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BeschV - Entwurf (Gelesen: 3.198 mal)
andrej
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Nordrhein-Westfalen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: DE
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30.09.2004 um 12:03:08
 
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 30.09.2004 um 15:07:44
 
Zitat:


Soweit ich versehe, ist es schon die entgueltige Fassung, der Bundesrat zutimmen soll... Dann gratuliere ich den Studenten. Die Hurde des § 18 (4) AufenthG faellt fuer sie aus... Smiley
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chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 30.09.2004 um 15:13:30
 
Zitat:
Soweit ich versehe, ist es schon die entgueltige Fassung, der Bundesrat zutimmen soll... Dann gratuliere ich den Studenten. Die Hurde des § 18 (4) AufenthG faellt fuer sie aus... Smiley


hmm, dafür sind meine Hoffnungen nicht erfüllt worden und die Frage der Anrechnung der "alten" ABW-Zeiten bei §9 blieb offen  Ärgerlich

chij
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chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 30.09.2004 um 15:17:45
 
Zitat:
hmm, dafür sind meine Hoffnungen nicht erfüllt worden und die Frage der Anrechnung der "alten" ABW-Zeiten bei §9 blieb offen  Ärgerlich

chij



Oh, da habe ich mich, denke ich, im Thread vertan. Meine Aussage bezieht sich auf die DV zum ZuwG und nicht auf die BeschV.

Liebe Admins und/oder Moderatoren, ist es möglich, meine vorherige Nachricht zum anderen Thread  (DV-ZuwG) zu verschieben?

Danke,
chij
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 30.09.2004 um 15:20:19
 
Zitat:
hmm, dafür sind meine Hoffnungen nicht erfüllt worden


welche Hoffnungen? Griesgrämig

Zitat:
und die Frage der Anrechnung der "alten" ABW-Zeiten bei §9 blieb offen  Ärgerlich


Die Frage koennte auf keiner Weise in einer Beschaefigungsverordnug eroetert werden. Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 30.09.2004 um 15:32:04
 
Zitat:
Die Frage koennte auf keiner Weise in einer Beschaefigungsverordnug eroetert werden. Zwinkernd


Hab schon selbst erkannt, dass ich im falschen Thread war (s.o.)  Zwinkernd. Unsere Beiträge haben sich vermutlich überschnitten.

Grüße

chij
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 30.09.2004 um 15:36:20
 
Zitat:
Hab schon selbst erkannt, dass ich im falschen Thread war (s.o.)  Zwinkernd. Unsere Beiträge haben sich vermutlich überschnitten.

Grüße

chij


Ich habe nichts dagegen, wenn unsere Beitraege geloescht werden. Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #7 - 30.09.2004 um 16:07:59
 
Zitat:
Dann gratuliere ich den Studenten. Die Hurde des § 18 (4) AufenthG faellt fuer sie aus... Smiley


Dass bezweifle ich aber gewaltig. Schau dir mal § 25 und § 27 sowie die die amtliche Begründung dazu und die Vorbemerkungen zu Abschnitt 3 an.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 30.09.2004 um 17:21:47
 
Zitat:
Dass bezweifle ich aber gewaltig. Schau dir mal § 25 und § 27 sowie die die amtliche Begründung dazu und die Vorbemerkungen zu Abschnitt 3 an.


Ich habe woertlich § 27 Abs. 3 gemeint. In der Fassung vom 16.08.2004 gab es solche Regelung nicht.  8)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #9 - 30.09.2004 um 17:58:06
 
Zitat:
Ich habe woertlich § 27 Abs. 3 gemeint. In der Fassung vom 16.08.2004 gab es solche Regelung nicht.  8)



Stimmt. Andererseits gehört der § 27 zum 3. Abschnitt und dem ist der § 25 Grundsatz vorangestellt, in dem der § 18 Abs. 4 AufenthG ausdrücklich in Klammern erwähnt wird.

Bin mir aber - auch nach mehrmaligem lesen - nicht sicher, ob der § 27 Nr. 3 nur für Zustimmungen zu Beschäftigungen im Rahmen der 1-jährigen AE nach § 16 Abs. 4 AufenthG oder für längerfristige AEs gelten soll  ???
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Antwort #10 - 30.09.2004 um 18:10:19
 
Zitat:
Stimmt. Andererseits gehört der § 27 zum 3. Abschnitt und dem ist der § 25 Grundsatz vorangestellt, in dem der § 18 Abs. 4 AufenthG ausdrücklich in Klammern erwähnt wird.

Bin mir aber - auch nach mehrmaligem lesen - nicht sicher, ob der § 27 Nr. 3 nur für Zustimmungen zu Beschäftigungen im Rahmen der 1-jährigen AE nach § 16 Abs. 4 AufenthG oder für längerfristige AEs gelten soll  ???


Ich denke, die Erwaehnung des § 18 Abs. 4 AufenthG i in Klammern des  § 25 dient nur der Definition des Begriffes "qualifizierter Arbeitnehmer". Smiley

Ich denke § 27 Nr. 3 gilt fuer Beantragung einer längerfristigen AE innerhalb des Jahres nach § 16 Abs. 4 AufenthG.
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