Zitat:Vor dem §286 wird im §284 Allgemeines zur Arbeitsgenehmigungen gesagt. Unter anderem heisst es dort:
(5) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer sich nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG im Bundesgebiet aufhalten darf oder eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist.
Die Beschäftigung für jemanden der die Paßauflage nur für die Firma ABC hat ist aber die Ausübung einer Beschäftigung durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen zumindest für alle anderen Arbeitgeber.
Hallo Tim,
das kenne ich natuerlich. Und sehe nur drei Moeglichkeiten:
1) Eine Rechtsverordnung bestimmt, dass die Arbeitsberechtigung auch mit betrieblichen, beruflichen und regionalen Beschraenkungen erteilt werden kann. Ich kenne solche VO nicht, Du sehr wahrscheinlich auch nicht.
2) § 284 (5) meint nur die Auflage "Erwerbstaetigkeit nicht gestattet". Eine andere Auflage beschraenkt aber nicht
ausschliesst die unselbstaendige Erwerbstaetigkeit. In diesem Fall soll die normale uneingeschraenkte Arbeitsberechtigung erteilt werden.
3) Rechtsanspruch auf die Arbeitsberechtigung besteht, nur wenn die unselbstaendige Erwerbstaetigkeit auslaenderrechtlich weder ausgeschlossen noch
beschraenkt ist. Dann gibt es im Falle einer beschraenkenden Auflage ueberhaupt keinen Rechtsanspruch und gemaess § 284 (4) SGB III darf die Arbeitsberechtigung ueberhaupt nicht erteilt werden.
Zitat:du sprichst immer wieder davon das §286 SGB III verletzt wird. Das sehe ich nicht so.
Also, wie siehst Du das?...
Gibt es noch eine vierte Moeglichkeit?