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Wissenschaftler und  Minijob (Gelesen: 2.101 mal)
magareto
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wissenschaftler und  Minijob
29.01.2005 um 13:05:06
 
Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage, für die ich selbst keine Antwort finden konnte.

Ich bin ein Nicht-EU-Ausländer mit einem  Aufenthaltserlaubnis gemäß §18 Abs. 2 (AufenthG) und gestatetter Beschäftigung nur nach § 5 Nr. 1 BeschV.

Im Jahr 2004 hatte ich eine Aufenthaltserlaubnis (AusIG) zur Erwerbstätigkeit nur nach § 5 Nr. 1 AAV. Bei der entsprechenden Antragstellung fragte ich den ABH-Sachbearbeiter, ob ich eine geringfügig entlöhnte Nebenbeschäftigung ausüben darf. Die Antwort war positiv, darüber hinaus hat er mich mündlich darauf hingewiesen, dass ich für einen Minijob bis 400 Euro/Monat keine entsprechende Änderung der Auflage bräuchte. Ab 400 Euro bräuchte ich eine relevante Arbeitserlaubnis, habe er gesagt.

Meine Frage ist also, auf welchen Paragraphen seine Aussage zuruckzuführen ist (also wie kann ich begründen, dass ich für eine geringfügig entlöhnte Nebenbeschäftigung bis 400 Euro/Monat keine Arbeitserlaubnis erforderlich ist)?

Vielen Dank!

Ivan
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magareto
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 01.02.2005 um 17:11:12
 
Leider scheint keiner diesbezüglich was zu wissen...
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 01.02.2005 um 17:36:24
 
Zitat:
Leider scheint keiner diesbezüglich was zu wissen...


§ 2 Abs. 2 AufenthG:

Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 7 SGB IV:

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Ist für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung Arbeitsentgelt fällig, das mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Wertguthaben), besteht während der Freistellung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, wenn

1.  die Freistellung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt und

2.  die Höhe des für die Zeit der Freistellung und des für die
    vorausgegangenen zwölf Kalendermonate monatlich fälligen Arbeitsentgelts
    nicht unangemessen voneinander abweichen und diese Arbeitsentgelte 400
    Euro
übersteigen.
...

Also der Minijob ist eine Beschaeftigung aber keine "Beschaeftigung gegen Entgelt"... Smiley
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magareto
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Antwort #3 - 01.02.2005 um 18:46:56
 
Danke für die Antwort, chap!

Aus den zitierten Quellen verstehe ich nicht den Zusammenhang zwischen einer Freistellung und einem Minijob. Ensprechend auch nicht die Schlussfolgerung, dass ein Minijob keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist.

Ausserdem spricht das Aufenthaltsgesetz von einer Beschäftigung und nicht von einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Es sich sicherlich nicht so, dass ein Ausländer ohne Arbeitserlaubnis einen Minijob ausübern darf.

Grüße,

Ivan
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.02.2005 um 10:22:40
 
Hi magareto,

Zitat:
Danke für die Antwort, chap!

Aus den zitierten Quellen verstehe ich nicht den Zusammenhang zwischen einer Freistellung und einem Minijob.


Wo ist der Begriff "Minijob" gesetzlich definiert?

Zitat:
Ensprechend auch nicht die Schlussfolgerung, dass ein Minijob keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist.


Das haengt davon ab, was du auf die erste Frage antwortest.

Zitat:
Ausserdem spricht das Aufenthaltsgesetz von einer Beschäftigung und nicht von einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Es sich sicherlich nicht so, dass ein Ausländer ohne Arbeitserlaubnis einen Minijob ausübern darf.


Ich bestreite das nicht.
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magareto
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 02.02.2005 um 12:10:04
 
Hallo chap und alle andere!

Den Begriff "Minijob" habe ich als Synonym zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne von §8 Nr. 1.1 SGB IV verwendet.

Was die zitierte Freistellung damit zu tun hat, verstehe ich nicht. Es mag sein, dass ich mich dabei dumm anstelle.

Mir geht es darum zu wissen, auf welche Rechtsgrundlage ich als Nicht-EU-Ausländer mit einer Arbeitserlaubnis nach §5.1 BeschV eine geringfügige Nebenbeschäftigung  ausübern darf.

Grüße,

Ivan
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 02.02.2005 um 12:43:12
 
Zitat:
Hallo chap und alle andere!

Den Begriff "Minijob" habe ich als Synonym zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne von §8 Nr. 1.1 SGB IV verwendet.

Was die zitierte Freistellung damit zu tun hat, verstehe ich nicht. Es mag sein, dass ich mich dabei dumm anstelle.

Mir geht es darum zu wissen, auf welche Rechtsgrundlage ich als Nicht-EU-Ausländer mit einer Arbeitserlaubnis nach §5.1 BeschV eine geringfügige Nebenbeschäftigung  ausübern darf.

Grüße,

Ivan


Wenn dich meine persoehnliche Meinung interessiert, wuerde ich behaupten, dass Du die Nebenbeschaeftigung ohne entsprechender Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nicht ausueben darfst. Frag mal den ABH-Mitarbeiter nach einer schriftlichen Bestaetigung. Smiley
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