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§5 FreizügG/EU (Gelesen: 1.994 mal)
daiva
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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26.01.2005 um 02:01:29
 
Hallo!Ich bin zur Zeit eine Studentin und komme aus einem Beitrittsland der EU. Ich war heute bei der AB (NRW).Ich habe eine Bescheinigung ausgestellt bekommen.Zitiere:
Bescheinigung gem.§5 FreizügG/EU
Frau X ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und nach Massgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU zur Einreise und zum Aufenthalt in der BDR berechtigt.
Frau X benötigt zur Aufnahme einer unselbständigen,arbeitsgenehmigungspflichtigen Erwebstätigkeit eine Arbeitserlaubnis-EU oder eine Arbeitsberechtigung -EU. Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit folgendem Identitätsdokument:Nationalpass.
Bisher hatte ich eine AB (Student). Da in dieser neuen Bescheinigung nichts steht, dass ich eine Studentin bin und nur 90 Tage im Jahr arbeiten darf, frage ich, wie soll ich das alles verstehen?Muss ich jetzt eine Arbeitserlaubnis-EU beim Arbeitsamt beantragen? Darf ich im Moment gar nicht arbeiten? Brauche ich sogar für die 90 Tage im Jahr eine Arbeitserlaubnis? Und die letzte Frage wäre, für wie lange ist diese Bescheinigung gültig?
Für eine Antwort bedanke ich mich im Vorraus.
daiva
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 27.01.2005 um 22:39:32
 
Hallo daiva,

die Bescheinigung über Dein Freizügigkeitsrecht gilt solange, wie Du dieselben Voraussetzungen erfüllst, wie sie bei Ausstellung der Bescheinigung vorgelegen hatten. Solange Du Studentin bist, gilt die Bescheinigung fort.

Aufgrund des Diskriminirungsverbotes nach dem EG-Vertrag darf auch der EU-Student weiterhin 90 ganze oder 180 halbe Tage arbeiten, ohne dass er dafür eine besondere Arbeitserlaubnis benötigt.

Doc  grin
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Waldapotheker
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..... der Geist ist es
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Beiträge: 23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
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Antwort #2 - 11.02.2005 um 08:11:51
 
Hallo daiva,

Doc hat Deine Fragen kurz und bündig beantwortet.

Ein kleiner Tip am Rande:

Verfalle nicht in den Glauben das Deine Erwerbstätigkeit unter Umständen nicht nachweisbar ist und versuche nicht so über diesen Zeitraum hinaus zu Arbeiten.

Der Teufel steckt im Detail ........
Für die Sicherung deines Unterhaltes wird die keine Behörde einen Stein in den Weg legen, solange es dem Zweck Deines Aufenthalts dienlich ist.

+++Waldapotheker+++
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Beste Grüße +++Waldapotheker+++
 
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daiva
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Beiträge: 12
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 21.02.2005 um 23:15:49
 
Vielen Dank .
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