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AE wegen arbeitserlaubnisfreier Beschäftigung (Gelesen: 1.471 mal)
Prof
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03.01.2005 um 19:28:57
 
Hallo zusammen,
folgende Ausgangslage  tippse
ein Nicht-EU-Ausländer befindet sich  D aufgrund eines Studenten- oder Sprachkursvisums.
Er gründet zusammen mit seinem deutschen Lebenspartner eine GmbH, wird außerdem als Geschäftsführer (GF) der GmH bestellt.  Geschäftszweck der GmbH sind Import und Export-Geschäfte mit seinem ausländischen Heimatstaat.

Für die GF-Tätigekeit der GmbH braucht der Ausländer m.E. keine Arbeitserlaubnis aufgrund § 6 AAV - denn er ist als Gesellschafter und GF kein Arbeitnehmer, sondern jur. Organ der Gesellschaft.
FRAGE an die Experten: strahlt diese arbeitserlaubsnisfreie Tätigkeit auch auf eine mögliche Verlängerung der AE aus?  Denn um die Geschäfte der GmbH führen zu können, ist ja auch ein Aufenthalt im Inland erforderlich! Gibt es Praxisererfahrungen hierzu?
 
Selbstverständlich soll es sich hier nicht um eine bloße Alibi-Firma handeln, sondern schon um eine aktive Tätigkeit.

Freue mich auf feed-back, Prof
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Mick
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Antwort #1 - 03.01.2005 um 19:54:34
 
Hi Prof,

der Aufenthalt als Student berechtigt in einem bestimmten Umfang dazu, einer Beschäftigung nachzugehen (vgl. § 16 Abs. 3 AufenthG). Beschäftigung wird in § 7 SGB IV wie folgt definiert:

Zitat:
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.


Ich komme zu dem Ergebnis, dass hier eine selbständige, allenfalls vergleichbare unselbständige Tätigkeit ausgeübt werden soll, die durch § 16 Abs. 3 AufenthG nicht "gedeckt" ist. Es empfliehlt sich also dringend, vor der Aufnahme der Tätigkeit mit der ABH in Kontakt zu treten, um heraus zu finden, ob die Tätigkeit überhaupt ausgeübt werden darf.

Die Tätigkeit wird m.E. auch nicht die Möglichkeit eröffnen, wegen dieser Tätigkeit die AE verlängert zu bekommen. Dieses folgt aus § 16 AufenthG, nach dieser Vorschrift ist in der Regel ein Wechsel des Aufenthaltszweckes nicht möglich.

Sofern die Tätigkeit mit dem Studium im Zusammenhang steht, bleiben die Möglichkeiten des § 16 Abs. 4 AufenthG.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #2 - 06.01.2005 um 17:10:34
 
Hallo Mick,

Zitat:Ich komme zu dem Ergebnis, dass hier eine selbständige, allenfalls vergleichbare unselbständige Tätigkeit ausgeübt werden soll, die durch § 16 Abs. 3 AufenthG nicht "gedeckt" ist. Es empfliehlt sich also dringend, vor der Aufnahme der Tätigkeit mit der ABH in Kontakt zu treten, um heraus zu finden, ob die Tätigkeit überhaupt ausgeübt werden darf.

Da die Tätigkeit eines juristischen Organs  einer Kapitalgesellschaft gar nicht erlaubnispflichtig ist (§ 6 AAV), stellt sich m.E. die Frage, welche Rechtsnorm höherrangig ist - AufenthG oder eben das GmbHG i.V.m. § 6 AAV?
Nach Deiner Rechtsauffassung könnte ein Ausländer mit deutscher Aufenthaltbewilligung ja niemals eine GmbH als Gesellschafter-GF gründen?! Das widerspricht doch dem deutschen Gesellschaftsrecht!

Grüße  Zwinkernd
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Mick
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Antwort #3 - 06.01.2005 um 17:35:48
 
Zitat:
Da die Tätigkeit eines juristischen Organs  einer Kapitalgesellschaft gar nicht erlaubnispflichtig ist (§ 6 AAV), stellt sich m.E. die Frage, welche Rechtsnorm höherrangig ist - AufenthG oder eben das GmbHG i.V.m. § 6 AAV?
Nach Deiner Rechtsauffassung könnte ein Ausländer mit deutscher Aufenthaltbewilligung ja niemals eine GmbH als Gesellschafter-GF gründen?! Das widerspricht doch dem deutschen Gesellschaftsrecht!


Hi Prof,
der § 6 AAV ist zwar Geschichte, aber ich zitiere ihn trotzdem:
Zitat:
§ 6 Aufenthaltsgenehmigung für arbeitserlaubnisfreie Beschäftigungen

(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltsgenehmigung für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden, für die er keiner Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer bedarf. Dies gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.

Die Tätigkeit des Gesellschafters fällt regelmäßig unter § 5 Abs. 2 (Nrn., 1, 2) Betriebsverfassungsgesetz. Das ist keine Arbeitnehmertätigkeit und somit an keiner Stelle von der Arbeitsaufenthalteverordnung erfasst. Wenn Du mal in § 1 AAV guckst, wirst Du feststellen, dass diese nur für unselbständige Tätigkeiten gilt galt.

Die Frage, ob diese Tätigkeit zugelassen wird, richtet sich nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen. Und insbesondere die Frage, ob deswegen, also wegen dieser Tätigkeit eine AE erteilt wird, ist besonderes zu betrachten: Dazu habe ich oben schon was im Zusammenhang mit dem § 16 erzählt (kein Zweckwechsel).

Soweit ich das weiß, kannst Du sogar aus dem Ausland Gesellschafter werden, das bedeutet aber noch lange nicht, dass Dir deswegen auch ein Aufenthaltsrecht eingeräumt, oder die Ausübung der Tätigkeit ausländerrechtlich in D. zugelassen wird.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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