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Einbürgerung in HD (Ba-Wü) (Gelesen: 11.620 mal)
Ralf
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Antwort #15 - 15.02.2005 um 12:17:32
 
Hallo Chap!

Danke für den Hinweis. Stimmt, dieser Bereich (FAQ) muss noch überarbeitet werden. Wird erledigt, sobald ich dafür etwas Zeit habe.  :paletti
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IT
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 16.02.2005 um 17:42:15
 
Hallo,

Da ich fast denselben Profil wie Guest habe , habe ich mir erlaubt hier dies zu fragen:

Bin auch als IT-Fachkraft festangestellt seit 10.2001
besitze also GrennCard
Seit mehr als 10 Jahren ( Ohne Unterbrechungen) in Deutschland
( also vorher als Student )
Wohnort: München.

Habe oft von Bekannten gehört daß ich in München die Deutsche Staatsangehörigkeit nicht beantragen darf ( die Behörden verweigern sogar die Aushändigung des Antragsformular) da diese Art von Aufenthalt als ungewöhnlich angesehen wird.
Meine Frage: hat sich denn jetzt durch diese neue Übergangsregeleung BeschV &46
was geändert ( so habe ich zumindest den Beitrag von Guest verstanden) ??????

Außerdem kann mir jemand genau erklären was diese Übergangsregelung BeschV &46
genau bedeutet?

Danke im vorraus
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chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #17 - 16.02.2005 um 19:30:18
 
Hallo IT,

Zitat:
Habe oft von Bekannten gehört daß ich in München die Deutsche Staatsangehörigkeit nicht beantragen darf ( die Behörden verweigern sogar die Aushändigung des Antragsformular)


Du darfst!

Zitat:
( die Behörden verweigern sogar die Aushändigung des Antragsformular)


das versuchten sie vor dem 1.1.2005 zumindest, aber richtig verweigern konnten sie es auch nicht, Anträge darf man nun mal grundsätzlich stellen. Seit dem 1.1. sollte auch die Antragsstellung für dich ohne jegliche Probleme möglich sein

Zitat:
da diese Art von Aufenthalt als ungewöhnlich angesehen wird.
Meine Frage: hat sich denn jetzt durch diese neue Übergangsregeleung BeschV &46


ich gehe fest davon aus (BTW: bin kein Profi, sondern nur ein Betroffener), dass gerade durch die Übergangsregelung kein Grund mehr besteht, den Aufenthalt nicht als gewöhnlich anzusehen.

Zitat:
Außerdem kann mir jemand genau erklären was diese Übergangsregelung BeschV &46
genau bedeutet?

Die Übergangsregelung besagt, dass deine "GreenCard" als "unbefristete Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung als IT-Fachkraft" fortgilt, ohne Bindung an einen Arbeitgeber.

Viele Grüße

chij
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IT
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #18 - 17.02.2005 um 09:20:15
 
Danke für die schnelle Antwort.

Ok werde ich mich mal dann bei der AB erkündigen.
Aber wird das dann als Ansprucheinbürgerung betrachtet
bzw. wie stehen dann mein Chancen auf eine positve Antwort ???
Immerhin mögen die Behörden nicht , wenn man sie zu etwas zwingt
( Antrag stellen) vor allem hier im  schönen Stoiber-Land kopfhau
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toni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 17.02.2005 um 11:09:54
 
Ich glaube, DU hast keinen Anpruch auf Einbürgerung in Bayern. Da die Zeit im Besitz von Aufhaltsbewilligung nicht zählt.
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IT
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #20 - 17.02.2005 um 11:35:53
 
Zitat:
Ich glaube, DU hast keinen Anpruch auf Einbürgerung in Bayern. Da die Zeit im Besitz von Aufhaltsbewilligung nicht zählt.


Lies oben nach, ich glaube der ralf war anderer Meinung
oder irre ich mich ???
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 17.02.2005 um 12:13:53
 
Zitat:
Lies oben nach, ich glaube der ralf war anderer Meinung
oder irre ich mich ???



Du hast (nach Auffasung des Freistaates) keinen Anspruch, aber darfst auf dem Ermessensweg eingebuergert werden... Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #22 - 17.02.2005 um 13:13:56
 
Wenn ich beide folgenden Sätze lese :

Zitat:
§ 10

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er



Zitat:
§ 8

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er



verstehe ich nicht warum beider Einbürgerung nach §8 die ABW-Zeiten berechnet werden und nach §10 nicht ??? ??? explo

Außerdem in einem Bundesland wo der Innenminister Beckstein heisst, ist
eine Ermessungs.... bestimmt stein hart
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Ralf
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Antwort #23 - 17.02.2005 um 13:27:19
 
Zitat:
verstehe ich nicht warum beider Einbürgerung nach §8 die ABW-Zeiten berechnet werden und nach §10 nicht



Hi IT!

Habe dir die entscheidenden Stellen markiert:

Zitat:
§ 10

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

Hier zielt die Forderung nach gewöhnlichem Aufenthalt in die Vergangehnheit, bei § 8 dagegen nicht:
Zitat:
§ 8

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er

Hier muss der Aufenthalt jetzt gewöhnlicher Natur sein.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #24 - 17.02.2005 um 14:14:47
 
Danke  :paletti

Mit anderen Worten egal ob ich nächstes Jahr die NE bekomme oder nicht
ich muss sowie so bis 2009 warten ( 8 Jahre gewöhnliche Aufenthalt)
oder das Bundesland wechseln  Smiley

ich war immer ein fan von Föderalismus aber jetzt nicht mehr Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #25 - 17.02.2005 um 15:31:36
 
Zitat:
Danke  :paletti

Mit anderen Worten egal ob ich nächstes Jahr die NE bekomme oder nicht
ich muss sowie so bis 2009 warten ( 8 Jahre gewöhnliche Aufenthalt)
oder das Bundesland wechseln  Smiley

ich war immer ein fan von Föderalismus aber jetzt nicht mehr Zwinkernd


Du hast nicht verstanden.  VwV zum § 8 sagt nicht, dass der Auslaender sich die ganze 8 Jahren gewoehnlich aufhalten muss. Es genuegt, dass der Aufenthalt rechtmaessig war (8.1.2.3 StAR-VwV). "Gewoehnlich" muss der Aufenthalt nur in dem Zeitpunkt der Antragstellung sein... Und dein Aufenthalt ist gewoehnlich ("IT"-Aufenthaltserlaubnis darf nach der neuen Gesetzlage verfestigt werden).Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #26 - 17.02.2005 um 15:57:07
 
Chap , nein ich habe dich sehr gut verstanden
Ich kann zwar eine Ermessungsein... beantragen
aber ich glaube in Bayern ist es sehr schwer dann eine positive Antwort
zu bekommen im gegenteil zu einer Anspruchsein....
( Danke dem 11 September)
Oder meinst du ich habe gute chancen wenn ich von Anfang ein
Anwahlt engagiere ??
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Ralf
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Antwort #27 - 17.02.2005 um 16:21:56
 
Zitat:
( Danke dem 11 September)

Kann mir mal jemand verraten, was die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Unterhaltsfähigkeit mit dem 11. September zu tun hat? Blicke da nicht durch.  öhm öhm öhm

Zitat:
Oder meinst du ich habe gute chancen wenn ich von Anfang ein
Anwahlt engagiere ??

Außer am Inhalt deines Geldbeutels ändert sich mit einem Anwalt überhaupt nichts.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #28 - 17.02.2005 um 17:52:01
 
Ralf , wir wollen doch ernst bleiben  grin

Also habe folgendes hier  über die Ermessungseinbürgerung gelesen:

Zitat:
§ 8 StAG stellt wesentlich höhere Anforderungen an die übrigen Voraussetzungen als § 10 StAG, so sind z.B. bereits geringe Verurteilungen für die Einbürgerung schädlich, ebenso ausnahmslos der Bezug von öffentlichen Mitteln, hier gibt es weder eine Altersgrenze, noch kommt es auf ein Verschulden an. Man könnte es auch so sagen: Wer eingebürgert werden möchte und noch keinen Anspruch darauf besitzt, muss bereits in einem ganz erheblichen Maße integriert sein.


Und bis jetzt streiten die politiker über diesen Begriff "Integration" und seit dem
11 September werden die Ausländer bestimmte Länder strenger behandelt
( leider werden alle in einem Topf geworfen egal wie gut sie intergriert sind)

Daher denke ich daß es  zur Zeit durch eine Ermessungseinbürgerung  fast unmöglich
ist.

Aber man kann immer hoffen.

Also nochmal:

Hat jemand erfahrungen mit Ermessungseinbürgerung gemacht und vor allem In Bayern?


Danke im vorraus
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Antwort #29 - 17.02.2005 um 18:48:57
 
Zitat:
seit dem 11 September werden die Ausländer bestimmte Länder strenger behandelt


Hi IT,

ich glaube ned dass Ralf alles spaßig fand, Ausnahme der Anwalt vielleicht, aber er hat Recht.

Ich habe auch noch nachem !!.09. Einbürgerungen bearbeitet.

Deswegen halte ich die Behauptung ebanfalls für fragwürdig, dass dieses Ereignis zu einer Änderung zuungunsten bestimmter Länder geführt hätte.

Was sicherlich insgesamt zu Nachteilen Anlass geboten hat, war die verstärkte Überprüfung aller Antragsteller -auch einer Anspruchseinbürgerung- durchdie Verfassungsschutzbehörden. Nachteile allerdings nur insoweit, als die Flut der Überprüfung zu zeitlichen Verzögerungen führte.

Ned an allem Elend ist er    ...  schuld, dann würden wir ihm doch zuviel Ehre antun, gell.

Greetz
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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