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Aufenthaltserlaubnis nach § 7 I 2 AufenthG (Gelesen: 1.740 mal)
j_lau
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04.02.2005 um 10:22:34
 
Hallo,

bin neu hier und hätte gleich mal eine Frage: Gibt es - über die Sätze in den "Vorläufigen Anwendungshinweisen"  hinaus - schon irgendwelche genaueren Direktiven oder auch schon Erfahrungen mit der neu eingeführten Aufenthaltserlaubnis "in sonstigen Fällen" (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG)?

Über Antworten freue ich mich,

viele Grüße, Jana
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 04.02.2005 um 16:19:11
 
Hallo Jana,

zunächst ein herzliches Willkommen im Forum  :blum und auf gute Zusammenarbeit.

Zu der Frage
Zitat:
bin neu hier und hätte gleich mal eine Frage: Gibt es - über die Sätze in den "Vorläufigen Anwendungshinweisen"  hinaus - schon irgendwelche genaueren Direktiven oder auch schon Erfahrungen mit der neu eingeführten Aufenthaltserlaubnis "in sonstigen Fällen" (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG)


liegen bislang wohl noch keine Erfahrungen vor.

Auch über die inoffiziellen vorl. Anwendungshinweise hinausgehende Regelungen sind bislang nicht bekannt. Ich kann mir BTW auch bisher keinen Fall vorstellen, der nicht bereits durch die Regelungen des Kapitels 2  abgedeckt wäre.

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mick
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Antwort #2 - 04.02.2005 um 16:42:32
 
Hi,
nein, mir sind ebenfalls keine Hinweise bekannt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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j_lau
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Antwort #3 - 04.02.2005 um 19:18:38
 
Dachte ich´s mir doch :-D  Vielen Dank erstmal!

Viele Grüße, Jana
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