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Zustimmungsfreie Beschäftigung (Gelesen: 2.178 mal)
edmondk77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Zustimmungsfreie Beschäftigung
18.01.2005 um 23:47:20
 
Hallo,

es geht um eine Zustimmungsfreie Beschäftigung nach 9 BeschVerfV, (1) oder (2).
entspricht das den alten Arbeitsberechtigung ? Ist dieser Zustimmung ein Dokument oder eine Procedure?
Ich meine, wenn man nach Nr9 BeschVerfV Zustimmungsfrei arbeiten darf, kann man bei dem Bundesagentur für Arbeit oder ABH per Antrag ein Zustimmung als Dokument erhalten und dann Ruhe für spättere Beschäftigungen haben?
Oder überprüft die ABH  bei JEDER Jobwechsel ob  eine Zustimmung nötig ist ?

Die Webseite von Arbeitsagentur für Arbeit ist in dieser Punkt nicht sehr Hilfreich.

Grüße,
Edmond
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Mick
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Antwort #1 - 19.01.2005 um 07:47:38
 
Hi Edmonk77,

Zitat:
Hallo,

es geht um eine Zustimmungsfreie Beschäftigung nach 9 BeschVerfV, (1) oder (2).
entspricht das den alten Arbeitsberechtigung ? Ist dieser Zustimmung ein Dokument oder eine Procedure?
Ich meine, wenn man nach Nr9 BeschVerfV Zustimmungsfrei arbeiten darf, kann man bei dem Bundesagentur für Arbeit oder ABH per Antrag ein Zustimmung als Dokument erhalten und dann Ruhe für spättere Beschäftigungen haben?


Beim § 9 BeschVerfV handelt es sich um eine Verfahrensregelung für die Agentur. Diese wird intern von der ABH beteiligt, darüber erhälst Du keine Unterlagen. Und zur Klarstellung: Wenn die Agenten nach § 9 "entscheiden", arbeitet man nicht "zustimmungsfrei", sondern mit Zustimmung der Agentur. Allerdings ergeht diese Zustimmung ohne Auflagen.

Zitat:
Oder überprüft die ABH  bei JEDER Jobwechsel ob  eine Zustimmung nötig ist ?


Die Frage ist für mich immer noch nicht abschließend geklärt. Ich schließe das nicht aus, da bei der Prüfung nach § 9 noch eine Prüfung der Arbeitsbedingungen erfolgt ist. Diese wurde eben für eine bestimmte Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber durchgeführt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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edmondk77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 19.01.2005 um 10:41:37
 
Hallo Mick und Danke für das Antwort,

Zitat:
Hi Edmonk77,

Die Frage ist für mich immer noch nicht abschließend geklärt. Ich schließe das nicht aus, da bei der Prüfung nach § 9 noch eine Prüfung der Arbeitsbedingungen erfolgt ist. Diese wurde eben für eine bestimmte Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber durchgeführt.


Macht aber nicht viel Sinn, wenn man ein mal die Voraussetzungen von § 9 erfühllt hat, dann sind die für Immer erfüllt, habe kein Kondition gesehen die diese erlischt. Dass bring nur rendundante Arbeit bei ABH.
Über eine Prüfung der Arbeitsbedingungen habe ich in § 9 eben kein Wort gesehen.
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Mick
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Antwort #3 - 19.01.2005 um 10:49:51
 
Zitat:
Über eine Prüfung der Arbeitsbedingungen habe ich in § 9 eben kein Wort gesehen.


Das ergibt sich aus dem Wortlaut es § 9. Dort steht:

"[...]kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1
AufenthG[...]"

Alles was nach Nr. 1 in § 39 steht, ist somit nicht aus dem Spiel.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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edmondk77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 19.01.2005 um 11:05:42
 
jetzt bin ich durcheinander  öhm

Heißt es, auch wen die voraussetzungen von 9 erfühllt sind, wird immer noch gesucht ob Deutsche oder EU Bürger für das Beschäftigung zur Verfügung stehen ?
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 19.01.2005 um 11:14:34
 
Zitat:
jetzt bin ich durcheinander  öhm

Heißt es, auch wen die voraussetzungen von 9 erfühllt sind, wird immer noch gesucht ob Deutsche oder EU Bürger für das Beschäftigung zur Verfügung stehen ?


Nein, genau das entfaellt. Was uebrig bleibt, ist:

"der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. ... Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen."

Vermutlich hat Mick gemeint, dass das Wort "kann" nur eine Ermessensentscheidung bedeutet...
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