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4-monatige AE bis Einbürgerung mit AB-Studium? (Gelesen: 3.108 mal)
tomlo
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17.09.2004 um 18:58:39
 
Hallo! Ich habe eine schwierige Frage!
  Fragezeichen
Ich werde nächste Woche Antrag auf Einbürgerung nach StaG 8.1.3.3 stellen und werde im Januar/Februar 2005 eingebürgert.

Ich habe Bewilligung für Studium und bin IT-Fachmann (ohe Abschluss, studiere aber nich IT). Von einer Firma habe ich jetzt ein Jobsangebot und eine Einstellungszusage.  Ich darf ja nur 90 Tage arbeiten, die ich schon bei einer anderen Firma gearbeitet habe.

Kann ich irgendwie ein 4-monatiges Arbeitserlaubnis beantragen, bis ich eingebürgert bin?  ???

danke für die Hilfe!
tomlo
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Heavencat24
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 17.09.2004 um 19:01:05
 
Hi Tomlo,

also hab keine Ahnung von Einbürgerungsrecht ( nur am Rande mal was mitbekommen), aber wenn du zum Studium eingereist bist und daher ne Bewilligung hast, wäre mir das neu, das man sich mit der Einbürgern lassen kann.

Geht das definitiv?
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Heavencat24
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Antwort #2 - 17.09.2004 um 19:09:47
 
Hi Tomlo,

und wegen der Arbeitserlaubnis (glatt übersehen), wenn du zum Studium eingereist bist kannst du nur in dem Rahmen der 90 Tage arbeiten mehr nicht.

Daher auch mein Gedanke das eine  Einbürgerung nicht gehen sollte.
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tomlo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 17.09.2004 um 19:10:19
 
Ja, definitiv.

Mein Vater ist Deutscher (bin leider nicheheliches Kind). "Erheblich  ‑ kürzeren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden" bedeutet für den Sachbearbeiter im Grunde 3 Jahren, vor allem wenn man ein Job hat. Die Bewilligung reicht zum Glück aus.

StaG 8.1.3.3.
Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger (vgl. Nummer 13.1.1) können ab­weichend von Nummer 8.1.2.2 bei einer ‑ nach Lage des Einzelfalles auch erheblich ‑ kürzeren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden.

Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann es bei diesen Personen als ausreichend angesehen werden, wenn sie sich im Zeitpunkt der Einbürgerung rechtmäßig im Inland aufhalten.

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Heavencat24
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 17.09.2004 um 19:15:39
 
super, wieder was gelernt. Hab leider keinen Durchblick vom Einbürgerungsrecht.

Denke aber dennoch, dass wenn du die Bewilligung nur zum Studium hast die Ausländerbehörde einer Erwerbstätigkeit über 90 Tage nicht zustimmen wird, da der Aufenthaltszweck das Studium ist.
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tomlo
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Antwort #5 - 17.09.2004 um 20:11:12
 
Es musst irgendwie eine Möglichkeit geben. Ich habe einmail einen Brief meines aktuellen Arbeitsgebers, wo steht, dass es gut für den deutschen Arbeitsmarkt wäre, wenn ich so schnell wie möglich eingeburgert werden kann. Anderseits habe ich die Einstellungszusage der anderen Firma!

Soll ich besser lassen, dass meine Anwältin die Sache beantragt, anstatt allein zum Ausländerböherde zu gehen?

danke!
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tomlo
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Antwort #6 - 20.09.2004 um 17:33:21
 
Hallo,

wie funktionoiert es eingentlich mit der Arbeitsgenehmigungsfreie Beschäftigung? (§ 9.1 und 9.2)

Kann man mit A-Bewilligung als Student nach §9.2 arbeiten?

gruss, tomlo
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 20.09.2004 um 18:27:28
 
Offtopic: wenn Du noch nicht 23 Jahre alt bist und dich laenger als 3 Jahre in Deutschland aufhaltest, kannst Du statt Einbuergerung durch Erklaerung einen Deutschen werden (§ 5 StAG).
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 20.09.2004 um 19:24:46
 
danke!
bin aber 1980 geboren (also 24 Jahre alt jetzt)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 21.09.2004 um 10:01:49
 
Zitat:
danke!
bin aber 1980 geboren (also 24 Jahre alt jetzt)


Dann hast Du wahrscheinlich dein Glueck verpasst. Es wird mich sehr ueberraschen, wenn Du schon im Januar/Februar naechstes Jahres eingebuergert wirst (vergiss auch nicht die erforderlichen Ausbuergerung).

Zur ursprunglichen Frage: mit einer normalen studentischen Auflage ist allgemein nur die Arbeitserlaubnis fuer ein Praktikum moeglich, wenn das Praktikum im Studienplan steht.
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tomlo
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Antwort #10 - 21.09.2004 um 11:52:05
 
Zitat:
Dann hast Du wahrscheinlich dein Glueck verpasst. Es wird mich sehr ueberraschen, wenn Du schon im Januar/Februar naechstes Jahres eingebuergert wirst (vergiss auch nicht die erforderlichen Ausbuergerung).

Zur ursprunglichen Frage: mit einer normalen studentischen Auflage ist allgemein nur die Arbeitserlaubnis fuer ein Praktikum moeglich, wenn das Praktikum im Studienplan steht.


Ich muss nicht ausbegürgert werden (Argentinien bürgert Ihre Bürger nicht aus). Es kann natürlich länger dauern. Ist jetzt aber egal.

Kann jemand mir sagen, wie es mit der arbeitsgehnemigungsfrei Beschäftigung nach 9.2 aussieht, wenn ich als Leiter für Spanien und Sudamerika eingestellt werde? Ist eine A-Bewilligung fürs Studium mit 9.2 kompatibel?

Ich habe mir gestern alles hier gelesen: www.integrationsbeauftragte.de/download/auslgvwvteil1.rtf

da ist nix zu finden über Zweckwechsel und arbeitsgehnemigungsfrei Beschäftigung nach 9.2!
Danke!!
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