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Aufenthaltstitel nach altem oder neuem Recht? (Gelesen: 1.989 mal)
amy
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.12.2004 um 15:59:53
 
Hallo,

ich hoffe, das Thema passt hier so halbwegs hin.

Mein Ex-Mann und Vater meiner Tochter sitzt zur Zeit noch in Haft in England. Grund der Verurteilung waren wohl Schleuseraktivitäten.
Er soll nun demnächst entlassen werden.

Er hat im September 2004 einen Aufenthaltstitel für Deutschland beantragt über die Botschaft in Zusammenarbeit mit der zuständigen ABH. Er musste einen Nachweis erbringen, wo er für ein paar Monate wohnen kann. Das heißt er hat jetzt im Dezember alle nötigen Unterlagen abgegeben.
Meine Frage ist jetzt, ob die Entscheidung über den Aufenthaltstitel nach bisherigen Ausländerrecht oder nach dem neuen Zuwanderungsgesetz gefällt wird.

Mich wundert es ja schon, daß er wieder einreisen darf. Grund dafür sind seine Kinder, die ja Deutsche sind. Für seine Söhne hat er das Sorgerecht. Aber der Tatbestand der ausgeübten Personensorge würde doch in seinem Fall fehlen??

Vielleicht kann mir ja jemand antworten.
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Zak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 29.12.2004 um 07:56:55
 
Hallo Amy,

über die vor dem 01.01.2005 gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden; d.h. nach dem jetzigen AuslG.

:endsm
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amy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 29.12.2004 um 12:22:44
 
Danke Zak!
Ich hab mir das fast schon gedacht. Dann wundert mich nichts mehr.

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Zak
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Antwort #3 - 29.12.2004 um 12:57:39
 
Noch Mal Hallo, Amy.

Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen hat den Nachzugsanspruch gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3, wenn ihm das Personensorgerecht für das deutsche Kind zusteht und er auf Grund dessen beabsichtigt, die Personensorge auszuüben.

Kommt natürlich auch wirklich drauf an, weswegen er sich in Haft befindet, ob ein Wiedereinreiseverbot in der Welt ist u.s.w.

:endsm
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amy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 29.12.2004 um 19:35:35
 
hi,

also ich glaube mal schon, daß er beabsichtigt das Personensorgerecht auszuüben, da die Mutter seiner Söhne nicht viel am Hut mit ihnen hatte. Als er inhaftiert wurde, habe ich die beiden oft bei mir gehabt. Ich bin dann aber in eine Großstadt gezogen. Prompt stellt er den Antrag auf Wiedereinreise natürlich in meiner Stadt, weil er nur dort eine Unterkunft bei einem Freund gefunden hat??
Ich kenne mich mit dem englischen Strafrecht nicht aus. So weit ich weiß, wurde er wohl als Kopf einer Schleuserbande zu 5 Jahren Haft verurteilt und nun nach der Hälfte entlassen.
Er ist in Deutschland mit Bewährung vorbestraft, keine Ahnung ob das ein Hindernis für die Wiedereinreise ist? Gegen ihn wird hier glaube ich auch nocht zusätzlich ermittelt.

Mir gehts nur um das Umgangsrecht für meine Tochter, das ich er sich in mehreren Verfahren erstritten hat. Ich will sie darauf vorbereiten.
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