"erteilte befristete Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel"
Unbefristete Zustimmung zum unbefristete Aufenthaltstitel ist also unbefristete Aufenthaltstitel.
Aber Aufenthaltserlaubnis ist in ZuwG immer befristet:
§ 7 ZUwG
Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel.
Einzige unbefristete Aufenthaltstitel ist Niederlassungserlaubnis:
§ 9 ZuwG
Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter
Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt
und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen
werden.
Das bedeutet dass alle GCler bekommen Niederlassungserlaubnis automatisch, sogar ohne 5 Jahre in Deutschland und 60 Rentenbeiträge.
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:happy:
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Stimmt das ??? ??? ???
Ja, ja ich weiß. Es ist nur Entwurf.
Aber dieser Entwurf soll spätestens 1.1.05 verabschieden werden.