Schrieb JoJo:
Zitat:Hallo Robert,
so wie ich dass sehe, hast du durch den Wiedererwerb der kroatischen Staatsangehörigkeit die deutsche automatisch verloren. (Ich geh' jetzt mal davon aus, dass der Wiedererwerb der kroatischen freiwillig erfolgt ist und du auch keine Beinbehaltungsgenehmigung hattest.)
Im Normalfall solltest du eigentlich auch darüber bei der Einbürgerung in Deutschland aufgeklärt worden sein.
Dies ist der Sachverhalt nach dem momentan gültigen Recht. Sofern es 1995 anders war, kann sich hier ja noch einmal jemand melden.
Ist für dich vieleicht nicht sehr erfreulich, aber nach meinem Wissen hast du lediglich die kroatische Staatsangehörigkeit.
Schönen Tag noch!
JoJo
Und danach:
Zitat:Man gut dass es die "alten Säcke" gibt .Ich mach den ganzen Sums ja auch erst seit 2000. Nun bin auch ich wieder schlauer.
Danke Ralf
Ich gehe mal davon aus, dass es sowohl den Leuten mit Doppelten StA- aber für die die ihre ehemalige StA vor dem Jahr 2000 wieder erworben haben, und für einigen Beamten - betrieft die alten Hasen nicht
- interessant sein kann.
Quelle Hürriyet vom 07.03.2005 Zusicherungskärtchen
Zitat:Zusicherung 1:
Fritz Rudolf Körper, MdB - Parl. Staatssekretär beim Bundesministerium des Innern:
Berlin , den 21.06.2000
"... Durch das Gesetz zur Reform der Staatsangehörigkeitsrecht vom 15.07.1999 ist die Inlandsklausel in 25.Abs.1 gestrichen worden...
Für die vor diesem Datum entstandene Mehrstaatigkeit besteht keine besondere Regelung, und zwar unabhängig davon, ob die Mehrstaatigkeit bereits dei der Einbürgerung oder Nachträglich ( Wiedererwerb der früheren Staatsangehörigkeit ) entsanden ist. Für den Fortbestand ihrer deutschen Staatsangehörigkeit haben die Betroffenen nichts zu befürchten."
Zusicherung 2:
Beiblatt zum Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises/Reisepaß:
" Bei Deutschen, die während ihres Aufenthaltes in Deutschland vor dem 1.Januar 2000 eine weitere Staatsbürgerschaft erlangt haben, tritt der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft nicht ein."
Zusicherung 3:
Senatsverwaltung für Inneres:
Berlin, 25.08.1999
" Nach ihrer Mitteilung sowie den uns überlassenen Kopien ihres türkischen Nationalpasses haben Sie die türkische Staatsangehörigkeit spätestens am 17.10.1995 zurückerworben.
Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkei ist aufgrund dieser Sachlage unter Berücksichtigung des 25 Abs.1.Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzs von 22.07.1913 ( RGB1.S.583 ), zuletzt geändert duch Gesetz vom 15.07.1999 ( BGB1.JAhrgang 1999 Teil I Nr.38 ) , nicht eingetreten. Sie werden im Landeseinwohneramt Berlin künftig mit deutscher und türkischer Staatsangehörigkeit geführt."
Zusicherung 4:
Bezirksregierung Köln 13.10.2003
" ...Eine Prüfung hat ergeben, dass Sie sowohl in Besitz der deutschen wie der türkischen Staatsangehörigkeit sind.
Gemäss 25.Abs.1 RuStAG in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung verliert " ein Deutscher, der im Inlad weder einen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit...".
Sie haben seit 20 Jahren ununterbrochen Ihren Wohnsitz in Deutschland. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist daher beim ( Wieder- ) Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nicht eingetreten."
Zusicherung 5:
RuStAG 25
" 1- Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seine dauerden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer auländischen Staatangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag...des gesetzlichen Vertreters erfolgt,...der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach 19 die Entlassung beantragt werden könnte.
..."
LGCaya