Zitat:Da die Tätigkeit eines juristischen Organs einer Kapitalgesellschaft gar
nicht erlaubnispflichtig ist (§ 6 AAV), stellt sich m.E. die Frage, welche Rechtsnorm höherrangig ist -
AufenthG oder eben das GmbHG i.V.m. § 6 AAV?
Nach Deiner Rechtsauffassung könnte ein Ausländer mit deutscher Aufenthaltbewilligung ja niemals eine GmbH als Gesellschafter-GF gründen?! Das widerspricht doch dem deutschen Gesellschaftsrecht!
Hi Prof,
der § 6 AAV ist zwar Geschichte, aber ich zitiere ihn trotzdem:
Zitat:§ 6 Aufenthaltsgenehmigung für arbeitserlaubnisfreie Beschäftigungen
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltsgenehmigung für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden, für die er keiner Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer bedarf. Dies gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.
Die Tätigkeit des Gesellschafters fällt regelmäßig unter § 5 Abs. 2 (Nrn., 1, 2) Betriebsverfassungsgesetz. Das ist keine Arbeitnehmertätigkeit und somit an keiner Stelle von der Arbeitsaufenthalteverordnung erfasst. Wenn Du mal in § 1 AAV guckst, wirst Du feststellen, dass diese nur für unselbständige Tätigkeiten
gilt galt.
Die Frage, ob diese Tätigkeit zugelassen wird, richtet sich nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen. Und insbesondere die Frage, ob deswegen, also wegen dieser Tätigkeit eine
AE erteilt wird, ist besonderes zu betrachten: Dazu habe ich oben schon was im Zusammenhang mit dem § 16 erzählt (kein Zweckwechsel).
Soweit ich das weiß, kannst Du sogar aus dem Ausland Gesellschafter werden, das bedeutet aber noch lange nicht, dass Dir deswegen auch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt, oder die Ausübung der Tätigkeit ausländerrechtlich in D. zugelassen wird.