Hallo Taher,
der Rechtslage nach tritt nach einer Ausweisung oder Abschiebung und ab dem 01.01.2005 auch nach einer Zurückschiebung eine nationale, grundsätzlich unbefristete Wiedereinreisesperre ein. Gleichzeitig wird eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nach Art. 96 SDÜ verfügt, insoweit die betroffene Person nicht über einen Aufenthaltstitel einer anderen Vertragspartei des Schengener Übereinkommens verfügt. Nach 2 Jahren und 11 Monaten wird die ausschreibende Behörde automatisch benachrichtigt, dass die Ausschreibung verlängert werden muss, andernfalls diese automatisch gelöscht wird. In diesem Fall hat die ausschreibende Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine weitere Ausschreibung auch weiterhin vorliegen. Insoweit die nationalen Voraussetzungen weiter vorliegen und sich an dem Sachverhalt nichts weiter geändert hat, spricht nichts gegen die Verlängerung.
D.h. grundsätzlich müßte die maximale nationale
Einreisesperre geprüft werden (was Dein Link bezeichnet), und es müßte geprüft werden, ob sich die Voraussetzungen geändert haben, z.B. Antrag auf Befristung der nationalen
Einreisesperre, Eheschließung mit Viaumantrag u.v.a.m.).
Hat sich gar nichts verändert, bleibt die Einreiseverweigerung bestehen und die Auschreibung wird verlängert. Unterbleibt ein Verlängerungsbescheid, wird die SIS-Ausschreibung systembedingt automatisch gelöscht.
Ergo: Es wird nur alle 3 Jahre geprüft. Nirgendwo steht, dass nach einer bestimmten maximalen Frist gelöscht wird oder werden muss.
Doc 8)