.  Daumen hoch

Na dann bin ich ja froh, daß es machbar ist. Die notwendigen Unterlagen wären kein Problem, kann ich mir zur Vorlage von meinem Arbeitgeber bestätigen lassen. Na dann drückt mir die Daumen, daß ich auserwählt werde *freu*  :happy:

Ah jetzt fällt mir ein...Was ist eigentlich wenn sich das im nachhinein herausstellt das ich länger bleiben muss, also nachdem ich ausgereist bin aus Deutschland? Wäre zwar blöd, aber kann ja passieren. Kann man den Antrag auf Fristverlängerung auch nachträglich aus dem Ausland stellen?  öhm

Liebe Grüße
Sibel

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Mick
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Antwort #3 - 04.02.2005 um 12:55:42
 
Zitat:
Ah jetzt fällt mir ein...Was ist eigentlich wenn sich das im nachhinein herausstellt das ich länger bleiben muss, also nachdem ich ausgereist bin aus Deutschland? Wäre zwar blöd, aber kann ja passieren. Kann man den Antrag auf Fristverlängerung auch nachträglich aus dem Ausland stellen?  öhm


Hi,
auch das könnte klappen. Ggf. jemanden in D. beauftragen, der das erledigt, natürlich rechtzeitig.
Ich denke auch, dass es Sinn machst, dass Du Deine Fragen jetzt schon mit Deiner Ausländerbehörde besprichst. Dann weißt Du, was konkret auf Dich zukommt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #4 - 04.02.2005 um 13:01:59
 
Hallo Mick,

stimmt guter Tip..ich könnte mich zwecks der konkreten Anforderungen gleich an meine ABH wenden und mich informieren.

Danke Dir und einen schönen Tag noch!

Grüße
Sibel

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