Hallo,
Hier ein Update bezüglich das Thema "Arbeitsmarktprüfung & GC". Auf eine Schriftliche Anfrage diesbezüglich hat Bundesinnenministerium einen Antwort geschickt, das Schreiben wir bald im Internet zur Ansicht gestellt auf
www.trust7.com.
Sehr geehrter Herr….
Vielen Dank für Ihre Schreiben von 11.Marz 2005, in dem Sie darauf hinweisen, das bei der Anwendung des Zuwanderungsgesetzes bzw. der darauf beruhenden Verordnungen von den beteiligten Behörden Fehlinterpretationen einzelner Bestimmungen erfolgen sollen.
Sie teilen mit, das Sie eine Initiative von Green Card Inhabern vertreten und besonderes Probleme bei dem Wechsel des Arbeitgebers aufgetreten sein und bitten mich, den Ausländerbehörden und Ihnen Hinweisen zur eindeutigen Vorgeheinweise zu geben. Da das Bundesministerium des Inneren nicht die Dienstausichtsbehörde der Ausländerbehörden ist weil die ausländerrechtlichen Bestimmungen in den Bundesländer in eigener Zuständigkeit ausgeführt werden, habe ich nur die Möglichkeit, die Innenministerien der Länder über die vom Bundesministerium des Inneren vertretene Rechtsauffassung zu informieren. Sie werden Verständnis dafür haben, dass ich eine bundesweite Information der Länder nur dann für notwendig erachte, wenn auch bundesweit eine Problem besteht.
Ich wahre Ihnen daher dankbar, wenn Sie mir die Ausländerbehörden konkret benennen könnten, in die von Ihnen dargelegte Rechtsauffassung vertreten wird, damit ich dann gezielt auf entsprechende Bundesland zugehen kann.
Zu Ihrer Information kann ich Ihnen mitteilen dass nach §46 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung die einer IT Fachkraft erteilte Arbeitserlaubnis als unbefristete Zustimmung zur Beschäftigung als IT Fachkraft fortgilt.
Das bedeutet auch, dass die Arbeitserlaubnis bei einem Arbeitsplatzwechsel fortgilt, wenn auch bei dieser einen Beschäftigung als IT Fachkraft erfolgt.
Soweit jedoch eine andere Beschäftigung als im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie erfolgt ist eine erneute Zustimmung erforderlich, wenn nicht bereits eine Zustimmung nach §9 Abs. 1 Beschäftigungsverfahrensverordnung erteilt wurde.
Mit freundlichen Grüssen,
Im Auftrag
Conradt