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Neue Greencard in Aufenthaltsgesetz (Gelesen: 4.212 mal)
mk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Neue Greencard in Aufenthaltsgesetz
24.01.2005 um 08:16:06
 
Hallo Alle,

Ich bin ein IT Absolvent von einer deutschen Universität.  Letztes Jahr erhielt ich einen neuen Job.  Meine Firma beantrug ein greencard (GC) im Dezember, 2004.  Das greencard war auf 28.12.2004 für 5 Jahre anerkannt.  Auf 04.01.2005 beantrug ich Änderung meines Aufenthaltstitel entsprechend der GC.  Auf 13.01.2005 erhielt ich mein Aufenthaltserlaubnis (AE) für 5 Jahre.  Mein AE sein geben entsprechend §18 von AufthG und §27 von BeschV

Meine Frage ist jetzt folgend:

  1.  Ist das, das korrekt ist, das ich erhalten mein AE entsprechend §27 von BeschV?  Oder ich sollte AE entsprechend § 6 von IT-ArGV erhalten?

2.  Muß ich Überprüfung Arbeitsmarkt durchlaufen, meinen gegenwärtigen Arbeitgeber in der Zukunft zu ändern?  (entsprechend § 6 (3) von IT-ArGV, Ich benötige keine Arbeitsmarkt-Überprüfung., oder ?)

3.Ist mein Arbeitserlaubnis, das entsprechend §46 (2) von BeschV für irgendwelche IT Job unbegrenzt ist?

4.In meinem Paß ist der Stempel von ABH wie „„Beschaftigung bie Firma X als IT & SW-Entwicklung … gemass §18 AufthG u. §27 BeschV gestattet“.
Kann ich behaupte, durch ABH in meinen Paß etwas wie „„Beschaftigung als IT is gestattet“ zu schreiben?  D.h. – ohne Firma name!


Ich danke Ihnen sehr viel für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen,

MK
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chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #1 - 24.01.2005 um 10:01:03
 
Hallo mk,

Zitat:
  1.  Ist das, das korrekt ist, das ich erhalten mein AE entsprechend §27 von BeschV?  Oder ich sollte AE entsprechend § 6 von IT-ArGV erhalten? 


ich kann nicht beurteilen, ob dies korrekt ist, oder nicht, sollen lieber die Profis tun...

Zitat:
3.Ist mein Arbeitserlaubnis, das entsprechend §46 (2) von BeschV für irgendwelche IT Job unbegrenzt ist? 

4.In meinem Paß ist der Stempel von ABH wie „„Beschaftigung bie Firma X als IT & SW-Entwicklung … gemass §18 AufthG u. §27 BeschV gestattet“. 
Kann ich behaupte, durch ABH in meinen Paß etwas wie „„Beschaftigung als IT is gestattet“ zu schreiben?  D.h. – ohne Firma name!


...aber ich denke, solange du zu deiner AE die Auflage nach §27 BeschV stehen hast, für dich auch die entsprechenden Gesetze gelten. Wenn du der Meinung bist, dass du eine AE mit Auflagen nach §46.2 der BeschVerfV hättest bekommen müssen, so sprich am Besten deine ABH auf das Thema an.

Viel Erfolg!

chij
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mk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 24.01.2005 um 11:46:56
 
Hall Chij,

Vielen Dank für deine antwoert.

Kannst du bitte mir sagen: Ob muss ich ein andere (oder neue)  Arbeitserlaunis nehmen durch Arbeitsmarkt prüfung , wenn ich mache Firma wechseln in IT?

Danke dir nochmal!

mfG,

MK
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #3 - 24.01.2005 um 12:03:45
 
Hi mk,

Du hattest eine Arbeitserlaubnis nach der IT-VO. Kraft Gesetz (§ 46 II) gilt diese als unbefristete Zustimmung der Agentur zur Erwerbstätigkeit als IT-Fachkraft (§ 27 Abs. 1 BeschV) fort.
Die Agentur wird beim Arbeitgeberwechsel keine Prüfung mehr vornehmen, solange Du im IT-Bereich tätig bleibst. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, warum Dir eine Bindung an einen Arbeitgeber verpasst wurde. Bindung an die Tätigkeit hätte genügt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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mk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 25.01.2005 um 10:18:02
 
Hallo Mick,

Vielen Dank für deine antwoert.

Ich habe meine ABH beamterin schoen auf diese thema gesagt. Ich habe gesagt : "kann ich ein AE ohne Firma bindung bekommen?" Aber die beamterin hat gesagt: "Es weiss ich nicht." Und später habe ich ein AE mit Firma bindung bekommen.

Kannst du bitte mir sagen: wie kann ich eine Aufenthaltserlaubnis bindung nur bei IT, nicht bei eine Firma bekommen?

Vielen Dank nochmal.

MfG,

MK
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CheGevara
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 25.01.2005 um 11:19:25
 
Da mein Pass im December 2004 abgelaufen war, musste ich meine GC-Vizum in neuen Pass übertragen lassen. In ABH-München hat mich man eine neue Aufenhaltstitel gegeben, wo stand, dass ich nur bei der Firma XXX als IT arbeiten kann. Ich habe mich sofort zurückgemeldet und verlangt, dass ich eine AufenhaltsE ohne Firmenbindung bekommen muss. Die Frau war ebenso sicher, dass ich NICHT eine solche bekommen darf (obwohl meine älte KEINE Bindung hatte). Für mich spielt eigentlich keine Rolle, aber fürs Prinzip musste ich weiter kämpfen! Dann habe ich mit ihren Vorgesezter (oder Kollege) nochmal gesprochen. Er hat gesagt, dass er die Situation prüfen würde und mir Bescheid sagen. 2 Tage später ruft er mich an und sagt, dass ich DOCH eine AE ohne Firmabindung bekommen darf ... Ich habe es noch nicht abgeholt, aber ich muss ja auch arbeiten und nicht jeden Tag bei ABH stundenlang warten ...

also es geht doch ... einfach nachfragen und auf dein Recht bestehen!
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mk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 02.03.2005 um 12:15:09
 
Hi Alles,
Lestzte woche ging ich bei Auslanderbehoerde 8ABH) für wechseln meines Aufenthaltstitel ohne Firmabindung. Heute ABH hat gesagt dass, Arbeitsamt meine antrag nicht zustimmt . dh.  kann ich nicht ein Aufenthaltstitel ohne Firmabindung bekommen. Was kann ich jetz machen?

Danke schoen.

MfG,

mk
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Avar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #7 - 02.03.2005 um 13:20:54
 
Widerspruch, und falls es nicht hilft
Klage.
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mk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 02.03.2005 um 16:39:22
 
Kannst bitte mir sagen wo kann ich wiederspruchen oder hilft klage.

Danke schoen.

regards,

mk
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 02.03.2005 um 20:24:10
 
Ich nehme an, du hast nur eine fromlose oder gar mündliche Ablehnung erhalten.
Wenn du das anfechten willst, solltest du der ABH sagen, dass du eine förmliche
Ordnungsverfügung haben willst.

In der ist dann am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, in der genau
drinsteht wo/wie/wie lange du Widerspruch einlegen kannst.

Eine Klage kommt dann erst in Frage, wenn die Widerspruchsbehörde über den
Widerspruch entschieden hat.

Zur Klarstellung: abgelehnt hat zwar (behördenintern) die Arbeitsagentur, aber
die ABH muss darüber förmlich entscheiden, da es um einen geänderten Aufent-
haltstitel geht.
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Nilats_Fesoj
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 12.03.2005 um 21:58:10
 
Hallo Fons, und alle die "professionals" hier!

Ich halte es für sehr wenig zufriedenstellend, dass solche Behördenmitarbeiter, die falsche Auskünfte geben oder gar falsche Entscheidungen treffen wie oben beschrieben wurde, einfach nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

Aus diesem Grunde hielte ich es für besser, wenn hier die Namen der ABHs und der MA öffentlich gemacht werden, damit wenigstens auf diese Weise diesen Leuten der Spiegel vorgehalten wird. "Mündliche Auskünfte" sind ahlt wenig beweisbar - und dahinter verstecken sich diese Leute.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #11 - 12.03.2005 um 22:45:15
 
Zitat:
Aus diesem Grunde hielte ich es für besser, wenn hier die Namen der ABHs und der MA öffentlich gemacht werden, damit wenigstens auf diese Weise diesen Leuten der Spiegel vorgehalten wird. "Mündliche Auskünfte" sind ahlt wenig beweisbar - und dahinter verstecken sich diese Leute.


Hi Josef,
keine gute Idee. Ich/Wir brauchen keine einstweiligen Verfügungen, mittels
derer uns aufgegeben wird, hier Beiträge oder Teile von Beiträgen zu streichen.
Ferner möchten wir nicht Sprachrohr in dem von Dir genannten Sinne sein. Und:
Diejenigen, die angegriffen/angeprangert würden, wissen vermutlich nicht ein-
mal davon und können sich nicht "wehren". Das, was geschrieben würde, wäre
auch nicht verifizierbar und eine einseitige Darstellung.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 12.03.2005 um 22:47:56
 
Kleine Ergänzung:

sobald hier namentlich irgendwer denunziert wird, wird das kommentarlos gelöscht von uns.

Dazu bitte keine Diskussion hier! Siehe NUBs
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Avar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #13 - 22.03.2005 um 17:21:28
 
Zitat:
Widerspruch, und falls es nicht hilft
Klage.



Mehr Details:
Schriftliche Antrag,
falls notig schriftliche Widerspruch,
und falls es nicht hilft schriftliche Klage.
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cedo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #14 - 23.03.2005 um 13:55:58
 
Hallo,

Hier ein Update bezüglich das Thema "Arbeitsmarktprüfung & GC". Auf eine Schriftliche Anfrage diesbezüglich hat Bundesinnenministerium einen Antwort geschickt, das Schreiben wir bald im Internet zur Ansicht gestellt auf www.trust7.com.

Sehr geehrter Herr….

Vielen Dank für Ihre Schreiben von 11.Marz 2005, in dem Sie darauf hinweisen, das bei der Anwendung des Zuwanderungsgesetzes bzw. der darauf beruhenden Verordnungen von den beteiligten Behörden Fehlinterpretationen einzelner Bestimmungen erfolgen sollen.

Sie teilen mit, das Sie eine Initiative von Green Card Inhabern vertreten und besonderes Probleme bei dem Wechsel des Arbeitgebers aufgetreten sein und bitten mich, den Ausländerbehörden und Ihnen Hinweisen zur eindeutigen Vorgeheinweise zu geben. Da das Bundesministerium des Inneren nicht die Dienstausichtsbehörde der Ausländerbehörden ist weil die ausländerrechtlichen Bestimmungen in den Bundesländer in eigener Zuständigkeit ausgeführt werden, habe ich nur die Möglichkeit, die Innenministerien der Länder über die vom Bundesministerium des Inneren vertretene Rechtsauffassung zu informieren. Sie werden Verständnis dafür haben, dass ich eine bundesweite Information der Länder nur dann für notwendig erachte, wenn auch bundesweit eine Problem besteht.
Ich wahre Ihnen daher dankbar, wenn Sie mir die Ausländerbehörden konkret benennen könnten, in die von Ihnen dargelegte Rechtsauffassung vertreten wird, damit ich dann gezielt auf entsprechende Bundesland zugehen kann.

Zu Ihrer Information kann ich Ihnen mitteilen dass nach §46 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung die einer IT Fachkraft erteilte Arbeitserlaubnis als unbefristete Zustimmung zur Beschäftigung als IT Fachkraft fortgilt.
Das bedeutet auch, dass die Arbeitserlaubnis bei einem Arbeitsplatzwechsel fortgilt, wenn auch bei dieser einen Beschäftigung als IT Fachkraft erfolgt.
Soweit jedoch eine andere Beschäftigung als im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie erfolgt ist eine erneute Zustimmung erforderlich, wenn nicht bereits eine Zustimmung nach §9 Abs. 1 Beschäftigungsverfahrensverordnung erteilt wurde.


Mit freundlichen Grüssen,
Im Auftrag

Conradt
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