Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
AE-EU (Gelesen: 2.379 mal)
raveny
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 58
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag AE-EU
13.01.2005 um 22:26:52
 
Hallo,

bin mit einer Litaeuerin verheiratet (ich selber bin Drittländer).Meine Frage ist,wenn meine Frau die Freizügigkeitsbescheinigung bekommt,die ja nicht befristet ist,bekomme ich dann eine AE-EU aber für wie lange wird sie befristet sein?

Wir sind beide seit 6 Jahren in deutschland.Sie promoviert und ich studiere noch.

Was bedeutet denn für uns was ungter  §2 Abs.5 des Freizügigkeitsgesetzes steht.

Danke für die Bemühungen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Antoine
Junior Top-Member
**
Offline




Beiträge: 238
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE-EU
Antwort #1 - 14.01.2005 um 08:56:30
 
§5 FreizügG/EU lautet:

Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen, kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht eingezogen und die Aufenthaltserlaubnis- EU widerrufen werden. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Eine ausdrückliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis-EU ist nicht vorgesehen, aber m.E. während der ersten fünf Jahre nach Begründung des ständigen Aufenthaltes auch nicht unzulässig.

Es stellt sich aber hier die Frage, was ständiger Aufenthalt bedeutet. Es kann nicht selbstverständlich davon ausgegangen werden, dass ein Studium oder eine Promotion schon einen ständigen Aufenthalt begründet. Es wäre m.E. theoretisch denkbar, Deiner Frau als Unionsbürgerin beim Abschluss der Promotion das Aufenthaltsrecht zu entziehen und bei Dir als Familienangehörigem die Aufenthaltserlaubnis-EU zu widerrufen. Allerdings könnte Deine Frau auch nach dem Studium mit Dir als Familienangehörigem aus anderen Gründen in Deutschland bleiben (z.B. Niederlassung als Selbstständige).

Gleichzeitig verbietet Gemeinschaftsrecht aber auch, Dich als Familienangehörigen einer Unionsbürgerin schlechter zu stellen als den Familienangehörigen einer deutschen Studentin/Doktorandin. Sobald theoretisch die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis nach Aufenthaltsgesetz vorliegen (hier insbesondere gesicherter Lebensunterhalt, 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung durch mindestens einen der Ehepartner) sehe ich keine Grundlage mehr, das EU-Aufenthaltsrecht einzuziehen bzw. die Aufenthaltserlaubnis-EU zu widerrufen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
raveny
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 58
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE-EU
Antwort #2 - 15.01.2005 um 22:02:58
 
Hi und danke für die Antwort,

also heisst das, ich bekomme eine AE-EU befristet auf wielange? oder wie ist das zu verstehen?! Smiley.Und kann ich auch dann jetzt die Aufenthaltsberechtigung beantragen?muss ich nicht die AE-EU erstmal 5 Jahre besitzen?

Gruss
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
raveny
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 58
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE-EU
Antwort #3 - 15.01.2005 um 22:08:06
 
Sorry, ich meinte Niederlassungserlaubnis und nicht die Aufenthaltserlaubnis.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Antoine
Junior Top-Member
**
Offline




Beiträge: 238
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE-EU
Antwort #4 - 17.01.2005 um 08:27:49
 
Da ich nur unzureichende Kenntnisse über Deine persönliche Situation habe, kann ich Dir keine genaueren Hinweise geben.

Generell zunächst folgender Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis-EU hat allein deklaratorischen Charakter. Das bedeutet, dass es nicht auf den Titel ankommt, den Du in Händen hältst, sondern auf die Tatsachen, die den Anspruch begründen. Anders ausgedrückt: Du musst z.B. als Familienangehöriger eines Unionsbürgers behandelt werden, auch wenn Du keine Aufenthaltserlaubnis-EU in Händen hältst.

Wichtig ist also eigentlich nicht die Frage, für welche Dauer die Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt wird, sondern ob sie nachträglich widerrufen werden kann. Dazu habe ich bereits geantwortet.

Für welche Dauer Dir jetzt eine Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt werden wird, hängt davon ab, wie die Situation Deiner Frau gewertet wird. Falls sie in den Arbeitsmarkt integriert ist, d.h. überwiegend arbeitet und daneben promoviert, müsste Dir eine Aufenthaltskarte mit fünfjähiger Laufzeit ausgestellt werden. Falls jedoch die Promotion im Vordergrund steht und Deine Frau daneben nicht oder kaum arbeitet, kann die Aufenthaltskarte für eine kürze Dauer ausgestellt werden (z.B. 1 oder 2 Jahre).

Eine Niederlassungserlaubnis nach deutschem Recht scheidet für Dich sowieso aus, da Du Student bist.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Antoine
Junior Top-Member
**
Offline




Beiträge: 238
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE-EU
Antwort #5 - 17.01.2005 um 08:39:27
 
Ergänzende Antwort:

Ich habe Deine früheren Postings durchgelesen. Deine Frau finanziert ihr Promotionsstudium demnach durch ein Stipendium und nicht durch eine sogenannte Doktorandenstelle. Sie verfügt damit wohl nicht über eine Arbeitsberechtigung. Der einzige Zweck des Aufenthaltes ist damit eindeutig das Studium. Du kannst daher nicht damit rechnen, dass die Aufenthaltserlaubnis-EU für länger als zwei Jahre ausgestellt wird. Falls das Ende des Promotionsstudiums Deiner Frau unmittelbar bevorsteht, könnte auch eine Befristung auf ein Jahr in Frage kommen.

Aber der Ablauf der Aufenthaltserlaubnis-EU ist nicht gleichbedeutend mit der Verpflichtung zur Ausreise. Hierzu habe ich bereits früher geschrieben.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema