Hallo Zusammen,
Ich habe eine Frage bezüglich §16 des Zuwanderungsgesetzes.
Zitat:
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.
Was bedeutet hier konkret "ein gesetzlicher Anspruch "?
Mein Fall sieht so aus:
1. Ich arbeite als Wis. MA an der Uni. Seit April 1999 bis Mai 2002 ich war im Besitz von AufErl nach §9 Nr8 ArGV.
2. Durch Ortswechsel hat die andere AuslBeh seitdem die AufErl als AufBewil verlängert. Die letzte ist bis März 2005. Begründung: die vorherige 2 AuslBeh haben falsch gemacht. Öffentliche Interesse sei durch Uni-Rektor zu bescheinigen.
3. Ich fertige zur Zeit meine Dissertation. Der Uni-Vertrag läuft bald ab (bis Feb 2005). D.h. ich muss für die Endphase meiner Dissertation Arbeit (im IT-Bereich) suchen.
4. Ich habe mein Diplom in Deutschland erworben.
5. Ich habe > 5 Jahre Sozialversicherungsbeitrag gezahlt, aber... bisher befristete Uni-Stelle (und AufBewil).
Heisst es, dass nach den neuen ZWG (s.o) meine Aufenthaltszweck nicht mehr geändert werden kann, bis ich mein Studium (Promotion) abschliesse? Auch wenn ich während der Promotion Qualifikationen erworben habe, die im Sinne des §18 Absatz 4 liegen würde?
Mit IT-ArGV wäre kein Problem, da ich ähnlichen Fall gesehen habe. Wäre jetzt mit ZWG problematisch?
Weiss jemand vielleicht, ob
VwV zu ZWG schon vorhanden ist?
Vielen Dank für Eure Antworten!