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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Unbeschränkte Zustimmung nach §9 BeschVerfV
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Beitrag begonnen von BieneMaja am 30.01.2005 um 01:07:07

Titel: Unbeschränkte Zustimmung nach §9 BeschVerfV
Beitrag von BieneMaja am 30.01.2005 um 01:07:07
Hallo,

ich bin seit über 8 Jahren in Deutschland, habe hier Medizin studiert und arbeite z.Z. als Assistenzärztin (leider nur mit beschränkter und befristeter Berufserlaubnis).
Nach dem alten Recht hätte ich zumindest theoretisch Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung.  Nach §9 der BeschVerfV zum AufenthG hätte ich jedoch keine Möglichkeit auf eine unbeschränkte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung, da ich erst seit einem Jahr als ÄiP und dann als Assistenzärtzin mit einer Arbeitsgenehmigung arbeite und daher weder die geforderten 3 Jahre "versicherungspflichtiger Beschäftigung" noch einen längerfristiten Voraufenthalt vorweisen kann, es werden ja höchstens 2 Jahre des Aufenthalts zum Zwecke Studium angerechnet.

Gibt es vielleicht eine Übergangsregelung, die es Menschen, die bereits 2004 Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung hatten, erlaubt, eine unbeschränkte Zustimmung nach §9 BeschVerfV zu beantragen?

Vielen Dank im voraus

Titel: Re: Unbeschränkte Zustimmung nach §9 BeschVerfV
Beitrag von chap am 01.02.2005 um 16:20:08

schrieb am 30.01.2005 um 01:07:07:
Hallo,

ich bin seit über 8 Jahren in Deutschland, habe hier Medizin studiert und arbeite z.Z. als Assistenzärztin (leider nur mit beschränkter und befristeter Berufserlaubnis).
Nach dem alten Recht hätte ich zumindest theoretisch Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung.  Nach §9 der BeschVerfV zum AufenthG hätte ich jedoch keine Möglichkeit auf eine unbeschränkte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung, da ich erst seit einem Jahr als ÄiP und dann als Assistenzärtzin mit einer Arbeitsgenehmigung arbeite und daher weder die geforderten 3 Jahre "versicherungspflichtiger Beschäftigung" noch einen längerfristiten Voraufenthalt vorweisen kann, es werden ja höchstens 2 Jahre des Aufenthalts zum Zwecke Studium angerechnet.

Gibt es vielleicht eine Übergangsregelung, die es Menschen, die bereits 2004 Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung hatten, erlaubt, eine unbeschränkte Zustimmung nach §9 BeschVerfV zu beantragen?

Vielen Dank im voraus


Warum hast Du denn die Arbeitsberechtigung nicht beantragt?  ???

Titel: Re: Unbeschränkte Zustimmung nach §9 BeschVerfV
Beitrag von BieneMaja am 01.02.2005 um 20:03:32

Zitat:
Warum hast Du denn die Arbeitsberechtigung nicht beantragt?  

nun, das war, im Nachhinein gesehen, ein großer Fehler. Ich hab erst relativ spät (Herbst 2004) erfahren, dass eine Arbeitsberechtigung möglich war. Zu dem Zeitpunkt machte ich mir bereits große (und falsche!) Hoffnungen auf eine Niederlassungserlaubnis nach dem 1.1.2005.

Darf ich deiner Antwort auf mein Posting entnehmen, dass es keine Übergangsregelung gibt??


Titel: Re: Unbeschränkte Zustimmung nach §9 BeschVerfV
Beitrag von Mick am 01.02.2005 um 20:47:17

schrieb am 01.02.2005 um 20:03:32:
Darf ich deiner Antwort auf mein Posting entnehmen, dass es keine Übergangsregelung gibt??


Hi,
nein, eine Übergangsregelung gibt es für so einen Sachverhalt nicht.

Titel: Re: Unbeschränkte Zustimmung nach §9 BeschVerfV
Beitrag von chap am 02.02.2005 um 10:07:46

schrieb am 01.02.2005 um 20:03:32:
nun, das war, im Nachhinein gesehen, ein großer Fehler. Ich hab erst relativ spät (Herbst 2004) erfahren, dass eine Arbeitsberechtigung möglich war. Zu dem Zeitpunkt machte ich mir bereits große (und falsche!) Hoffnungen auf eine Niederlassungserlaubnis nach dem 1.1.2005.

Darf ich deiner Antwort auf mein Posting entnehmen, dass es keine Übergangsregelung gibt??


Es gibt nur die Uebergangsregelung fuer diejenige, die die Arbeitsberechtigung beantragt und bekommen haben.

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