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Nebenbestimmung (Gelesen: 1.854 mal)
chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.02.2005 um 16:58:16
 
Hallo Alle,

Meine Bekannten (ein Wissenschaftler und seine nicht erwerbstaetige Frau, die seit mehr als 6 Jahren in Deutschland wohnen) haben heute ihre Aufenthalserlaubnisse nach dem neuen Gesetz eingeholt. Beide haben die Nebenbestimmung:

"Selbstaendige Erwerbstaetigkeit nicht gestattet.
Beschaeftigung uneingeschraenkt gestattet"

Warum ist der Frau selbstaendige Erwerbstaetigkeit nicht gestattet? Soweit ich mich richtig an die Auslegungen in diesem Forum errinere, darf die Erwerbstaetigkeit der Frau schon nach zwei Jahren Aufenthalts in Deutschalnd nicht beschraenkt werden (§ 29 Abs.5 AufenthG)... ???

PS. Die Frau hat auch zusaetzliche Nebenbestimmung "Gebunden an Aufenthalt des Ehemannes"... Ist die Nebebestimmung rechtmaessig? Beeinflusst sie ihr Recht auf eigenstaendigen Aufenthalt (§ 31 AufenthG)?
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Mick
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Antwort #1 - 01.02.2005 um 19:07:08
 
Hi Chap,
an der "Fallbeschreibung" kann ich nicht erkennen, dass die Eheleute ihren Aufenthalt nicht auf Dauer anlegen können. Wenn etwa ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen wäre, könnte ich die Entscheidung der ABH nachvollziehen. Nicht jedoch wenn ein Daueraufenthalt im Grunde möglich ist.
Soviel ziehe ich aus "internen Regelungen" Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.02.2005 um 10:04:57
 
Zitat:
Hi Chap,
an der "Fallbeschreibung" kann ich nicht erkennen, dass die Eheleute ihren Aufenthalt nicht auf Dauer anlegen können. Wenn etwa ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen wäre, könnte ich die Entscheidung der ABH nachvollziehen. Nicht jedoch wenn ein Daueraufenthalt im Grunde möglich ist.
Soviel ziehe ich aus "internen Regelungen" Zwinkernd


Hi Mick,

beide haben seit mehr als 2 Jahren Aufenthaltserlaubnis, frueher waren sie im Besitz der Aufenthaltsbewilligung (der Aufenthaltszweck des Ehemannes war immer wissenschaftliche Arbeit). Diese "Gebunden an Aufenthalt des Ehemannes" war schon in der ersten Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau...

Wie kann man erkennen, "dass die Eheleute ihren Aufenthalt nicht auf Dauer anlegen können"? Ist das Verbot einer selbstaendigen Erwerbstaetigkeit der Frau rechtmaessig?
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Mick
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Antwort #3 - 02.02.2005 um 12:28:49
 
Zitat:
Wie kann man erkennen, "dass die Eheleute ihren Aufenthalt nicht auf Dauer anlegen können"? Ist das Verbot einer selbstaendigen Erwerbstaetigkeit der Frau rechtmaessig?


Hi Chap,

wenn der Aufenthalt des Ehegatten, zu dem nachgezogen wurde, aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Auflage nach § 8 Abs. 2 AufenthG (Ausschluss der Verlängerung, nicht Zweckbindung) nicht verlängert werden kann, oder wenn die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen ist, darf der nachziehende Partner nach 2 Jahren nicht jede Erwerbstätigkeit ausüben.

[Exkurs]
Und nur, wenn auch der Ehegatte, zu dem nachgezogen wird, selbst einen auf Dauer angelegten Aufenthaltszweck inne hat, kann der nachgezogene Partner (nach zwei Jahren) ein eigenständiges Aufenthaltsrecht geltend machen. Z.B. gibt es kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach zwei Jahren ehel. Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer, der eine AE nach § 16 AufenthG (Studenten) hat. (das Ganze nur zur Ergänzung, mit § 29 Abs. 5 soll ja auch eine Gleichstellung mit den Ausländern erfolgen, die sich vom Partner trennen und ein eigenständiges Aufenthaltsrecht haben)
[/Exkurs]

In der vorliegenden Fallgestalltung erschließt sich mir nicht, dass der Wissenschaftler nicht auf einen Daueraufenthalt bauen kann. Mithin sollte der Ehefrau die Erwerbstätigkeit gestattet werden.
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Antwort #4 - 02.02.2005 um 12:56:12
 
Danke Mick,

Zitat:
Hi Chap,

wenn der Aufenthalt des Ehegatten, zu dem nachgezogen wurde, aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Auflage nach § 8 Abs. 2 AufenthG (Ausschluss der Verlängerung, nicht Zweckbindung) nicht verlängert werden kann, oder wenn die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen ist, darf der nachziehende Partner nach 2 Jahren nicht jede Erwerbstätigkeit ausüben.


Ich habe eine zusaetzliche Frage:

Wenn ist (ausser Studenten) die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen? Ich habe schon gehoert, dass manche ABH den Auslaender auffordern, ein Papier zu unterzeichen, wo steht, dass der Auslaender auf seinen (zukunftigen) Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis verzichtet... Welche Auswirkungen kann die Unterzeichnung solches Papiers bringen?
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Mick
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Antwort #5 - 02.02.2005 um 13:16:40
 
Zitat:
Danke Mick,


Ich habe eine zusaetzliche Frage:

Wenn ist (ausser Studenten) die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen? Ich habe schon gehoert, dass manche ABH den Auslaender auffordern, ein Papier zu unterzeichen, wo steht, dass der Auslaender auf seinen (zukunftigen) Anspruch auf die Niederlassungserlaubnis verzichtet... Welche Auswirkungen kann die Unterzeichnung solches Papiers bringen?


Hi,

da fällt mir ad hoc auch nix Konkretes ein (außer Studenten).
Zur Unterzeichnung: habe ich noch nie von gehört, kann mir auch nicht vorstellen, dass es irgendwelche Auswirkungen hat.
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