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Doppelte Staatsangehoerigkeit seit 1995 (Gelesen: 3.221 mal)
RobertL
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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31.01.2005 um 14:27:14
 
Bitte kann mir jemand bei folgender Frage helfen:
Ich bin in Deutschalnd geboren mit ex-jugoslaw. und spater dann kroat. Staatsangehoerigkeit (ueber die Abstammung). Ich habe mich 1995 in die deutsche S. einbuergern lassen, musste dabei meine kroat. Staatsangehoergkeit aufgeben. Weil die kroat. Behoerden keine Probleme mit Doppelstaatlern hatten, habe ich dann gleich hinterher 1995 die korat. S. wierdererlangt. Und bei der dt. Einbuergerung wurde mir lediglich gesagt, dass ich spaetere eventuelle zusaetzliche Staatsangehoerigkeiten den dt. Stellen mitteilen muss. Dies habe ich dann auch bei der Meldestelle meines damaligen Wohnorts aus angezeigt (1995). Die haben das einfach zur Kenntnis genommen und hatten kein Problem damit. Nun leben ich aber seit einiger Zeit in Kroatien, wollte bei der dt. Botschaft einen neuen dt. Pass beantragen, und dort wurden div. Fragen zu anderen Stattsangehoerigk. gestellt; u. a. wurde auf Art. 25 Staatsangehoerigkeitgesetz verwiesen (dt. Staatsanheoerigkeit koenn netzogen werden...). Kann ich in meine Fall die dt. Staatsangeh. verlieren, wenn ich acu noch nachtragelich die kroat. habe????
Vielen Danke fuer die Info
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JoJo
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Antwort #1 - 31.01.2005 um 14:44:29
 
Hallo Robert,

so wie ich dass sehe, hast du durch den Wiedererwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit die deutsche automatisch verloren. (Ich geh' jetzt mal davon aus, dass der Wiedererwerb der kroatischen freiwillig erfolgt ist und du auch keine Beinbehaltungsgenehmigung hattest.)

Im Normalfall solltest du eigentlich auch darüber bei der Einbürgerung in Deutschland aufgeklärt worden sein.

Dies ist der Sachverhalt nach dem momentan gültigen Recht. Sofern es 1995 anders war, kann sich hier ja noch einmal jemand melden.

Ist für dich vieleicht nicht sehr erfreulich, aber nach meinem Wissen hast du lediglich die kroatische Staatsangehörigkeit.

Schönen Tag noch!

JoJo
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Ralf
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Antwort #2 - 31.01.2005 um 14:51:15
 
Zitat:
Dies ist der Sachverhalt nach dem momentan gültigen Recht. Sofern es 1995 anders war, kann sich hier ja noch einmal jemand melden.


Wir hiermit getan:

Hallo Robert!

Bis Ende 1999 ging beim Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann verloren, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs kein Wohnsitz im Bundesgebiet bestand. Zum 1.1.2000 wurde in § 25 StAG diese Wohnsitzklausel gestrichen.

Diese von dir genannte Praxis (Rückerwerb der alten Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung) war übrigens einer der Gründe für die Änderung des § 25 StAG. Smiley Es war nicht Sinn und Zweck der Einbürgerungsvorschrift "Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit", dass diese anschließend zurück erworben wurde.

Wenn du allerdings vor dem 1.1.2000 die andere Staatsangehörigkeit (zurück)erworben hast, hast du wegen § 25 StAG nichts zu befürchten, du musst den Zeitpunkt des Rückerwerbs sowie den Wohnsitz im Bundesgebiet nur nachweisen können.
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JoJo
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Antwort #3 - 31.01.2005 um 15:21:20
 
Man gut dass es die "alten Säcke" gibt frech.Ich mach den ganzen Sums ja auch erst seit 2000. Nun bin auch ich wieder schlauer.

Danke Ralf grin [beifall=beifall.gif]
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Antwort #4 - 31.01.2005 um 15:51:54
 
Zitat:
"alten Säcke"


Smiley MIT!


:rofl2 lachen
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Antwort #5 - 01.02.2005 um 07:47:33
 
Super, ich habe jetzt auch den Paragrafen 25 im alten Gesetz gefunden, das bis vor 2000 galt. Nochmals Danke. (war gestern zuerst ziemlich gescchockt) Smiley)))
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Ralf
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Antwort #6 - 01.02.2005 um 18:48:22
 
Zitat:
Super, ich habe jetzt auch den Paragrafen 25 im alten Gesetz gefunden, das bis vor 2000 galt. Nochmals Danke. (war gestern zuerst ziemlich gescchockt) Smiley)))


OK, dann hat sich deine zusätzliche Mail-Anfrage ja erledigt. Zwinkernd
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Caya
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Antwort #7 - 07.03.2005 um 11:30:12
 
Schrieb JoJo:
Zitat:
Hallo Robert,

so wie ich dass sehe, hast du durch den Wiedererwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit die deutsche automatisch verloren. (Ich geh' jetzt mal davon aus, dass der Wiedererwerb der kroatischen freiwillig erfolgt ist und du auch keine Beinbehaltungsgenehmigung hattest.) 

Im Normalfall solltest du eigentlich auch darüber bei der Einbürgerung in Deutschland aufgeklärt worden sein.

Dies ist der Sachverhalt nach dem momentan gültigen Recht. Sofern es 1995 anders war, kann sich hier ja noch einmal jemand melden.

Ist für dich vieleicht nicht sehr erfreulich, aber nach meinem Wissen hast du lediglich die kroatische Staatsangehörigkeit.

Schönen Tag noch!

JoJo

Und danach:
Zitat:
Man gut dass es die "alten Säcke" gibt .Ich mach den ganzen Sums ja auch erst seit 2000. Nun bin auch ich wieder schlauer.

Danke Ralf   


Ich gehe mal davon aus, dass es sowohl den Leuten mit Doppelten StA- aber für die die ihre ehemalige StA vor dem Jahr 2000 wieder erworben haben, und für einigen Beamten - betrieft die alten Hasen nicht  Zwinkernd- interessant sein kann.
Quelle Hürriyet vom 07.03.2005 Zusicherungskärtchen

Zitat:
Zusicherung 1:
Fritz Rudolf Körper, MdB - Parl. Staatssekretär beim Bundesministerium des Innern:
Berlin , den 21.06.2000


"... Durch das Gesetz zur Reform der Staatsangehörigkeitsrecht vom 15.07.1999 ist die Inlandsklausel in 25.Abs.1 gestrichen worden...
Für die vor diesem Datum entstandene Mehrstaatigkeit besteht keine besondere Regelung, und zwar unabhängig davon, ob die Mehrstaatigkeit bereits dei der Einbürgerung oder Nachträglich ( Wiedererwerb der früheren Staatsangehörigkeit ) entsanden ist. Für den Fortbestand ihrer deutschen Staatsangehörigkeit haben die Betroffenen nichts zu befürchten."

Zusicherung 2:
Beiblatt zum Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises/Reisepaß:


" Bei Deutschen, die während ihres Aufenthaltes in Deutschland vor dem 1.Januar 2000 eine weitere Staatsbürgerschaft erlangt haben, tritt der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft nicht ein."

Zusicherung 3:
Senatsverwaltung für Inneres:
Berlin, 25.08.1999

" Nach ihrer Mitteilung sowie den uns überlassenen Kopien ihres türkischen Nationalpasses haben Sie die türkische Staatsangehörigkeit spätestens am 17.10.1995 zurückerworben.
Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkei ist aufgrund dieser Sachlage unter Berücksichtigung des 25 Abs.1.Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzs von 22.07.1913 ( RGB1.S.583 ), zuletzt geändert duch Gesetz vom 15.07.1999 ( BGB1.JAhrgang 1999 Teil I Nr.38 ) , nicht eingetreten. Sie werden im Landeseinwohneramt Berlin künftig mit deutscher und türkischer Staatsangehörigkeit geführt."

Zusicherung 4:
Bezirksregierung Köln 13.10.2003


" ...Eine Prüfung hat ergeben, dass Sie sowohl in Besitz der deutschen wie der türkischen Staatsangehörigkeit sind.
Gemäss 25.Abs.1 RuStAG in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung verliert " ein Deutscher, der im Inlad weder einen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit...".
Sie haben seit 20 Jahren ununterbrochen Ihren Wohnsitz in Deutschland. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist daher beim ( Wieder- ) Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nicht eingetreten."

Zusicherung 5:
RuStAG 25


" 1- Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seine dauerden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer auländischen Staatangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag...des gesetzlichen Vertreters erfolgt,...der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach 19 die Entlassung beantragt werden könnte.
..."





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