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]§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn er
erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36), aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder 2 erhält oder
eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 erhält.
Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.
(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt hiervon unberührt.
(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.[ Seitenanfang ]
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
er nach § 44 Abs. 1 einen Anspruch auf Teilnahme hat und
sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann oder
die Ausländerbehörde ihn im Rahmen verfügbarer und zumutbar erreichbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert und er
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die die Leistung bewilligende Stelle die Teilnahme angeregt hat oder
in besonderer Weise integrationsbedürftig ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Ausstellung des Aufenthaltstitels fest, ob der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist.
(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, so weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die Auswirkungen seiner Pflichtverletzung und der Nichtteilnahme am Integrationskurs (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Solange ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachkommt, kann die die Leistung bewilligende Stelle für die Zeit der Nichtteilnahme nach Hinweis der Ausländerbehörde die Leistungen bis zu zehn vom Hundert kürzen. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.[/i]
Dies ist aus dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#44a