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evtl. positive Info für GCler/ITler (Gelesen: 6.363 mal)
Jafra
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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10.09.2004 um 01:26:30
 
hai,

aus realtiv sicher  Quellen, weiss ich, dass für die ITler nach § 6 erteilte befristete Arbeitserlaubnis als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung fort gilt .

Jafra
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 10.09.2004 um 07:54:33
 
Hi,

Du soltest die Zitat:
realtiv sicher  Quellen
dann natürlich auch nennen, damit sich die Betroffenen ein Bild machen können.
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #2 - 10.09.2004 um 08:38:16
 
Ich vermute mal, die Quelle ist der Entwurf der BeschäftigungsVO Ausland, § 46 Abs. 2.

Der ist aber meines Wissens bisher nicht veröffentlicht und es handelt sich auch bisher nur um einen Entwurf.
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einAlien
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 10.09.2004 um 10:22:14
 
kann man wenn auch n ur den entwurf der BeschäftigungsVO irgendwo nachschlagen? tippse
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alien
 
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Tim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #4 - 10.09.2004 um 10:31:13
 
Zitat:
Ich vermute mal, die Quelle ist der Entwurf der BeschäftigungsVO Ausland, § 46 Abs. 2.

Der ist aber meines Wissens bisher nicht veröffentlicht und es handelt sich auch bisher nur um einen Entwurf.  


Das sehe ich auch so. Auf den Seiten BMWA / BMI oder auch über google existiert derzeit kein Entwurf (jedenfalls kein offizieller) der Verordnungen.

Auch wenn ich daran denke wie oft die alten Entwürfe der AuslBV aus 2002 geändert wurden würde ich mich nicht unbedingt auf diesen bisherigen Entwurf verlassen.

Aber sicher ist zumindest das ein kleiner Hoffnungschimmer für unsere GCler.
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james009
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 10.09.2004 um 11:16:28
 
Hallo,

hört sich gut an (wahrscheinlich, weil ich es so hören möchte). Ich hätte dazu einige Fragen:

1. was heisst  "ITler nach § 6 erteilte befristete Arbeitserlaubnis"? Gibt es welche, die nicht nach § 6 erteilt wurden?

2. welcher § 6?

3. welche Quellen sind das - eine etwas genauere Info wäre nicht schlecht?

Danke,

James
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 10.09.2004 um 17:57:58
 
Zitat:
welcher § 6?


§ 6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch
qualifizierte Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie
Zitat:
welche Quellen sind das - eine etwas genauere Info wäre
nicht schlecht?


Es ist -wie schon oben beschrieben- aus dem ersten Entwurf
der Ausländerbeschäftigungsverordnung.

Text liegt uns zwar vor, ist aber behördenintern und daher
nicht zur Veröffentlichung bestimmt - sorry. Kann sich aber
evtl. bald ändern  Zwinkernd
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james009
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 10.09.2004 um 22:24:05
 
Fons,

danke für die Antwort. Wenn ich es von dir höre, dann weiss ich, dass dies keine Ente ist.

Gruss,

James [beifall=beifall.gif] Daumen hoch
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 11.09.2004 um 01:53:46
 
BTW: den Antworten von Brian + Tim kannst du 100% vertrauen.
Ich weiß da meist eher weniger (bzw. erfahre es später) als die  :stampf:

Bin ja kein ABHler mehr  Ärgerlich

P.S. gilt natürlich auch für all die anderen (aus meiner Sicht Ex-)
KollegInnen hier  grin
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 13.09.2004 um 11:58:44
 
Zitat:
Ich vermute mal, die Quelle ist der Entwurf der BeschäftigungsVO Ausland, § 46 Abs. 2.

Der ist aber meines Wissens bisher nicht veröffentlicht und es handelt sich auch bisher nur um einen Entwurf. 


Sieht der Entwurf irgendwelche Regelung ueber die Fortgeltung einer beschraenkenden Arbeitsberechitigung vor? Oder § 105 (2) AufenthG regelt auch diesen Fall?
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #10 - 13.09.2004 um 16:40:06
 
Hi Chap,

mir ist nicht klar, was du mit einer beschränkenden (beschränkten) Arbeitsberechtigung meinst. Arbeitsberechtigungen sind normalerweise nicht beschränkt und gelten, wenn sie vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurden, danach als uneingeschränkte Zustimmung des Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung (§ 105 Abs. 2 AufenthaltsG).
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 13.09.2004 um 17:32:45
 
Zitat:
Hi Chap,

mir ist nicht klar, was du mit einer beschränkenden (beschränkten) Arbeitsberechtigung meinst. Arbeitsberechtigungen sind normalerweise nicht beschränkt und gelten, wenn sie vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurden, danach als uneingeschränkte Zustimmung des Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung (§ 105 Abs. 2 AufenthaltsG).


Natuerlich habe ich beschränkte Arbeitsberechtigung gemeint. Viele meine Bekannte haben solche "Arbeitsberechtigung". Tim hat auch mehrmals behauptet, dass die Vorschriften der Bundesagentur fuer Arbeit die Erteilung solcher "Arbeitsberechtigungen" genehmigen (obwohl es in klarem Klang mit § 286 Abs. 3 SGB III steht).

Normalerweise geht es so: der Auslaender besitzt mehrere Jahre eine Aufenthaltsbewilligung, dann wird ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach AAV (natuerlich mit beschrankenden Auflagen) erteilt. Nach 6 Jahren Aufenthalts in Deutschland geht der Auslaender zur zustaendigen Bundesagentur und macht seinen Anspruch auf die Arbeitsberechtigung geltend. Was danach passiert haengt von Vorschriften der zustaendigen Bundesagentur ab. Manche erteilen keine Arbeitsberechtigung, manche - die "normale" uneingeschraenkte Arbeitsberechtigung, aber am haeufigsten erteilt die Bundesagentur eine Arbeitsberechtigung mit derseleben Beschraenkungen wie in der Auflage zur AE ( "gilt fuer die Beschaeftigung an Firma XXX" )...
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #12 - 14.09.2004 um 08:48:01
 
Hi Chap,

eine spezielle Regelung für bisher erteilte beschränkte Arbeitsberechtigungen habe ich in den Entwürfen nicht gefunden, so dass ich davon ausgehe, dass auch für solche Fälle der § 105 Abs. 2 AufenthG gilt.

Arbeitsgenehmigungsrecht ist aber nicht mein Spezialgebiet. Vielleicht äußert sich mal einer der Bundesagenten dazu.
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Tim
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Antwort #13 - 14.09.2004 um 11:04:36
 
Zitat:
Natuerlich habe ich beschränkte Arbeitsberechtigung gemeint. Viele meine Bekannte haben solche "Arbeitsberechtigung". Tim hat auch mehrmals behauptet, dass die Vorschriften der Bundesagentur fuer Arbeit die Erteilung solcher "Arbeitsberechtigungen" genehmigen (obwohl es in klarem Klang mit § 286 Abs. 3 SGB III steht).

Normalerweise geht es so: der Auslaender besitzt mehrere Jahre eine Aufenthaltsbewilligung, dann wird ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach AAV (natuerlich mit beschrankenden Auflagen) erteilt. Nach 6 Jahren Aufenthalts in Deutschland geht der Auslaender zur zustaendigen Bundesagentur und macht seinen Anspruch auf die Arbeitsberechtigung geltend. Was danach passiert haengt von Vorschriften der zustaendigen Bundesagentur ab. Manche erteilen keine Arbeitsberechtigung, manche - die "normale" uneingeschraenkte Arbeitsberechtigung, aber am haeufigsten erteilt die Bundesagentur eine Arbeitsberechtigung mit derseleben Beschraenkungen wie in der Auflage zur AE ( "gilt fuer die Beschaeftigung an Firma XXX" )...


Grundsätzliches zum Fortgelten von Arbeitsgenehmigungen im ZuwG:

§ 105 Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. Wird ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung. Die in der Arbeitserlaubnis enthaltenen Maßgaben sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung


Der "Sonderfall" der auf einen AG beschränkten Arbeitsberechtigung wird aber eher wieder in Durchführungs- oder Verwaltungsvorschriften zu finden sein.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 14.09.2004 um 11:47:20
 
Zitat:
Grundsätzliches zum Fortgelten von Arbeitsgenehmigungen im ZuwG:

§ 105 Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. Wird ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung. Die in der Arbeitserlaubnis enthaltenen Maßgaben sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung


Der "Sonderfall" der auf einen AG beschränkten Arbeitsberechtigung wird aber eher wieder in Durchführungs- oder Verwaltungsvorschriften zu finden sein.


Hallo Tim,

kann es geschehen, dass alle solche Arbeitsberechtigungen ungueltig erklaert werden, weil sie § 286 (3) SGB III verletzen? Anderfalls sehe ich nicht, wie die Abweichung vom § 105 (2) AufenthG gerechtfertigt werden kann.

Gibt es nach 1.1.2005 keine Regelung mehr, dass ein Auslaender nach 5 Jahren versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet einen Rechtsanspruch auf uneingeschraenkte Zulassung zum dt. Arbeitsmarkt hat?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #15 - 14.09.2004 um 12:32:29
 
Hallo chap,

du sprichst immer wieder davon das §286 SGB III verletzt wird. Das sehe ich nicht so.

Vor dem §286 wird im §284 Allgemeines zur Arbeitsgenehmigungen gesagt. Unter anderem heisst es dort:

(5) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer sich nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

Die Beschäftigung für jemanden der die Paßauflage nur für die Firma ABC hat ist aber die Ausübung einer Beschäftigung durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen zumindest für alle anderen Arbeitgeber.

Auf alle anderen Spekulationen/ Gerüchte möchte ich hier nicht weiter eingehen da ja noch nichteinmal die Verordnungen festgeschrieben sind (alles erste Entwürfe). Zu diesen Verordnungen müssen dann erstmal die Durchführungsbestimmungen niedergeschrieben werden.

Gruß Tim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 14.09.2004 um 14:23:31
 
Zitat:
Vor dem §286 wird im §284 Allgemeines zur Arbeitsgenehmigungen gesagt. Unter anderem heisst es dort:

(5) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer sich nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.

Die Beschäftigung für jemanden der die Paßauflage nur für die Firma ABC hat ist aber die Ausübung einer Beschäftigung durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen zumindest für alle anderen Arbeitgeber.


Hallo Tim,

das kenne ich natuerlich. Und sehe nur drei Moeglichkeiten:

1) Eine Rechtsverordnung bestimmt, dass die Arbeitsberechtigung auch mit betrieblichen, beruflichen und regionalen Beschraenkungen erteilt werden kann. Ich kenne solche VO nicht, Du sehr wahrscheinlich auch nicht. Smiley
2)  § 284 (5) meint nur die Auflage "Erwerbstaetigkeit nicht gestattet".  Eine andere Auflage beschraenkt aber nicht ausschliesst die unselbstaendige Erwerbstaetigkeit. In diesem Fall soll die normale uneingeschraenkte Arbeitsberechtigung erteilt werden.
3) Rechtsanspruch auf die Arbeitsberechtigung besteht, nur wenn die unselbstaendige Erwerbstaetigkeit auslaenderrechtlich weder ausgeschlossen noch beschraenkt ist. Dann gibt es im Falle einer beschraenkenden Auflage ueberhaupt keinen Rechtsanspruch und gemaess § 284 (4) SGB III darf die Arbeitsberechtigung ueberhaupt nicht erteilt werden.

Zitat:
du sprichst immer wieder davon das §286 SGB III verletzt wird. Das sehe ich nicht so.


Also, wie siehst Du das?... Smiley Gibt es noch eine vierte Moeglichkeit?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 15.09.2004 um 09:36:46
 
ich unterbreche eure fachliche diskussion ungerne, aber ich hätte da eine laienfrage: ist die beschäftigungsVO eine landesspezifische VO oder gilt sie bundesweit?

in letzterem fall müssen weitere landesspezifische VOs erstellt werden?
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alien
 
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Antwort #18 - 15.09.2004 um 10:19:11
 
Zitat:
ich unterbreche eure fachliche diskussion ungerne, aber ich hätte da eine laienfrage: ist die beschäftigungsVO eine landesspezifische VO oder gilt sie bundesweit?

in letzterem fall müssen weitere landesspezifische VOs erstellt werden?


Die AuslBV wird bundesweit gelten. Es gibt keine landesspezifische Analoge. Smiley
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Antwort #19 - 21.09.2004 um 11:02:05
 
Hi,und gibt es irgendwelche Neuigkeiten bezüglich der Ausländerbeschäftigungsverodnung?

Wüsste jemand ob und wann sie verabschiedet wird?


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alien
 
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