Zitat:Wenn jemand schon mal früher längere Zeit mit
AE in Deutschland gelebt hat, dann aber wegen erfolgter Scheidung ausgewiesen wurde, kann diese legale Aufenthaltszeit angerechnet werden zur erforderlichen Aufenthaltszeit für die Einbürgerung ?
Hallo Alia!
Es handelt sich hier um eine Unterbrechung des Inlandsaufenthaltes. Daher kommt § 12b
StAG zur Anwendung, hier speziell der Absatz 2:
Zitat:(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
Also: bis zu 5 Jahre
können angerechnet werden. Nach den Verwaltungsvorschriften dann, wenn der frühere Inlandsaufenthalt integrierende Wirkung hatte. Selbstverständlich ist auch nur rechtmäßiger Aufenthalt anrechenbar.
Bei einem Aufenthalt während der Ehe mit einem Deutschen ist wohl davon auszugehen, dass diese Kriterien erfüllt sind, es sei denn, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt hat.
BTW:
Zitat:wegen erfolgter Scheidung ausgewiesen ...
... wird niemand.