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Unbeschränkte Zustimmung nach §9 BeschVerfV (Gelesen: 1.751 mal)
BieneMaja
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Unbeschränkte Zustimmung nach §9 BeschVerfV
30.01.2005 um 01:07:07
 
Hallo,

ich bin seit über 8 Jahren in Deutschland, habe hier Medizin studiert und arbeite z.Z. als Assistenzärztin (leider nur mit beschränkter und befristeter Berufserlaubnis).
Nach dem alten Recht hätte ich zumindest theoretisch Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung.  Nach §9 der BeschVerfV zum AufenthG hätte ich jedoch keine Möglichkeit auf eine unbeschränkte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung, da ich erst seit einem Jahr als ÄiP und dann als Assistenzärtzin mit einer Arbeitsgenehmigung arbeite und daher weder die geforderten 3 Jahre "versicherungspflichtiger Beschäftigung" noch einen längerfristiten Voraufenthalt vorweisen kann, es werden ja höchstens 2 Jahre des Aufenthalts zum Zwecke Studium angerechnet.

Gibt es vielleicht eine Übergangsregelung, die es Menschen, die bereits 2004 Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung hatten, erlaubt, eine unbeschränkte Zustimmung nach §9 BeschVerfV zu beantragen?

Vielen Dank im voraus
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chap
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Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Unbeschränkte Zustimmung nach §9 BeschVerfV
Antwort #1 - 01.02.2005 um 16:20:08
 
Zitat:
Hallo,

ich bin seit über 8 Jahren in Deutschland, habe hier Medizin studiert und arbeite z.Z. als Assistenzärztin (leider nur mit beschränkter und befristeter Berufserlaubnis).
Nach dem alten Recht hätte ich zumindest theoretisch Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung.  Nach §9 der BeschVerfV zum AufenthG hätte ich jedoch keine Möglichkeit auf eine unbeschränkte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung, da ich erst seit einem Jahr als ÄiP und dann als Assistenzärtzin mit einer Arbeitsgenehmigung arbeite und daher weder die geforderten 3 Jahre "versicherungspflichtiger Beschäftigung" noch einen längerfristiten Voraufenthalt vorweisen kann, es werden ja höchstens 2 Jahre des Aufenthalts zum Zwecke Studium angerechnet.

Gibt es vielleicht eine Übergangsregelung, die es Menschen, die bereits 2004 Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung hatten, erlaubt, eine unbeschränkte Zustimmung nach §9 BeschVerfV zu beantragen?

Vielen Dank im voraus


Warum hast Du denn die Arbeitsberechtigung nicht beantragt?  ???
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BieneMaja
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Unbeschränkte Zustimmung nach §9 BeschVerfV
Antwort #2 - 01.02.2005 um 20:03:32
 
Zitat:
Warum hast Du denn die Arbeitsberechtigung nicht beantragt?   

nun, das war, im Nachhinein gesehen, ein großer Fehler. Ich hab erst relativ spät (Herbst 2004) erfahren, dass eine Arbeitsberechtigung möglich war. Zu dem Zeitpunkt machte ich mir bereits große (und falsche!) Hoffnungen auf eine Niederlassungserlaubnis nach dem 1.1.2005.

Darf ich deiner Antwort auf mein Posting entnehmen, dass es keine Übergangsregelung gibt??

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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #3 - 01.02.2005 um 20:47:17
 
Zitat:
Darf ich deiner Antwort auf mein Posting entnehmen, dass es keine Übergangsregelung gibt??



Hi,
nein, eine Übergangsregelung gibt es für so einen Sachverhalt nicht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Unbeschränkte Zustimmung nach §9 BeschVerfV
Antwort #4 - 02.02.2005 um 10:07:46
 
Zitat:
nun, das war, im Nachhinein gesehen, ein großer Fehler. Ich hab erst relativ spät (Herbst 2004) erfahren, dass eine Arbeitsberechtigung möglich war. Zu dem Zeitpunkt machte ich mir bereits große (und falsche!) Hoffnungen auf eine Niederlassungserlaubnis nach dem 1.1.2005.

Darf ich deiner Antwort auf mein Posting entnehmen, dass es keine Übergangsregelung gibt??



Es gibt nur die Uebergangsregelung fuer diejenige, die die Arbeitsberechtigung beantragt und bekommen haben.
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