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Einbürgerung / Rheinlandpfalz (Gelesen: 2.777 mal)
Pako
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung / Rheinlandpfalz
09.01.2005 um 18:37:06
 
Hallo allerseits;

Ich bin seit fast 8 Jahren in Deutschland davon 5.5J ABewilligung ( Studium) und seit ca. 2.5 J . bin  ich mit einer deutschen Frau verheiratet. Ich habe einen Vorstrafe (3 Monaten), die zur von Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungzeit wird im März05 ablaufen.

Ich möchte bitte wissen,
1- ob die Bewilligungzeiten in Rheinlandpfalz angerechnet werden?
2- Ab wann kann ich den Antrag austellen?
3- Wird die Starfe auch nach der Bewährungzeit Automatich erlassen? oder muss ich noch was tun?
4- Benötige ich einen NE zum Zeit der Einbürgerung denn im moment habe ich nur noch befristet AE?
5- Meine Frau wird demnächst in Febr.05 ihre Job aufgeben müssen. wäre das einen Hindernis für Einbürgerung?

Gruß Pako!
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Blaise
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Antwort #1 - 09.01.2005 um 20:15:21
 
Hallo Pako,

zu Frage 1: Ja!
Zu Frage 2: Jederzeit - zudem sind ja 8 Jahre Aufenthalt erfüllt. Am besten zuständige Behörde anrufen.
Zu Frage 3: ...hat keine Auswirkung auf die Einbürgerung nach § 10 StAG
Zu Frage 4: Aufenthaltstitel ist ausreichend.
Zu Frage 5: Nicht so lange keine Sozialmittel bezogen werden - bei Einbürgerung nach § 10 StAG.

Grüße aus Rheinland-Pfalz

Blaise
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Ralf
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Antwort #2 - 09.01.2005 um 20:37:53
 
Zitat:
Zu Frage 3: ...hat keine Auswirkung auf die Einbürgerung nach § 10 StAG


Na ja, zumindest ab dem Zeitpunkt, ab dem die Strafe erlassen worden ist. Denn nach § 12a StAG bleibt außer Betracht:
Zitat:
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.

Vor diesem Zeitpunkt wäre allenfalls eine Anwendung von § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG denkbar:
Zitat:
Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann.

Dazu heißt es in der Verwaltungsvorschrift:
Zitat:
Ist der Ausländer zu einer Strafe verurteilt worden, die nicht unter Satz 1
        Nr. 2, 3 fällt, muss nach Satz 2 im Einzelfall entschieden werden, ob die
        Verurteilung außer Betracht bleiben kann. Dies kommt nur in begründeten
        Ausnahmefällen in Frage, z. B., wenn eine Tilgung der Verurteilung in
        nächster Zeit zu erwarten ist oder wenn eine Freiheitsstrafe bis zu sechs
        Monaten
nicht zur Bewährung ausgesetzt oder nach Ablauf der Bewäh-
        rungszeit nicht erlassen worden ist.


Das Ende der Bewährungszeit selbst muss also auf jeden Fall abgewartet werden.
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Blaise
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Antwort #3 - 11.01.2005 um 14:37:32
 
Hi Ralf,

absolut richtig - habe ich übersehen....

Grüße

Blaise
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Pako
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Antwort #4 - 12.01.2005 um 19:22:36
 
Hallo Ralf,

Hilfe!!!!!

Ich habe bei der Behörden heute angerufen. Die Antwort, die ich bekomme habe war gar nicht erfreulich.
Die Frau ist der Meinung, dass die AB-Zeiten seit dem 01.01.2005 nicht mehr angerechnet werden. Als ich gefragt worauf sie sich bezieht. Sie sagt auf dem §10 Absatz 2

"2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt. "


Kann es sei dass die Frau die (erforderlichen Auft während der Einbürgerung) mit was verwechsl hat.

Bitte Um Antwort Gibt es Irgendwelche neue VerWalt. in Reihnlandpfalz?
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Ralf
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Antwort #5 - 12.01.2005 um 20:16:06
 
Hi Pako!

Natürlich musst du jetzt eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzen, genau wie es in § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG steht. Da du mit einer deutschen Frau verheiratet bist, gehe ich davon aus, dass dies auch der Fall ist.

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG besagt lediglich, welchen Aufenthaltstitel der Bewerber zum Zeitpunkt der Einbürgerung besitzen muss. Für den Aufenthalt davor ist nur gefordert, dass dieser ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt war (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG).

Ich gehe mal davon aus, dass die Kollegin hier etwas verwechselt hat.
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Antwort #6 - 13.01.2005 um 15:35:23
 
Hallo Pako,

nur keine Sorge, in Rheinland-Pfalz gelten die vorläufigen Anwendungshinweise wie überall in Deutschland.

Der rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland ist auch mit einer Aufenhtaltsbewilligung bzw. Befugnis nach den vorl. Anwendungshinweisen Nr. 10.1.1 in Verbindung mit 4.3.1.2 erfüllt.

Viele Grüße

Blaise
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