Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
HIWI und Wiss. Mitarbeiter mit AB (Gelesen: 1.765 mal)
edmondk77
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 39

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag HIWI und Wiss. Mitarbeiter mit AB
05.01.2005 um 10:06:01
 
Zitat von 9.2.1.2
Eine Anrechenbarkeit kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil Studenten nur eingeschränkt erwerbstätig sein können und im erlaubten Rahmen grundsätzlich keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, so dass ohnehin die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 regelmäßig nicht erfüllt sind.

als Student hatte ich eine Nebentätigkeit in Uni mit 16 St/Woche (etwas über den versicherungsfreien Betrag) und habe sommit Rentenversicherung bezahlt. Heißt es, ich habe etwas illegales getan ?
Und halten sie sich die Wiss. Mittarbeiter die eine AB besitzen und eine volle Stelle haben, illegal in Deutschland ? Smiley
Wie kann man sowas anders interpretieren ?
Ich habe den Verdacht die Hinweise lassen eine ganze menge "Steuerzahler" außer Betracht.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
indi
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: HIWI und Wiss. Mitarbeiter mit AB
Antwort #1 - 05.01.2005 um 13:14:09
 
Deine Gedanken kann ich gut nachvollziehen.
Ich habe auch waehrend der Studienzeit Rentenversicherungsbeitraege gezahlt, insgesamt
48 Monate. (bezahle auch weiterhin, als Arbeitnehmer).

Mein besonderes Interesse gilt dem darauffolgenden Paragraph 9.2.1.2, der vorletzte Satz (Aus diesem Regelungs...):
Falls ein Student eine "eigenständige Erwerbsgrundlage" (nachgewiesen durch RV-Beitraege) gefunden haben sollte,
dann darf auch (falls alle anderen Bediengungen, ausser 5 Jahre Auf.Erlaubnis-Aufenthalt, erfuellt sind)
nichts gegen Erteilung von einer NE sprechen.

Oder stimmt die Studentenlogik mit der von dem Gesetzgeber nicht ueberein? Zwinkernd

Gruss,

indi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chij
Techniker
****
Offline




Beiträge: 289

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: HIWI und Wiss. Mitarbeiter mit AB
Antwort #2 - 05.01.2005 um 13:40:41
 
Zitat:
...Falls ein Student eine "eigenständige Erwerbsgrundlage" (nachgewiesen durch RV-Beitraege) gefunden haben sollte...

das glaube ich leider nicht. Die RV-Beiträge begründen nun mal keine "eigenständige Erwerbsgrundlage". Die Stundenten können außerdem theoretisch alle 12 Monate im Jahr RV-Beiträge bezahlen (einfach die 90 Tage gleichmäßig über das ganze Jahr verteilen, und schon geht es), eine vom Gesetzgeber gewünschte "Integration im Hinblick auf den Arbeitsmarkt" ist es dadurch noch lange nicht.

Grüße

chij

p.s. btw: ich hätte mir ja auch gewünscht, dass die geforderten 5 Jahre Aufenthalt nicht so streng interpretiert werden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.930

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: HIWI und Wiss. Mitarbeiter mit AB
Antwort #3 - 05.01.2005 um 13:46:51
 
Hi,
in der zitierten VwV steht:
Zitat:
"Eine Anrechenbarkeit kommt auch deshalb nicht in Betracht...".


"Auch deshalb" bedeutet, dass es einer von mehreren Gründen ist. Da steht auch einiges vor diesem Satz in der VwV, danach auch.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
edmondk77
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 39

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: HIWI und Wiss. Mitarbeiter mit AB
Antwort #4 - 05.01.2005 um 14:33:30
 
Zitat:
Hi,
in der zitierten VwV steht:

"Auch deshalb" bedeutet, dass es einer von mehreren Gründen ist. Da steht auch einiges vor diesem Satz in der VwV, danach auch.


Kann schon sein dass andere Grunde gibt, DER GRUND aber trifft nicht, ich habe auch die  Beweise dazu geliefert.

Zitat:
p.s. btw: ich hätte mir ja auch gewünscht, dass die geforderten 5 Jahre Aufenthalt nicht so streng interpretiert werden.


Ich auch Smiley Es macht vielleicht nicht viel Sinn, den ganzen Studienzeit zu berechnen, etwas davon aber haetten schon abgerechnet sollen. Auf hinsicht der Beschaeftigungs, kriegt man schon etwas die haelfte der Zeit , max 2 Jahre berechnet (BeschVerfV § 9, (3)). Wieso hat man nicht daselbe mit den Aufenthalt gemacht? Man integriert sich nie besser als in Studentenzeiten:) ODER ?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
indi
Newbie
*
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: HIWI und Wiss. Mitarbeiter mit AB
Antwort #5 - 05.01.2005 um 15:08:09
 
Zitat:
das glaube ich leider nicht. Die RV-Beiträge begründen nun mal keine "eigenständige Erwerbsgrundlage". Die Stundenten können außerdem theoretisch alle 12 Monate im Jahr RV-Beiträge bezahlen (einfach die 90 Tage gleichmäßig über das ganze Jahr verteilen, und schon geht es), eine vom Gesetzgeber gewünschte "Integration im Hinblick auf den Arbeitsmarkt" ist es dadurch noch lange nicht.

Grüße

chij

p.s. btw: ich hätte mir ja auch gewünscht, dass die geforderten 5 Jahre Aufenthalt nicht so streng interpretiert werden.



"Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ersichtlich nur diejenigen Ausländer einen auch im Nachhinein nicht mehr beschränkbaren Aufenthaltsstatus erhalten sollen, die über einen beständigen Zeitraum eine eigenständige Erwerbsgrundlage gefunden haben ..."

Wie wird solche Erwerbsgrundlage definiert? Wuerden 18 St/Wo HIWI Taetigkeit waehrend der gesamten Studienziet als solche zaehlen? Dann waere es eine andere Frage, ob man das durch RV-Baetraege oder Vertragsvorlage nachweisen kann. (Falls es bei der Nicht-Anrechnung von Studienzeiten wirklich
um eine (nicht vorhandene?) "erfolgreiche Integration auch im Hinblick auf den Arbeitsmarkt" geht.)

Gruss,

indi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema