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Einürgerungsantrag - Erst- oder Zweitwohnsitz? (Gelesen: 2.480 mal)
deni
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24.01.2005 um 09:17:55
 
Hallo,

ich hätte folgende Frage:
Familie mit zwei Kindern will sich einbürgern lassen. Die Frau und die Kinder wohnen in Berlin, der Ehemann ist aus beruflichen Gründen in Hessen angemeldet, fährt jedoch jedes Wochenende nach Berlin. Die beiden (+Kinder) wollen sich nun einbürgern lassen.

Wo ist der Antrag zu stellen?
Kann der Mann zwischen Hessen und Berlin wählen oder kann der Antrag nur am ersten Wohnsitz gestellt werden?
Können die Eheleute den Antrag an veschiedenen Orten stellen und dabei angeben, dass der Ehepartner auch eingebürgert werden soll?

Die Fragen zielen darauf hin, dass in Hessen Zeiten mit AB zum Studien als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden, während in Berlin dieses nicht der Fall ist (Anspruch vs. Ermessen). Beide haben z.Z. eine AE nach altem Recht.

Danke für die Antworten,

deni 
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Ralf
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Antwort #1 - 24.01.2005 um 09:47:41
 
Hallo Deni!

Zuständig für den Einbürgerungsantrag ist die Behörde, in deren Bezirk der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Verheirateten, die nicht dauernd getrennt leben, ist dies der Familienwohnsitz, in diesem Falle also Berlin. Ein Wahlrecht gibt es hier nicht.
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« Zuletzt geändert: 24.01.2005 um 10:43:01 von Ralf »  

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deni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 24.01.2005 um 09:57:28
 
Danke für die schnelle Anwort!

Also müssen Ehegatten am Wohnsitz der Familie den Einbürgerungsantrag stellen. Müssen die Ehegatten aber das gemeinsam tun (1 Antrag: Hauptantragsteller + Antrag für die Miteinbürgerung des Ehepartners) oder können beide jeweils einen Antrag stellen (2 Anträge), wo gegenseitig auch die Einbürgerung des Ehepartners beantragt wird?

Danke!
deni
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Ralf
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Antwort #3 - 24.01.2005 um 10:22:22
 
Zitat:
Danke für die schnelle Anwort!

Also müssen Ehegatten am Wohnsitz der Familie den Einbürgerungsantrag stellen.

Richtig.
Zitat:
Müssen die Ehegatten aber das gemeinsam tun (1 Antrag: Hauptantragsteller + Antrag für die Miteinbürgerung des Ehepartners) oder können beide jeweils einen Antrag stellen (2 Anträge), wo gegenseitig auch die Einbürgerung des Ehepartners beantragt wird?

Die Ehegatten müssen jeweils einen eigenen Antrag stellen, wenn beide eingebürgert werden möchten. Sofern einer der Ehegatten keinen eigenen Anspruch nach § 10 Abs. 1 StAG hat, sondern nur nach Abs. 2 miteingebürgert werden kann, müssen die Anträge gleichzeitig gestellt werden.
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« Zuletzt geändert: 24.01.2005 um 10:44:02 von Ralf »  

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deni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 24.01.2005 um 10:43:15
 
Werde Deine Antwort so weiterleiten!
Danke,

deni
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Ralf
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Antwort #5 - 24.01.2005 um 11:24:44
 
Nix zu danken.

Eine Anmerkung noch: Ein Antrag auf Miteinbürgerung kann auch noch nachträglich gestellt werden, allerdings nur, solange das Verfahren des Ehegatten mit eigenem Anspruch noch nicht abgeschlossen ist.
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