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Integartionskurs !?! (Gelesen: 3.132 mal)
Feffi
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Wer hat gesagt, dass das
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Beiträge: 374

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Benin - Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Integartionskurs !?!
27.01.2005 um 16:06:01
 
hallo an alle Zwinkernd

ich habe jetzt einiges über diesen sogenannten integrationskurs gelesen und habe einige fragen diesbezüglich...

ist eine person, die ein visum zur familienzusammenführung erhielt, verpflichtet einen solchen kurs zu besuchen?

wer, wo und wie veranstaltet solche?

danke für eure antworten und ganz liebe grüße! feffi.
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Caya
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #1 - 27.01.2005 um 17:12:48
 
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Chun
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 27.01.2005 um 17:12:53
 
[i]§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn er

erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),
aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder 2 erhält oder
eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 erhält.
Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.

(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,
bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt hiervon unberührt.
(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

[  Seitenanfang ]

§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

er nach § 44 Abs. 1 einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann oder
die Ausländerbehörde ihn im Rahmen verfügbarer und zumutbar erreichbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert und er
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die die Leistung bewilligende Stelle die Teilnahme angeregt hat oder
in besonderer Weise integrationsbedürftig ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Ausstellung des Aufenthaltstitels fest, ob der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, so weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die Auswirkungen seiner Pflichtverletzung und der Nichtteilnahme am Integrationskurs (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Solange ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachkommt, kann die die Leistung bewilligende Stelle für die Zeit der Nichtteilnahme nach Hinweis der Ausländerbehörde die Leistungen bis zu zehn vom Hundert kürzen. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.[/i]


Dies ist aus dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#44a
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Janine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 27.01.2005 um 18:16:42
 
gesetzestexte verstehen 5-...

so ganz habe ich das immer noch nicht verstanden, also reales beispiel:

mein mann, seit 07.02 wieder in deutschland, seit 10.02 einen festen arbeitsplatz, beherrschung der deutschen sprache, lesen und sprechen, mehr als gut. niederlassungserlaubnis nov.05.

muss er nun an diesen kursen teilnehmen? wenn ja, könnte er das rein beruflich gar nicht - davon mal ganz abgesehen. muss er, ja oder nein?

lg,
Janine
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 27.01.2005 um 18:23:21
 
Nein.

Stark vereinfach betrifft das ganze nur die, die ab 01.01.2005 erstmals eine AE erhalten.

Abu
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Janine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 27.01.2005 um 18:45:38
 
DANKE ABU!

WARUM SCHREIBEN "DIE" BLOSS NICHT IHRE GESETZESTEXTE WIE DU ES TUST?

BERUF VERFEHLT ;O)
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Feffi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Benin - Deutsch
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Antwort #6 - 27.01.2005 um 20:25:20
 
okay...

da mein mann momentan seine fahrerlaubnis auf deutsch absolviert...kann man von seinen deutschkenntnissen ("um sich im alltag zurechtzufinden") ausgehen...

meine frage ging letztlich in eine ganz bestimmte richtung...ich hatte gezielt nach einem solchen integrationskurs gefragt und als antwort erhalten, dass diese nur für deutschstämmige ausländer gedacht seien...außerdem würde mein mann viel besser deutsch sprechen als manch deutscher, der auf dem amt erscheint Zwinkernd

faktisch: wer bereits gut die deutsche sprache beherrscht, ist nicht verpflichtet an solchen integrationskursen teilzunehmen...oder aber: ist er verpflichtet an den "anderen teilen" (die eben nicht nur den sprachunterricht, sondern auch die kultur u. ä. beinhalten) teilzunehmen?

liebe grüße. und danke nochmals an alle...

bye the way...die gesetzestexte kannte ich schon, nur eben die praktische anwendungsseite kenne ich bis dato nicht.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #7 - 28.01.2005 um 13:58:48
 
Zitat:
da mein mann momentan seine fahrerlaubnis auf deutsch absolviert...kann man von seinen deutschkenntnissen ("um sich im alltag zurechtzufinden") ausgehen...

Wenn er besteht...

Übrigens: Ich gehe auch gerade mit meiner Frau die Testbögen durch und erst jetzt fällt mir auf, was für ein gestelztes Deutsch da verwendet wird...

Zitat:
ich hatte gezielt nach einem solchen integrationskurs gefragt und als antwort erhalten, dass diese nur für deutschstämmige ausländer gedacht seien...

Blödsinn!

Zitat:
faktisch: wer bereits gut die deutsche sprache beherrscht, ist nicht verpflichtet an solchen integrationskursen teilzunehmen...

Im Prinzip ja. Allerdings gibt es da noch eine andere Regelung, die nicht auf die bereits vorhandenen Sprachkenntnisse abzielt:
Zitat:
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn
1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann oder
2. die Ausländerbehörde ihn im Rahmen verfügbarer und zumutbar erreichbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert und er
a) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die die Leistung bewilligende Stelle die Teilnahme angeregt hat oder
b) in besonderer Weise integrationsbedürftig ist.


Zitat:
oder aber: ist er verpflichtet an den "anderen teilen" (die eben nicht nur den sprachunterricht, sondern auch die kultur u. ä. beinhalten) teilzunehmen?

Nein.

Abu
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