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Bestimmt positive Info für GCler/ITler (Gelesen: 4.412 mal)
DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.10.2004 um 09:46:46
 
BeschV - Entwurf
http://www3.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2004/0727_2D04,p...

§46
Übergangsregelungen
(2) Die einer IT-Fachkraft nach §6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hochqualifizierte Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte befristete Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung fort.

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DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Bestimmt positive Info für GCler/ITler
Antwort #1 - 01.10.2004 um 09:56:12
 
"erteilte befristete Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel"

Unbefristete Zustimmung zum unbefristete Aufenthaltstitel ist also unbefristete Aufenthaltstitel.
Aber Aufenthaltserlaubnis ist in ZuwG immer befristet:
§ 7 ZUwG
Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel.

Einzige unbefristete Aufenthaltstitel ist Niederlassungserlaubnis:
§ 9 ZuwG
Niederlassungserlaubnis
(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter
Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt
und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen
werden.

Das bedeutet dass alle GCler bekommen Niederlassungserlaubnis automatisch, sogar ohne 5 Jahre in Deutschland und 60 Rentenbeiträge.
[beifall=beifall.gif] disco :happy: disco [beifall=beifall.gif] 

Stimmt das ??? ??? ???

Ja, ja ich weiß. Es ist nur Entwurf.
Aber dieser Entwurf soll spätestens 1.1.05 verabschieden werden.
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Mick
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Antwort #2 - 01.10.2004 um 10:34:10
 
Ohne das im Einzelnen nachgelesen zu haben.

Zitat:
"erteilte befristete Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel"


Der von Dir zitierte Aufenthaltstitel mutiert zum "unbefristeten Aufenthaltstitel":

Zitat:
Unbefristete Zustimmung zum unbefristete Aufenthaltstitel ist also unbefristete Aufenthaltstitel.



Aufenthaltstitel sind Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis!
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DvD
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 01.10.2004 um 10:47:31
 
Zitat:
Ohne das im Einzelnen nachgelesen zu haben.


Der von Dir zitierte Aufenthaltstitel mutiert zum "unbefristeten Aufenthaltstitel":



Aufenthaltstitel sind Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis!


Wenn es so wäre, warum diese Wort unbefristete.
Die könnten einfach sagen "Zustimmung zum Aufenthaltstitel".
Aber die sagen "unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel" und ich meine, es kann nur Zustimmung zum unbefristete Aufenthaltstitel sein.

So wie du es verstehst sind unbefristete Zustimmung und Zustimmung das selbe.
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Mick
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Antwort #4 - 01.10.2004 um 11:01:53
 
Zitat:
Wenn es so wäre, warum diese Wort unbefristete.
Die könnten einfach sagen "Zustimmung zum Aufenthaltstitel".
Aber die sagen "unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel" und ich meine, es kann nur Zustimmung zum unbefristete Aufenthaltstitel sein.


Die Formulierung hat zur Folge, dass die Ausländerbehörde bei einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erneut die Arbeitsagentur zwecks Zustimmung anschreiben muss.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 01.10.2004 um 11:21:34
 
Zitat:
Die Formulierung hat zur Folge, dass die Ausländerbehörde bei einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erneut die Arbeitsagentur zwecks Zustimmung anschreiben muss.



aber wenn Zustimmung unbefristet ist, das heißt dass man kann Aufenthaltserlaubnis immer wieder und wieder bekommen.
Desswegen macht wenig Sinn dass Ausländerbehörde erteilt eine Aufenthaltserlaubnis nach der anderen. Und es macht schon Sinn, gleich Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
Die frage ist nur ob das vor dem Ablauf von 5 Jahre und 60 Rentenbeiträge möglich ist.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #6 - 01.10.2004 um 11:33:54
 
Zitat:
aber wenn Zustimmung unbefristet ist, das heißt dass man kann Aufenthaltserlaubnis immer wieder und wieder bekommen.
Desswegen macht wenig Sinn dass Ausländerbehörde erteilt eine Aufenthaltserlaubnis nach der anderen.



Das Arbeitsverhältnis kann doch auch durch Kündigung beendet werden.

Für eine Niederlassungserlaubnis reicht die unbefristete Zustimmung allein nicht aus.
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Antwort #7 - 01.10.2004 um 11:41:16
 
Zitat:
Und es macht schon Sinn, gleich Niederlassungserlaubnis zu erteilen.


Gut, sicher. Warum nicht gleich die Einbürgerung?  Smiley

Sorry, DvD ich gewinne mehr und mehr den Eindruck, dass Du postest ohne Dir vorher Gedanken zu machen. Und obendrein suchst Du Dir das aus, was Dir gefällt, ggf. wird auch noch etwas in die Rechtsgrundlagen interpretiert, was in keinster Weise so nachzuvollziehen ist.
Um es klar zu sagen: Deine Postings sind größtenteils unqualifiziert und dienen allenfalls dazu, den geneigten Leser in Rechtsfragen zu verunsichern.

  Daumen runter

Sorry @forum für mein unsachliches Posting.
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Antwort #8 - 01.10.2004 um 12:06:51
 
Zitat:
Gut, sicher. Warum nicht gleich die Einbürgerung?  Smiley

Sorry, DvD ich gewinne mehr und mehr den Eindruck, dass Du postest ohne Dir vorher Gedanken zu machen. Und obendrein suchst Du Dir das aus, was Dir gefällt, ggf. wird auch noch etwas in die Rechtsgrundlagen interpretiert, was in keinster Weise so nachzuvollziehen ist.
Um es klar zu sagen: Deine Postings sind größtenteils unqualifiziert und dienen allenfalls dazu, den geneigten Leser in Rechtsfragen zu verunsichern.

 Daumen runter

Sorry @forum für mein unsachliches Posting.


Sorry, Mick ich gewinne mehr und mehr den Eindruck, dass Du postest ohne Dir vorher Gedanken zu machen. Und obendrein verstehst du überhaupt wofür dieses Forum ist.
Wenn ich diese Dinge wissen würde,
würde ich bestimmt garnicht gefragt.
Suchst Du viellleich Dir das aus, was Dir gefällt oder was Dir nicht gefällt in deinem Leben?
Klar, Antwort A.
Ich auch.
Um es klar zu sagen: Meine Postings sind größtenteils da weil ich unqualifiziert bin und dienen allenfalls dazu, den geneigten Leser in Rechtsfragen (wie ich z.B. und alle andere GClers) zu verunsichern so dass er versucht zu finden das was Ihm passt, statt nichts zu machen.

PS
Schau mal wie sich mein Popularität jetzt erholt obwohl du versuchst ihm zu senken.
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Antwort #9 - 01.10.2004 um 12:17:07
 
Zitat:
Die frage ist nur ob das vor dem Ablauf von 5 Jahre und 60 Rentenbeiträge möglich ist.


vor dem Ablauf von 5 Jahre - unmoeglich.
ohne  gesicherten Lebensunterhalt (Arbeitsverhaeltnis) - unmoeglich.
ohne 60 Rentenbeitraege und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache - moeglich (aber hat mit BeschV nichts zu tun).
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Antwort #10 - 01.10.2004 um 12:19:05
 
Hi Dvd,
jetzt hatten wir beide einmal die Gelegenheit, die Meinung/die Einschätzung zu äußern. Ich mache den Thread dann zu, um einer weiteren Diskussion vorzubeugen.
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