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ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Gelesen: 3.888 mal)
chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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07.12.2004 um 18:37:01
 
Ist die Tatsache, dass ein Auslaender "sich im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann." (§ 3 Abs. 2 IntV), die Definition des Begriffes "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache", den man ab und zu im AufenthG findet?
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 08.12.2004 um 16:14:05
 
Hi Chap,

ja, so steht es doch im ersten Halbsatz des § 3 Abs. 2 IntV. Kursziel ist der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nach Abs. 1 Nr. 1 und im § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird ausdrücklich auf § 43 Abs. 3 AufenthG Bezug genommen.

Außerdem finden sich die "ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache" im § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG und im folgenden heißt es dann noch, dass diese Voraussetzungen durch erfolgreichen Abschluß eines Integrationskurses nachgewiesen sind.

Am Ende des Integrationskurses findet der Abschlusstest nach § 17 IntVO statt. Der Test umfasst u.a. eine Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1).

Für das Zertifikat Deutsch (B 1) wird es sicherlich auch eine Definition geben, die ich aber leider bisher nicht kenne.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.12.2004 um 17:53:48
 
Zitat:
Hi Chap,

ja, so steht es doch im ersten Halbsatz des § 3 Abs. 2 IntV. Kursziel ist der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nach Abs. 1 Nr. 1 und im § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird ausdrücklich auf § 43 Abs. 3 AufenthG Bezug genommen.

Außerdem finden sich die "ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache" im § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG und im folgenden heißt es dann noch, dass diese Voraussetzungen durch erfolgreichen Abschluß eines Integrationskurses nachgewiesen sind.

Am Ende des Integrationskurses findet der Abschlusstest nach § 17 IntVO statt. Der Test umfasst u.a. eine Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B 1).

Für das Zertifikat Deutsch (B 1) wird es sicherlich auch eine Definition geben, die ich aber leider bisher nicht kenne.


Hallo Brian,

Wo kann man mehr ueber Zertifikat Deutsch (B 1) erfahren? Wie gut ist es im Vergleich mit dem DSH? 

Stehen im § 11 Abs. 1 StAG (in der Fassung nach dem 1.1.2005) dieselbe "ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache" (= Zertifikat Deutsch (B 1))?
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ronny
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Antwort #3 - 08.12.2004 um 23:22:45
 
Zitat:
Wo kann man mehr ueber Zertifikat Deutsch (B 1) erfahren?


Hi Chap,

über das Zertifikat Deutsch B1 sollten eigentlich die Volkshochschulen (VHS) die solche Kurse anbieten oder auch das Goethe-Institut Auskunft geben können.

Die VHS haben das Zertifikat seit 2000 im Angebot weil damit die Sprachkenntnisse nach dem noch geltenden Einbürgerungsrecht (§§ 8 StAG oder 85 AuslG), die im übrigen auch "ausreichend" sein mußten, belegt werden können.

Ronny
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Antwort #4 - 08.12.2004 um 23:33:17
 
Zitat:
Wie gut ist es im Vergleich mit dem DSH?  



Hi Chap,
So weit ich weiss, DSH hat das Niveau C1-C2.(Vergleichbar mit Goethe Institut's Kleines Deutsches Sprachdiplom) Wenn du genauer diese Stufen anschauen willst, vielleicht hilft diese Seite dir weiter. (Zertifakat Deutsch ist eigentlich eine relativ einfache Sprachprüfung, die du gerade nach der Grundstufe ablegen kannst)

http://www.goethe.de/ins/de/ler/kst/deindex.htm

Gruss

Lacrima
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 09.12.2004 um 12:24:25
 
Zitat:
Hi Chap,

über das Zertifikat Deutsch B1 sollten eigentlich die Volkshochschulen (VHS) die solche Kurse anbieten oder auch das Goethe-Institut Auskunft geben können.

Die VHS haben das Zertifikat seit 2000 im Angebot weil damit die Sprachkenntnisse nach dem noch geltenden Einbürgerungsrecht (§§ 8 StAG oder 85 AuslG), die im übrigen auch "ausreichend" sein mußten, belegt werden können.

Ronny


Danke ronny,

hab's nicht gewusst, dass dieses Zertifikat schon als Beweis der "ausreichenden Kentnisse" gilt... Smiley
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 09.12.2004 um 13:01:56
 
Noch eine Frage:

Ich verstehe immer noch nicht, ob die Auslaender die schon ueber "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" an dem Abschlusstest teilnehmen koennen... Das Wortlaut des § 44 AufenthG und § 4 IntV scheint widerspruchlich zu sein...  Griesgrämig Griesgrämig Griesgrämig

IntV § 4 Satz 3:

"Ausländer nach Satz 1 Nr. 1, die über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind nur zur Teilnahme am Orientierungskurs und am Abschlusstest berechtigt."

IntV § 4 Satz 1 Nr. 1:

"Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Ausländer, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes haben,"

AufenthG § 44 Abs. 3

"Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,
...
3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."
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Mick
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Antwort #7 - 09.12.2004 um 17:24:31
 
Hi Chap,

klingt widersprüchlich, da gebe ich Dir Recht. Im Grunde hat derjenige, der über Sprachkenntnisse verfügt, keinen Anspruch nach § 44 AufenthG, damit entfällt auch die Möglichkeit, nach § 4 IntV an der Prüfung teilzunehmen.
Vielleicht übersehen wir beide was, ich werde das mal im Kollegenforum ansprechen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Mick
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Antwort #8 - 09.12.2004 um 17:37:08
 
Zitat:
Hi Chap,

klingt widersprüchlich, da gebe ich Dir Recht. Im Grunde hat derjenige, der über Sprachkenntnisse verfügt, keinen Anspruch nach § 44 AufenthG, damit entfällt auch die Möglichkeit, nach § 4 IntV an der Prüfung teilzunehmen.
Vielleicht übersehen wir beide was, ich werde das mal im Kollegenforum ansprechen.


Kommando zurück, bin doch noch drauf gekommen:

§ 44 Abs. 3 letzter Satz AufenthG:

Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #9 - 10.12.2004 um 12:58:22
 
Zitat:
Kommando zurück, bin doch noch drauf gekommen:

§ 44 Abs. 3 letzter Satz AufenthG:

Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.


Hallo Mick, ich hab's auch bemerkt... Smiley Meiner Ansicht nach waere es einfacher zu schreiben:

"Ausländer nach § 44 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG, sind nur zur Teilnahme am Orientierungskurs und am Abschlusstest berechtigt."

Aber ich habe noch weitere Fragen... Smiley

Weiter ist im § 4 IntV zu lesen:

"Zur Feststellung der Sprachkenntnisse stellt das Bundesamt den Ausländerbehörden kostenlos einen Test zur Verfügung. Wenn die Ausländerbehörde einen Sprachtest durchführt und ausreichende Sprachkenntnisse feststellt, bescheinigt sie diese dem Ausländer."

Also wenn die "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" (Zertifikat Deutsch B 1?) durch dieses "Sprachtest" festgestellt werden, ist der Auslaender berechtigt, am Orientierungskurs und am Abschlusstest teilzunemen.

Hier kommen die Fragen:
1. Soll der Auslaender noch mal die Sprachpruefung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 bestehen ( er hat doch schon eine Bescheinigung des "Sprachtestes" )?
2. Wird ihm die Bescheinigung nach § 17 Abs. 2 ausgestellt?
3. Ist ein Auslaender, der vom 1.1.2005 nach Deutschland eingereist ist, zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 AufenthG berechtigt?
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