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NE - Was wird alles angerechnet (Gelesen: 5.172 mal)
Nagual
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag NE - Was wird alles angerechnet
13.01.2005 um 14:37:22
 
Hallo ,
ich find´s schon hammer wie die paragraphen hier geschoben werdne Smiley
zuerst grüsse ich alle  aber jetzt zur frage:

ich kam
1992 nach DE als Bosn. flüchtling
als dieser war ich bis 1996 geführt wo ich angefangen habe zu studieren
von 1996-2000 habe ich studentenvisum bekommen (wo ich mir sicher bin, dass es nicht angerechner wird)
und ab 2000 bis jetzt GC  also erlaubnis( endet oktober)
in der zeit von 1992 - 1996 hatte ich befugnis und duldung und ich wollte wissen
ob diese zeit auch angerechner werden kann oder zu mindest ein teil davon so dass ich jetzt schon einen antrag auf NE machen kann

die 2-te frage ist..
meine frau (polin) kamm im rahmen fam. zusammenführung zu mir nach deutschland
und im mai sind es 2 jahre um und dann kann sie antrag auf AE machen..
muss sie eine arbeit haben, oder nach 2 jahren bekommt sie es auf jeden fall

Danke
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Rick_HH
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 13.01.2005 um 18:57:48
 
Zitat:
in der zeit von 1992 - 1996 hatte ich befugnis und duldung und ich wollte wissen ob diese zeit auch angerechner werden kann oder zu mindest ein teil davon so dass ich jetzt schon einen antrag auf NE machen kann


Nein, wird nicht angerechnet, nur die AE-Zeiten.

Zitat:
die 2-te frage ist..
meine frau (polin) kamm im rahmen fam. zusammenführung zu mir nach deutschland
und im mai sind es 2 jahre um und dann kann sie antrag auf AE machen..
muss sie eine arbeit haben, oder nach 2 jahren bekommt sie es auf jeden fall


Kann gerade nicht folgen, was hat denn Deine Frau im Mom. für einen Aufenthalt ? Eigentlich sollte sie doch schon eine AE nach § 17 AuslG erhalten haben, wenn Du zum Zeitpunkt ihrer Einreise eine AE hattest...?

Arbeitet Deine Frau denn im Mom. ?
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peku
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 13.01.2005 um 19:18:25
 
Polen????ist doch (jetzt) EZ Gebiet und somit entfällt die AE Pflicht.....

gruss peku
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #3 - 13.01.2005 um 19:19:48
 
Deine Frau darf sich als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin in Deutschland aufhalten. Die Aufenthaltserlaubnis ist abgeschafft, es gibt nunmehr nur noch eine Bescheinigung über den rechtmässigen Aufenthalt eines Unionsbürgers.

Als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin könntest Du auch Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis-EU geltend machen.
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Rick_HH
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 13.01.2005 um 19:23:20
 
Sie fällt aber nur unter das FreizügG/EU wenn sie freizügigkeitsberechtigt ist, siehe § 2 Abs. 2 FreizügG/EU. Deswegen die Frage, ob sie arbeitet...
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #5 - 13.01.2005 um 19:38:40
 
Zitat:
Sie fällt aber nur unter das FreizügG/EU wenn sie freizügigkeitsberechtigt ist, siehe § 2 Abs. 2 FreizügG/EU. Deswegen die Frage, ob sie arbeitet...


Sie ist als Unionsbürgerin auch freizügigkeitsberechtigt, wenn sie nicht arbeitet. Ein Hindernis besteht nicht, solange der Lebensunterhalt gesichert ist, was ja offensichtlich der Fall ist.

Bleibt einzig die Frage, ob sie Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung hat. Dazu müsste sie entweder seit 12 Monaten beschäftigt sein oder der Anspruch könnte möglicherweise über den Status Ehemann hergeleitet werden. In dem letzteren Bereich kenne ich mich aber nicht aus.
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Rick_HH
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 13.01.2005 um 19:51:33
 
Zitat:
Sie ist als Unionsbürgerin auch freizügigkeitsberechtigt, wenn sie nicht arbeitet. Ein Hindernis besteht nicht, solange der Lebensunterhalt gesichert ist, was ja offensichtlich der Fall ist.


Sorry, hast recht, hatte nicht an § 4 FreizügG gedacht Lippen versiegelt

Sofern die Existenz gesichert ist und eine KV besteht, genießt sie Freizügigkeit.
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Nagual
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 14.01.2005 um 09:21:31
 
HI,
danke für die Antworten...
also sie hat eine befristete AE wie ich bis Oktober 2005, da sie als Fam.angehörige nach deutschland gekommen ist.Da nach dem alten gesetzt die 2 Jahre Regelung für Arbeitserlaubnis bestand, die sind im Mai um. (Also sie hat keine Arbeitserlaubnis, da die regelung ist 2 jahre ohne ArbErl)
Sie arbeitet nicht, da wir gerade baby haben. Jedoch wie schon gesagt, ich sichere den unterhalt.

was heisst
" könntest Du auch Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis-EU geltend machen. " ??
ist es auch eine Art NE ? unbefristet usw.. so dass ich auch z.B. selbstständig werden kann ?
oder doch lieber auf NE pledieren ?


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Nagual
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 14.01.2005 um 09:40:52
 
Zitat:
Nein, wird nicht angerechnet, nur die AE-Zeiten.


und warum nicht ? in Fällen von "immernoch" Flüchtlingen werden die Befugniszeiten möglicherweisse angerechnet.. da ich diesen status Hatte, heißt nicht dass die Zeit irgendwie verlohern geht ?  Fragezeichen

@off da visum noch bis Oktober und ich im August 2 wochen urlaub,im ausland, mache.. wann ist die beste zeit antrag auf NE (bzw. diese EU-visum) zu machen
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #9 - 14.01.2005 um 10:38:53
 
Zitat:
was heisst
" könntest Du auch Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis-EU geltend machen. " ??
ist es auch eine Art NE ? unbefristet usw.. so dass ich auch z.B. selbstständig werden kann ?
oder doch lieber auf NE pledieren ?


Die Aufenthaltserlaubnis-EU ist zumindest faktisch befristet, da sie innerhalb der ersten fünf Jahre seit Beginn des "ständigen Aufenthaltes" des Unionsbürgers widerrufen werden kann. Insofern ist sie in den ersten fünf Jahren (wenn ich richtig verstanden habe, ist Deine Frau 2003 nach DE gekommen, d.h. also bis 2008 ) eher mit einer Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht vergleichbar. Insofern ist die NE natürlich besser und in Deinem Fall würde ich mir die NE ausstellen lassen, sofern dies möglich ist. (Die NE schliesst übrigens keineswegs aus, dass Du Dich gegebenfalls kumulativ auch noch auf Gemeinschaftsrecht berufst.  Zwinkernd )

Trotzdem könnte mein Hinweis ja hilfreich sein, wenn Du die NE nicht erhalten kannst. (In Hinblick auf Deine möglichen Ansprüche auf eine NE möchte ich nichts weiter sschreiben, da ich mich in dem Bereich nicht auskenne.)

Ich sehe im übrigen aber nichts, was Dir verbieten würde, mit einer Aufenthaltserlaubnis-EU selbstständig tätig zu werden.
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Nagual
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 14.01.2005 um 11:38:01
 
Zitat:
Insofern ist die NE natürlich besser und in Deinem Fall würde ich mir die NE ausstellen lassen, sofern dies möglich ist. (Die NE schliesst übrigens keineswegs aus, dass Du Dich gegebenfalls kumulativ auch noch auf Gemeinschaftsrecht berufst.  Zwinkernd )

Was meist Du mit , auf Gemeinsch.recht berufen ?! Gott habe immer gedacht ich kenne mich bisschen mit den Gesetzen aus, aber sehe gerade, dass ich eine Tröte bin Smiley   ???
na ja ich gehe von §9 des Gesetzes aus, als GC-ler
5 jahre AE, 60 monate in die kasse bezahl (wobei bei mir schon viel mehr sind) , gesicherter einkommen, keine vorstafen usw...
da ich mit NE dann ruhe habe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #11 - 14.01.2005 um 11:53:44
 
Zitat:
Was meist Du mit , auf Gemeinsch.recht berufen ?! Gott habe immer gedacht ich kenne mich bisschen mit den Gesetzen aus, aber sehe gerade, dass ich eine Tröte bin Smiley   ???
na ja ich gehe von §9 des Gesetzes aus, als GC-ler
5 jahre AE, 60 monate in die kasse bezahl (wobei bei mir schon viel mehr sind) , gesicherter einkommen, keine vorstafen usw...
da ich mit NE dann ruhe habe


Gemeinschaftsrecht ist das, was so landläufig als EU-Recht bezeichnet wird, zu dem aber eigentlich insbesondere das EG-Recht gehört. Alles klar?  ???  Wahrscheinlich nicht, aber das ist nicht weiter schlimm. Die Dinge sind kompliziert und jeder braucht Zeit, sich da einzuarbeiten und gewinnt doch nie den vollen Überblick. Selbst Experten sind sich häufig nicht einig über den Charakter der EU.  grin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #12 - 14.01.2005 um 12:06:24
 
Ergänzende Antwort: In ein paar Beziehungen sind Familienangehörige von Unionsbürgern (= Bürgern eines Mitgliedsstaates der EU), die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen haben (wie Deine Frau) gegenüber den Familienangehörigen Deutscher privilegiert (z.B. Erleichterungen beim Zuzug von Familienangehörigen, z.B. Eltern). Diese im Gemeinschaftsrecht verankerten Rechte eines Familienangehörigen eines Unionsbürger kannst Du jederzeit für Dich in Anspruch nehmen, auch wenn Dir jetzt die allein auf nationalem Recht basierende NE erteilt wird.

Die Frage wurde mehrmals im Forum diskutiert und findet sich unter anderem in Zusammenhang mit dem Stichwort "Inländerdiskriminierung".
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 14.01.2005 um 13:05:17
 
aha verstehe..
sie hat zuerst eine befristete AE bis oktober aber im schlimmsten fall, wenn mir keine NE (aus egal welchen gründen nicht gegeben wird) sie könnte sich auf Freizügigkeit beziehe, da durch mich der unterhalt gesichert ist und ich dann wiederrum gebrauch von AE-EU mache...


gott .. ich hoffe ich mache im august antrag auf NE und alles geht glatt ..was bekommt sie dann .. ein EU-Visum das nicht mehr an mich gebunden ist und dann nach 5 jahren (ergo 200acht) eine wieauchimmerwas,
jedoch ab Mai 2005 hat sich dann recht auf Arbeitserl. oder sind die für EU bürger abgeschafft ?
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Antoine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Einbürgerung
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Antwort #14 - 14.01.2005 um 19:48:57
 
Zitat:
was bekommt sie dann .. ein EU-Visum das nicht mehr an mich gebunden ist und dann nach 5 jahren (ergo 200acht) eine wieauchimmerwas,
jedoch ab Mai 2005 hat sich dann recht auf Arbeitserl. oder sind die für EU bürger abgeschafft ?



Deiner Frau als Unionsbürgerin wird nur eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht ausgestellt.

Bürger aus den neuen Mitgliedsländern benötigen aber weiterhin eine Arbeitsberechtigung. Dazu gehört auch Deine Ehefrau als Polin. Die Arbeitsberechtigung müsste ihr aber nach geltendem nationalen Recht erteilt werden, d.h. nach zwei Jahren ehelicher Gemeinschaft in Deutschland, da ansonsten eine unzulässige Diskriminierung gegenüber anderen mit Ausländern verheirateten Ausländern vorliegen würde.

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