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Benötigte Papiere / Heirat Deutscher/Philippina (Gelesen: 6.606 mal)
matthi
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10.01.2005 um 09:28:14
 
Welche Papiere man zur Eheschliessung hier in D benötigt, ist eigentlich bekannt. Es ist  aber ein Sonderfall. Wir sind beide hier in D geschieden. Jetzt kommt die Frage. Welche Papiere benötigt sie zur Eheschliessung. Normalerweise eine Ledigkeitsbescheinigung vom NSO in Manila. Nun ist es aber so, dass es auf den Philippinen keine Scheidung gibt. Ergo auch keine Ledigkeitsbescheinigung. Der Sachbearbeiter beim OLG Düsseldorf hat bisher noch keinen solcchen Fall gehabt und müsste das erst prüfen.

Wie schon gesagt, ich war schon verheiratet. Auch mit einer Philippina, die ebenfalls gerade geschieden war. Damals ( 1988 ) habe ich bei Hannover gewohnt. Es war das OLG Celle zuständig. Dort hatte man ausdrücklich auf die Papiere aus den Philippinen verzichtet, mit dem Hinweis, dass es bekanntermassen keine Scheidung auf den Philippinen gäbe. Meine Ex brauchte nur Geburtsurkunde, Ausfenthaltsbescheinigung und das Scheidungsurteil.

Wie ist es nun heute und hier im Gebiet des OLG Düsseldorfes ?
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ronny
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Antwort #1 - 10.01.2005 um 10:19:40
 
Hallo Matthi,

die Infos zum OLG Düsseldorf sind leider nicht online verfügbar, ich habe dir stattdessen den link zum
OLG Stuttgart
rausgesucht.

Da ist auch ein Hinweis enthalten, wie bei einer Inlandsscheidung (in DE) mit dem nicht stattfinden Anerkennungsverfahren auf den Phil. umgegangen wird. Nach meinen Infos verlangt Düsseldorf nichts anderes.

Grüße
Ronny
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Antwort #2 - 11.01.2005 um 08:07:53
 
Der Standesbeamte möchte eine konsularische Ledigkeitsbescheinigung haben. Von einer solchen vom NSO war nicht die Rede. Im Gegensatz zu den Informationen vom OLG Stuttgart möchte das Konsulat aber eine notariell beurtkundete Erklärung der ELtern bis zum Alter von 26 Jahren haben.

Jetzt habe ich Informationen, dass es zwar auf den Philippinen keine Scheidung gibt, aber eine Scheidung im Ausland durchaus anerkannt werden und damit der Philippino auch wieder neu heiraten kann. Die Bedingung ist, dass der ausländische Ehepartner die Scheidung betreibt. Dann kann bei der NSO der Status 'verheiratet* beendet werden.

Ich frage mich allerdings immer noch, warum es bei meiner Heirat 1988 so viel einfacher war und soviel Unsicherheit, bzw Unkenntnis bei den entsprechenden Stellen besteht. Allein schon wirdersprüchliche Auskünfte vom Konsulat in Bonn und in Berlin. Bonn wollte eine neue Geburtsurkunde haben, Berlin sagt, eine Geburtsurkunde verliere nie ihre Gültigkeit.
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Antwort #3 - 11.01.2005 um 08:37:36
 
Zitat:
Jetzt habe ich Informationen, dass es zwar auf den Philippinen keine Scheidung gibt, aber eine Scheidung im Ausland durchaus anerkannt werden und damit der Philippino auch wieder neu heiraten kann. Die Bedingung ist, dass der ausländische Ehepartner die Scheidung betreibt. Dann kann bei der NSO der Status 'verheiratet* beendet werden


Die Info ist richtig, weil Art. 26 Abs 2 des Family Code dieses ausdrücklich vorsieht. Der FC ist am 04.08.1988 in dieser Fassung in Kraft getreten, möglicherweise hast Du damals vorher geheiratet oder das Ganze ist in den "Wirren" des Übergangs untergegangen. Ist ja durchaus nachvollziehbar, dass eine solche Neuregelung nicht sofort jedem bekannt ist.

Also müßte ein Anerkennungsverfahren ähnlich dem unsrigen betrieben werden. Leider habe ich keine Information darüber, wer das auf den Phil. erledigt.
Ich denke mal das wird der Koll. vom LG herauszufinden versuchen.

Wenn diese Anerkennung nicht vorliegt, könnte m.E. im Rahmen der Befreiung vom EFZ auch das OLG die Auffassung vertreten, es verstößt gegen unseren "ordre public" wenn das philippinische Recht die Scheidung durch ein deutsches Gericht icht akzeptiert.

Dies könnte insbesondere für den Fall zutrefen, in dem der philippinische StAng hier der Antragsteller des Scheidungsverfahrens war.

Zitat:
Ich frage mich allerdings immer noch, warum es bei meiner Heirat 1988 so viel einfacher war und soviel Unsicherheit, bzw Unkenntnis bei den entsprechenden Stellen besteht


Siehe oben Inkrafttreten FC am 04.08.1988, Gesetze ändern sich. Und nicht alles wird danach leichter.

Zitat:
Allein schon wirdersprüchliche Auskünfte vom Konsulat in Bonn und in Berlin. Bonn wollte eine neue Geburtsurkunde haben, Berlin sagt, eine Geburtsurkunde verliere nie ihre Gültigkeit.


Da mußt du schon bei Fiel.., äh sorry, die Philippinischen Behörden fragen, das haben die zu vertreten. Zwinkernd

Genauso wie im übrigen das leidige Thema : Inhaltliche Überprüfung der ausländischen Urkunden.

Nicht wir machen das Urkundenwesen unsicher, sondern die ausländischen Staaten haben ihre Leute ned im Griff.  Zwinkernd

Viel Glück
Ronny

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Antwort #4 - 11.01.2005 um 09:01:51
 
Zitat:
Die Info ist richtig, weil Art. 26 Abs 2 des Family Code dieses ausdrücklich vorsieht. Der FC ist am 04.08.1988 in dieser Fassung in Kraft getreten, möglicherweise hast Du damals vorher geheiratet oder das Ganze ist in den "Wirren" des Übergangs untergegangen. Ist ja durchaus nachvollziehbar, dass eine solche Neuregelung nicht sofort jedem bekannt ist.
Da magst Du recht haben. Ich weiss nicht mehr, wann ich das erste mal Damals beim Standesamt war, die Scheidung war im Oktober und die Eheschliessung im November 1988.

Also kommt es hier darauf an, wer die Scheidung einreicht. Macht es der deutsche Ehemann, wird die Scheidung auf den Philippinen anerkannt. Damit hat man dann wahrscheinlich mehr Aufwand mit den papaieren. Eine Neuheirat ist aber auch für die Philippinen möglich.

Betreibt sie die Scheidung, keine Anerkennung der Scheidung auf den Philippinen und bei Neuheirat eine hinkende Ehe, da diese wohl nicht auf den Philippinen anerkannt wird.
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Antwort #5 - 11.01.2005 um 09:26:48
 
Zitat:
Betreibt sie die Scheidung, keine Anerkennung der Scheidung auf den Philippinen und bei Neuheirat eine hinkende Ehe, da diese wohl nicht auf den Philippinen anerkannt wird


Genau besser hätte ich es auch nicht auf einen Nenner bringen können. Daumen hoch

Wobei die hinkende Ehe natürlich auch für alle anderen Sachverhalte des Lebens, wie

Kindlein werden geboren, Namensführung, Paß muß evtl. erneuert werden etc. immer zu einer schwierigen Situation führen wird  ???

Deswegen ist das naturgemäß kein anstrebenswerter Zustand  Daumen runter. Möglicherweise hat das OLG auch deswegen Bedenken , ich kanns so nicht beurteilen.

Viel Glück
Ronny

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Antwort #6 - 11.01.2005 um 13:32:02
 
Jetzt gehen wir mal davon aus, dass die Scheidung vom deutschen Ehemann betrieben wird und die Ehe geschieden wird.

In dem Text vom OLG Stuttgart ist die Rede von einer aktuellen Ledigkeistbescheinigung ausgestellt vom NSO.

Der Sachebarbeiter im OLG Düsseldorf sprach auch von einer Bescheinigung vom NSO, war sich aber unsicher wie es bei Neuheirat nach Scheidung aussieht.

Der Standesbeamte hier will nur eine konsularische Ledigkeitsbescheinigung haben. Um diese zu erhalten, wird vom Konsult, keine Bescheinigung vom NSO verlangt.

Ist den nun ein CeNoMa (Certificte of Non Marriage) vom NSO notwendig oder nicht. Wenn ja, befürchten wir Zeiprbleme. Scheidung abwarten. Scheidung beim NSO registrieren usw, usw.

Unter diesen gesichtspunkten, ist vielleicht, trotz aller Bedenken eine Heirat in Dänemark einfach, bzw schneller.
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Antwort #7 - 11.01.2005 um 13:50:34
 
Zitat:
Ist den nun ein CeNoMa (Certificte of Non Marriage) vom NSO notwendig oder nicht.


Ich hielte das schon im Hinblick auf die Anerkenung der Scheidung für notwendig.

Ihr bekommt ein Problem, weil die erneute Eheschließung nach phil. Recht ohne diese Anerkennung nicht nur verboten ist, sondern eine Nichtehe darstellt.

Genaugenommen wäre das auch bei einer Eheschließung in Deutschland so, aber hier ist aufgrund des Art. 13 Abs. 2 EGBGB eine Ausnahme möglich. Deswegen ist eine Nichtbeachtung des materiellen Eheschließungsrechts der Phil. bei deutscher Beteiligung und Eheschließung im Inland unbeachtlich.

Die spannende Frage (aus meiner fachlichen Sicht): Was passiert bei der Eheschließung in DK mit dem nach phil. Recht absoluten Ehehindernis der nicht anerkannten Scheidung?
Streng genommen ist das materielle Eheschließungsrecht der Phil. bei der Eheschließung in DK und späterer Rückkehr nach D zu beachten. Folge: Nichtehe?

Ronny
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Antwort #8 - 11.01.2005 um 14:21:39
 
Das wichtigste ist für mich, die Heirat so schnell wie möglich durchzuziehen. Daher die Frage, ob hierfür das Papier vom NSO notwendig ist. Das die Scheidung und dann die Neuheirat registriert werden sollte, keine Frage.
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Antwort #9 - 11.01.2005 um 14:27:06
 
Zitat:
Daher die Frage, ob hierfür das Papier vom NSO notwendig ist


Das ist eine Frage, die nur die Verwaltung bei Deinem OLG definitiv beantworten kann.
Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthaltes hier könnte man im Hinblick auf Inlandsscheidung und Inlandseheschließung durchaus auch drauf verzichten.

Grüße
Ronny
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Antwort #10 - 11.01.2005 um 15:10:50
 
Das ist dann wieder mal so eine Sache, wo man sich im Kreise dreht. Der Standesbeamte sagt, konsualrische Ehefähigkeitsbescheinigung. Der Sachbearbeiter ist sich unsicher und will bei Vorlage der Papiere erstmal prüfen. Im schlimmsten Fall gibt man die Papaiere beim Standesamt ab. Es wird geprüft und nach einer Zeit X kommt die Aufforderung weitere Papiere nachzureichen. Schon haben wir das Dilemma.
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Antwort #11 - 17.01.2005 um 12:22:01
 
Es ist manchmal doch wirklich etwas schwierig. Vielleicht bin ich einfach nur zu ängstlich. Ich möchte halt nicht erleben, dass wir die Papiere im Standesamt abgeben und nach einer mehr oder weniger langen Bearbeitungszeit, man noch etwas ändern oder nachreichen muss.

Geburtsurkunde
Der Standesbeamte sagt, dass die vorhandene, alte Geburtsurkunde von 2003 ausreicht. Da diese noch beim Standesamt der ersten Eheschliessung liegt, haben wir dort angerufen. Die Standesbeamtin dort emfiehlt aber, eine neue Geburtsurkunde ausstellen zu lassen. Also beom OLG Düsseldorf angerufen. Anwort hier, wenn die erste Eheschliessung auch in NRW gewesen wäre, hätte man die alte Geburtsurkunde akzeptiert. Da die erste Eheschliessung aber in Rheinland-Pfalz war, möchte man eine neue, aktuelle Geburtsurkunde haben.
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Antwort #12 - 17.01.2005 um 12:30:30
 
Zitat:
Der Standesbeamte sagt, dass die vorhandene, alte Geburtsurkunde von 2003 ausreicht. Da diese noch beim Standesamt der ersten Eheschliessung liegt, haben wir dort angerufen. Die Standesbeamtin dort emfiehlt aber, eine neue Geburtsurkunde ausstellen zu lassen. Also beom OLG Düsseldorf angerufen. Anwort hier, wenn die erste Eheschliessung auch in NRW gewesen wäre, hätte man die alte Geburtsurkunde akzeptiert. Da die erste Eheschliessung aber in Rheinland-Pfalz war, möchte man eine neue, aktuelle Geburtsurkunde haben.


Hallo Matthi,

manchmal kann ich Euren Frust sogar fachlich nachvollziehen (menschlich sowieso) aber das da oben macht auch für mich überhaupt keinen Sinn  kopfhau

Zitat:
wenn die erste Eheschliessung auch in NRW gewesen wäre, hätte man die alte Geburtsurkunde akzeptiert


Ich kann auch nur das kommentieren, was ich in irgendeiner Form noch nachvollziehen kann. Das kann ich aber ned.

Sorry dass ich nicht weiterhelfen kann, :bahnh

Grüße
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Antwort #13 - 22.01.2005 um 20:06:22
 
Ich bin immer noch nicht weiter.

Der Standesbeamte hält die alte Geburtsurkunde von meiner Zukünftigen für Ausreichend. Die Sachbearbeiterin vom OLG Düsseldorf sagt, es muss eine neue sein. Also hat meine zukünftige Schwiegermutter eine neue geholt.

Der Standesbeamte verlangt Scheidungsurteil, Geburtsurkunde, Aufenthaltsbescheinigung, konsularische Eheunbedenklichkeitsbescheinigung und ein Familieregister.

Was ist das Familienregister ?

Ich hatte noch das OLG Düsseldorf angerufe, dort sprach man auch von einer Bescheinigung vom NSO.
Was denn nun ?

Was ist mit einer möglichen oder notwendigen Legalisier oder Prüfung durch die Botschaft in Manila ?

Ich bin Programmierer. Es gibt nur 0 oder 1, wahr oder unwahr. Hier gibt es aber keine eindeutige Aussage. Ich habe Angst am Ende unnötig viel Zeit zu verlieren.
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Antwort #14 - 23.01.2005 um 10:43:40
 
Hi Matthi,

Zitat:
Es gibt nur 0 oder 1


Das ist leider im Leben nicht immer so. Wäre manchmal wünschenswert, immer schwarz oder weiß zu haben, aber der liebe Gott hat doch noch ein paar Grauzonen geschaffen. Zwinkernd

Selbst bei den Geschlechtern ist das ja manchmal nicht eindeutig  Zwinkernd

Zitat:
Was ist das Familienregister ?


Wenn ich es richtig verstehe ist es eine Art Hausregister in welchem die Eltern und die Kinder eingetragen sind. M.W. wird da auch  die erste Eheschließung des Kindes vermerkt. Also im Prinzip sowas wie das Familienbuch bei uns.

Zitat:
Ich hatte noch das OLG Düsseldorf angerufe, dort sprach man auch von einer Bescheinigung vom NSO. Was denn nun ?


Man meint wohl die Ledigkeitsbescheinigung vom Zentralstandesamt, das dürfte so in etwa die richtige Bezeichnung für das NSO sein.

Zitat:
Was ist mit einer möglichen oder notwendigen Legalisier oder Prüfung durch die Botschaft in Manila ?


Die Philippinen sind einer der Problemstaaten. Im Forum und bei den
FAQ´s
  findest Du da Informationen zu . Die Legalisation findet nur nach einer inhaltlichen Überprüfung der Urkunden statt.

Grüße
Ronny
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